Prof. Dr. Gerrit Frotscher
Nach § 32 Abs. 2 Nr. 2 KStG kann eine beschränkt steuerpflichtige Körperschaft beantragen, dass bei bestimmten inländischen Einkünften mit Steuerabzug die Abgeltungswirkung nicht eintritt, sondern eine Veranlagung erfolgt. Dieses Antragsrecht besteht nach § 32 Abs. 4 KStG jedoch nur, wenn die Körperschaft nach den Rechtsvorschriften eines EU- oder EWR-Staats gegründet worden ist und sich Sitz und Ort der Geschäftsleitung in einem dieser Staaten befinden. Demgemäß kommt eine Eintragung in Zeilen 17, 18 nur für beschränkt steuerpflichtige Körperschaften in Betracht. Hat bei der Körperschaft im Vz ein Wechsel zwischen unbeschränkter und beschränkter Steuerpflicht stattgefunden, sind Zeilen 17, 18 nicht auszufüllen. In diesem Fall braucht kein Antrag zur Beseitigung der Abgeltungswirkung gestellt zu werden, da der Steuerabzug bereits nach § 32 Abs. 2 Nr. 1 KStG keine abgeltende Wirkung hat.
Für die Veranlagung aufgrund des § 32 Abs. 2 Nr. 2 KStG ist das Bundeszentralamt für Steuern zuständig, an das daher auch die Steuererklärung zu richten ist. Besteht aus anderen Gründen eine Pflicht zur Veranlagung (z. B. bei Unterhalten einer inländischen Betriebsstätte oder wegen Einkünften nach § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f EStG), zu der die abzugspflichtigen Einkünfte nach § 50a EStG nicht gehören, sind alle Einkünfte trotzdem in einer Veranlagung zusammenzufassen. In diesem Fall ist die Steuererklärung an das zuständige Finanzamt zu richten.
Das Antragsrecht besteht nur für den Steuerabzug nach § 50a Abs. 1 Nrn. 1, 2 EStG; Einkünfte nach § 50a Abs. 1 Nr. 4 EStG (Aufsichtsratstätigkeit) dürften bei Körperschaften nicht vorkommen. In den Zeilen 17, 18 sind die entsprechenden Einkünfte anzugeben.
Dagegen besteht für andere Fälle des Steuerabzugs nach dem Wortlaut des Gesetzes keine Möglichkeit, einen Antrag auf Veranlagung zu stellen. Das betrifft insbesondere Einkünfte mit Steuerabzug nach § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG (Lizenzgebühren und ähnliche Einkünfte). Der BFH hat im Wege der normerhaltenden Interpretation zur Vermeidung der Europarechtswidrigkeit die Regelung über die Berücksichtigung von Betriebsausgaben nach § 50a Abs. 3 EStG beim Steuerabzug in EU- bzw. EWR-Fällen auf den Tatbestand des § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG ausgedehnt. Zum Veranlagungswahlrecht nach § 50 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 EStG, § 32Abs. 2 Nr. 2 KStG liegt noch keine Entscheidung vor. Es spricht jedoch einiges dafür, dass auch der Ausschluss der Veranlagungsmöglichkeit europarechtswidrig ist. Die beschränkt steuerpflichtige Körperschaft sollte daher einen Antrag auf Veranlagung (ggf. beim Bundeszentralamt für Steuern) stellen, wenn dies vorteilhaft ist, um ein Fristversäumnis zu vermeiden. Ein Rechtsbehelfsverfahren dürfte gute Aussicht auf Erfolg haben.