Prof. Dr. Gerrit Frotscher
5.1 Zeilen 14–15
In diesen Zeilen sind die in Betracht kommenden Zerlegungsmaßstäbe sowie die Vorschriften, auf denen diese Maßstäbe beruhen, anzugeben. Es kommen folgende Fallgruppen in Betracht:
- § 29 Abs. 1 Nr. 1 GewStG (Regelfall): Zerlegungsmaßstab ist die Summe der Arbeitslöhne in den jeweiligen Betriebsstätten. Zu den Arbeitslöhnen gehört bei Einzelunternehmen und Mitunternehmerschaften auch ein angemessener Teil des Unternehmerlohns (Zeile 12 der Anlage GewSt 1 D-BS). Nicht zu berücksichtigen sind lohnsteuerfreie und einmalige Arbeitslöhne (Sonntags-, Feiertags- und Nachzuschläge, Tantiemen und Gratifikationen) sowie Arbeitslöhne, soweit sie bei dem einzelnen Arbeitnehmer 50.000 EUR übersteigen. Der Begriff des Arbeitslohns ist in § 31 GewStG definiert. Einzelheiten zur Berechnung des Arbeitslohns sind in der Anleitung zur Erklärung für die Zerlegung unter Nr. 4 enthalten (S. 480).
- § 29 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a GewStG: Anwendbar bei Anlagen zur Erzeugung von Windenergie sowie ab Erhebungszeitraum 2024 bei Anlagen zur Erzeugung von Strom und anderen Energieträgern sowie aus solarer Strahlungsenergie. Der Zerlegungsmaßstab setzt sich zu 10 % aus Arbeitslöhnen und zu 90 % aus dem Verhältnis der installierten Leistung in der Betriebsstätte zu den installierten Leistungen aller Betriebsstätten zusammen.
- Für Betriebe, die ausschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom und anderen Energieträgern sowie Wärme aus solarer Strahlungsenergie betreiben, gilt abweichend von § 29 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a GewStG für die Erhebungszeiträume 2021–2023 die besondere Regelung des § 29 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b GewStG. Dabei wurde der Zerlegungsmaßstab für Neuanlagen für die Erhebungszeiträume 2021-2023 von Sachanlagevermögen auf installierte Leistung umgestellt. Für Neuanlagen (Genehmigung nach dem 20.6.2013) gilt der gleiche Maßstab wie nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a GewStG. Für die übrigen Anlagen erfolgt die Zerlegung nach dem Verhältnis der Arbeitslöhne i. S. d. § 29 Abs. 1 Nr. 1 GewStG. Der auf Neuanlagen und die übrigen Anlagen jeweils entfallende Teil des Messbetrags ermittelt sich nach dem Verhältnis der Summe der installierten Leistung der Neuanlagen zu der Summe der installierten Leistung der übrigen Anlagen.
- § 33 Abs. 1 GewStG: besonderer Zerlegungsmaßstab zur Verhinderung eines offenbar unbilligen Ergebnisses. Anzuwenden ist ein Maßstab, der die tatsächlichen Verhältnisse besser berücksichtigt.
- § 33 Abs. 2 GewStG: Zerlegungsmaßstab aufgrund der Einigung der hebeberechtigten Gemeinden.
- § 30 GewStG (Zeile 13): Besonderer Zerlegungsmaßstab bei mehrgemeindlichen Betriebsstätten. Zerlegt wird nach den örtlichen Verhältnissen unter Berücksichtigung der jeweils erwachsenden Gemeindelasten.
5.2 Zeilen 16–17
Für Betriebsstätten, die ausschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom und anderen Energieträgern sowie Wärme aus solarer Strahlungsenergie erzeugen, gilt für die Erhebungszeiträume 2021–2023 nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b GewStG eine besondere Regelung (vgl. Zeile 14). Für Altanlagen erfolgt danach die Zerlegung nach den Arbeitslöhnen (Zerlegungsmaßstab nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 GewStG). Der Zerlegungsmaßstab nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 GewStG gilt dagegen für Neuanlagen. Der Zerlegungsmaßstab setzt sich zu 10 % aus den Arbeitslöhnen und zu 90 % aus dem Verhältnis der installierten Leistungen zusammen. "Neuanlagen" sind Anlagen, die nach dem 30.6.2013 genehmigt worden sind.
Für diese Aufteilung sind in den Zeilen 16–17 die Summen der maßgebenden installierten Leistung für Neuanlagen und für die übrigen Anlagen anzugeben. Der Begriff der installierten Leistung richtet sich nach § 3 Nr. 31 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes.
5.3 Zeilen 18–19
Diese Zeilen bleiben frei.
5.4 Zeilen 20–29
Diese Zeilen sind auszufüllen, wenn die Zerlegung abweichend von dem Regelmaßstab erfolgen soll. Regelmaßstab ist die Zerlegung nach der Summe der Arbeitslöhne (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 GewStG).
Für den anzuwendenden Zerlegungsmaßstab sind in den Zeilen 20–29 jeweils die Art des Zerlegungsmaßstabs und die Gewichtung anzugeben. Berücksichtigt werden bis zu 5 verschiedene Zerlegungsmaßstäbe.
5.5 Zeilen 30–99
Die Zeilen bleiben frei.