Prof. Dr. Gerrit Frotscher
2.1 Laufende Bezüge
Zeile 11
Bezieht eine Körperschaft unter § 8b Abs. 1 KStG fallende Einkünfte über eine Personengesellschaft, sind diese Einkünfte nach § 8b Abs. 6 KStG ebenso steuerfrei wie bei direktem Bezug durch die Körperschaft. Zeile 11 ist nur auszufüllen, wenn die laufenden Bezüge aus der Beteiligung im Gesamthands- und Sonderbetriebsvermögen die Voraussetzungen der Steuerfreiheit nach § 8b Abs. 1, 4 KStG nicht erfüllen.
Soweit die laufenden Bezüge nach § 8b Abs. 1, 4 KStG steuerfrei sind, sind die erforderlichen Angaben in der Anlage FE-K-Bet zu machen. .
2.2 Zusätzliche Angaben für beteiligte Körperschaften, die selbst Organgesellschaften sind
Vor Zeilen 12–13
In den Zeilen 12–13 sind Sachverhalte zu erfassen, die natürliche Personen betreffen. Die Daten dienen der Durchführung des Teileinkünfteverfahrens nach § 3 Nr. 40 EStG, wenn die an der Personengesellschaft bzw. Gemeinschaft beteiligte Körperschaft Organgesellschaft ist. Dann kann deren Gesellschafter als Organträger eine natürliche Person sein, für die das Teileinkünfteverfahren gilt.
Zeile 12
In Zeile 12 sind Ausschüttungen, die die Personengesellschaft von einer Beteiligungsgesellschaft erhalten hat, sowie Gewinne aus der Veräußerung von Beteiligungen einzutragen. Für die Besteuerung der Gesellschafter der Organgesellschaft, die natürliche Personen sind, werden die in Zeile 12 einzutragenden Werte benötigt. Diese Erträge sind bei der natürlichen Person nur zu 60 % steuerpflichtig.
In Zeile 12 erfasst werden auch der Übernahmegewinn (Differenz zwischen Buchwert der Beteiligung und übergehendem Vermögen) bei der Umwandlung einer Körperschaft auf die Personengesellschaft nach § 4 Abs. 7 UmwStG und die als ausgeschüttet geltenden offenen Rücklagen bei der Umwandlung einer Körperschaft auf eine Personengesellschaft nach § 7 UmwStG.
Da die Regelung des § 3 Nr. 40 EStG nicht an die Höhe der Beteiligung anknüpft, ist insoweit die Anlage FE-K-Bet nicht auszufüllen.
Zeile 13
In Zeile 13 sind die mit den Beträgen nach Zeile 12 zusammenhängenden Betriebsvermögensminderungen, Betriebsausgaben, Veräußerungskosten und ähnlichen Beträge einzutragen, die mit den Veräußerungsgewinnen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen und die daher nach § 3c Abs. 2 EStG nur zu 60 % abzugsfähig sind. Dies gilt auch für Aufwendungen eines Gesellschafters der Personengesellschaft bei einer gesellschaftsrechtlich veranlassten unentgeltlichen oder teilentgeltlichen Überlassung von Wirtschaftsgütern an die Kapitalgesellschaft, die mit dem unentgeltlichen oder teilentgeltlichen Teil in Zusammenhang stehen (§ 3c Abs. 2 Satz 6 EStG).
Zeilen 14–20
Diese Zeilen bleiben frei.
2.3 Veräußerung von Anteilen an einer Körperschaft und Gewinnminderungen mit Bezug zu Anteilen an einer Körperschaft
Vor Zeilen 21–23
In Zeilen 21–23 sind nur Besteuerungsgrundlagen aus der Gesamthandsbilanz einzutragen. Zu Ergänzungs- und Sonderbilanzen vgl. Zeilen 331 ff. Nicht erfasst werden auf Anteile an einer Körperschaft entfallende Veräußerungsgewinne und Vermögensminderungen, wenn die Anteile zum Betriebsvermögen eines Betriebs, Teilbetriebs oder einer Mitunternehmerschaft gehören und der ganze Betrieb, Teilbetrieb oder der Mitunternehmeranteil veräußert wird. Diese Veräußerungsgewinne und Vermögensminderungen werden in Zeilen 51 f. erfasst.
Zeile 21
In Zeile 21 sind in- und ausländische Gewinne nach § 8b Abs. 2 KStG einzutragen, die mit der Beteiligung in Zusammenhang stehen. Es handelt sich insbesondere um Veräußerungsgewinne, aber auch um Beträge aus einer Kapitalherabsetzung oder Liquidation. Einzutragen ist auch der Übernahmegewinn nach § 4 Abs. 7 UmwStG (Differenz zwischen Buchwert der Beteiligung und übergehendem Vermögen) bei der Umwandlung einer Körperschaft auf die Personengesellschaft. Weiterhin zu erfassen sind Vermögensmehrungen i. S. d. § 8b Abs. 2 KStG aus entliehenen Anteilen, die unter § 8b Abs. 10 KStG fallen.
Ebenfalls erfasst werden Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an einer ausländischen Zwischengesellschaft, die nach § 3 Nr. 41 Buchst. b EStG steuerfrei sind, soweit im laufenden Wirtschaftsjahr und in den vorangegangenen 7 Wirtschaftsjahren Hinzurechnungsbeträge nach § 10 AStG zu versteuern waren. Einzutragen sind auch an sich nicht steuerpflichtige Veräußerungsgewinne nach § 15 Abs. 1a EStG aus einer Beteiligung, wenn eine SE oder SCE ihren Sitz von Deutschland steuerneutral in einen anderen EU-Staat verlegt hat und die Veräußerungsgewinne deshalb nach § 15 Abs. 1a EStG doch besteuert werden.
Nicht erfasst werden Gewinne aus der Veräußerung einer Beteiligung an einem REIT. Diese Veräußerungsgewinne sind nach § 19 Abs. 3, 5 REITG immer steuerpflichtig. Eine Steuerfreistellung bei ausreichender ausländischer Vorbelastung, wie bei Gewinnausschüttungen eines REIT, gibt es für Veräußerungsgewinne nicht.
Da Veräußerungsgewinne und ähnliche Vermögensmehrungen unabhängig von der Beteiligungshöhe nach § 8b Abs. 2 KStG steuerfrei sind, sind insoweit keine ergänzenden Angaben in Anlage FE-K-Bet zu machen.
Nicht abzugsfähige Betriebsausgaben zu diesen Einkünften sind nicht gesondert zu erfassen, da nach § 8b Abs. 3 Satz 1 KStG eine Pauschalregelung gilt.
Zeile 22
In dieser Zeile sind Gewinnminderungen (z. B. Veräußerungsver...