1 Zweck und Aufbau des Vordrucks
In dem Vordruck Verluste wird der verbleibende Verlustvortrag ermittelt. Der Vordruck ist als Anlage zur Körperschaftsteuererklärung bzw. Verlustfeststellungsbescheid auszufüllen.
Die in der Anlage Verluste ermittelte Betrag des abziehbaren Verlustes ist in Zeile 56 der Anlage ZVE zu übernehmen.
Für Spartenbetriebe ist der Vordruck nicht auszufüllen. Für diese erfolgt die Ermittlung des verbleibenden Verlustvortrags in der Anlage ÖHK.
Der Vordruck enthält die Angaben, die für die Ermittlung des verbleibenden Verlustvortrags i. S. d. § 10d Abs. 4 EStG und dessen Feststellung auf den 31.12.2022 erforderlich sind. Verbleibender Verlustvortrag i. S. d. § 10d Abs. 4 EStG ist der noch nicht durch Verlustvortrag und -rücktrag verbrauchte Verlust der Vorjahre, zuzüglich des nicht ausgeglichenen Verlusts des laufenden Vz, abzüglich des Verlustrücktrags in den vorangegangenen Vz und abzüglich des für den laufenden Vz abzuziehenden Verlusts. Enthalten in diesem Verlust sind der laufende Verlust sowie der Verlust nach § 57 Abs. 4 EStG (Zeile 38). Der sich daraus ergebende Betrag, der gesondert festzustellen ist, ist der für den Verlustvortrag auf künftige Vz zur Verfügung stehende Betrag.
Festgestellt als verbleibender Verlustvortrag wird nur der abziehbare Verlust, also der Verlust, der um die nach § 8c KStG nicht abziehbar gewordenen Verluste gemindert ist. Sofern durch die Anwendung des § 8d KStG ein grundsätzlich nach § 8c KStG untergehender Verlust erhalten bleibt und damit zum fortführungsgebundenen Verlustvortrag wird, ist dieser fortführungsgebundene Verlustvortrag ebenfalls in diesem Formular zu ermitteln.
Aufgrund der Corona-Krise ist durch Gesetz vom 10.3.2021 der Verlustrücktrag von 1 Mio. EUR auf 10 Mio. EUR erhöht worden. Dies gilt zeitlich begrenzt für Verluste des Vz 2022, die in den Vz 2021 zurückgetragen werden . Die Erhöhung des max. berücksichtigungsfähigen Verlusts gilt nur für den Verlustrücktrag und nicht für die Verlustberücksichtigung im Rahmen der Mindesbesteuerung gem. § 10d Abs. 2 EStG. Hier ist es bei der Grenze für den frei verrechenbaren Verlust von 1 Mio. geblieben.
Eine Sonderregelung besteht für Kapitalgesellschaften, an denen die öffentliche Hand mehr als 50 % der Stimmrechte hält (Eigengesellschaft), und die ein Dauerverlustgeschäft betreiben (§ 8 Abs. 9 KStG).
Bei diesen Eigengesellschaften sind die Einkünfte spartenbezogen zu ermitteln. Der Verlustabzug ist nur innerhalb der jeweiligen Sparte möglich. Dieser wird nicht in dem Vordruck Verluste ermittelt, sondern in der Anlage ÖHK.
Zeilen 1–10
Diese Zeilen bleiben frei.
2 Anfangsbestand
Vor Zeilen 11-18
In den Zeilen 11 bis 18 wird der Anfangsbestand der Verluste ermittelt. Dieser ist Ausgangspunkt für die Ermittlung des verbleibenden Verlustvortrags. Vom Anfangsbestand ausgehend, sind in dem Vordruck die Geschäftsvorfälle des Wirtschaftsjahres zu erfassen, die Auswirkungen auf den verbleibenden Verlustvortrag am Ende des Vz haben.
Zeile 11
In dieser Zeile ist der Ausgangswert für die Errechnung des noch für den Vortrag zur Verfügung stehenden Verlusts einzusetzen. Das ist der auf den Schluss des Vz 2021 gesondert festgestellte verbleibende Verlustabzug. Dieser Betrag ist bei der Veranlagung 2021 bindend festgestellt worden. Einwendungen hiergegen können daher nur durch Einspruch gegen den Feststellungsbescheid auf den 31.12.2021 erhoben werden, nicht mehr bei der Veranlagung 2022.
Zeile 12
Diese Zeile bleibt frei.
Zeile 13
Von dem zum 31.12.2021 festgestellten Verlustvortrag (Zeile 11) sind diejenigen Verluste abzuziehen, die fortführungsgebunden i. S. d. § 8d KStG sind und die durch ein schädliches Ereignis im Vz 2022 gem. § 8d Abs. 2 KStG in diesem Vz untergehen. Ist ein schädliches Ereignis eingetreten, ist dies in Anlage WA Zeile 13 anzugeben.
Ein schädliches Ereignis kann die Einstellung, die Ruhend-Stellung, die Änderung der Zweckbestimmung des Geschäftsbetriebs, die Aufnahme eines weiteren Geschäftsbetriebs, die Beteiligung an einer Mitunternehmerschaft, der Eintritt in die Organträgerstellung oder die Übertragung von Wirtschaftsgütern auf die Körperschaft zu einem Wert, der unter dem gemeinen Wert liegt, sein.
In Zeile 13 ist im Falle eines schädlichen Ereignisses der fortführungsgebundene Verlustvortrag in voller Höhe einzutragen; das Formular verweist insoweit auf den Betrag in Zeile 29. Dies ist der zum Ende des vorangegangenen Vz ermittelte fortführungsgebundene Verlustvortrag. Eine Berücksichtigung von stillen Reserven, die verhindern, dass der fortführungsgebundene Verlustvortrag fortfällt, erfolgt erst in Zeile 14.
Zeile 14
Zeile 14 berücksichtigt, dass im Falle eines schädlichen Ereignisses i. S. d. § 8d Abs. 2 KStG fortführungsgebundene Verlustvorträge insoweit bestehen bleiben, wie stille Reserven vorhanden sind. Da in Zeile 13 der volle Betrag der fortführungsgebundenen Verluste abgezogen wird, wird der Betrag dieser Verluste, der durch vorhandene stille Reserven erhalten bleibt, in Zeile 14 wieder hinzugerechnet. Sind still...