Prof. Dr. Gerrit Frotscher
Vor Zeilen 41–44
Sind die Voraussetzungen einer Forschungszulage erfüllt, kann der Anspruch der Körperschaft oder bei Beteiligung an einer Mitunternehmerschaft dieser zustehen. Nach § 10 FZulG wird die Forschungszulage auf die nächste KSt-Festsetzung angerechnet. Die Zeilen 41–44 ermöglichen es , die Festsetzung der KSt zurückzustellen, bis die Festsetzung der Forschungszulage erfolgt ist. Damit kann die Minderung der KSt 2022 durch die Forschungszulage erreicht werden, wenn die Festsetzung der Forschungszulage nicht zeitgleich erfolgen kann.
Zeile 41
Diese Zeile berücksichtigt den Fall, dass der Anspruch auf die Forschungszulage der Körperschaft unmittelbar zusteht. Durch Eingabe einer Schlüsselzahl wird auf den Antrag auf Forschungszulage hingewiesen und gleichzeitig beantragt, die Festsetzung der Körperschaftsteuer bis zur Festsetzung der Forschungszulage zurückzustellen.
Zeile 42
Ist die Körperschaft an einer Mitunternehmerschaft beteiligt, und erfüllt diese die Voraussetzungen der Forschungszulage, ist die Mitunternehmerschaft, nicht der Gesellschafter, nach § 1 Abs. 2 FZulG anspruchsberechtigt. Die Anteile der Mitunternehmer an der Forschungszulage sind nach § 10 Abs. 2 Satz 2 FZulG einheitlich und gesondert festzustellen. In Zeile 42 wird beantragt, die Festsetzung der Körperschaftsteuer bis zur Festsetzung der Forschungszulage durch die gesonderte und einheitliche Feststellung bei der Mitunternehmerschaft zurückzustellen.
Zeilen 43-44
In diesen Zeilen sind Einzelangaben zu der Mitunternehmerschaft zu machen, die den Antrag auf Forschungszulage gestellt hat.
Der Vordruck sieht nur Platz eine einzige Mitunternehmerschaft vor. Sind Angaben zu mehr als einer Mitunternehmerschaft zu machen, können in der elektronischen Version des Vordrucks so viele Zeilen eingefügt werden, wie benötigt werden. Wird die Papierversion benutzt, sind die notwendigen Angaben auf einem gesonderten Blatt nach dem gleichen Schema zu machen und dem Finanzamt elektronisch zu übermitteln.