4.1 Berechnung der laufenden steuerpflichtigen Spezial-Investmenterträge nach § 20 Abs. 1 Nummer 3a EStG i. V. m. § 34 Abs. 1 Nr. 1 und 2 InvStG
Zeile 59
Diese Zeile bleibt frei.
Zeile 60
In dieser Zeile ist anzugeben, ob es sich bei dem Anleger um eine eine Lebens- oder Krankenversicherung, ein Kreditinstitut, Finanzdienstleistungsinstitut oder ein Wertpapierinstitut handelt und die ausgeschütteten und ausschüttungsgleichen Erträge des Spezial-Investmentsfonds daher nicht steuerfrei sind.
Zeile 61
In diese Zeile ist der Betrag der steuerpflichtigen Investmenterträge einzutragen. Dieser Betrag ist aus Zeile 10 zu übernehmen, oder, wenn es sich beim Anleger um eine Lebens- oder Krankenversicherung, ein Kreditinstitut, Finanzdienstleistungsinstitut oder ein Wertpapierinstitut handelt, aus Zeile 30.
Zeile 62
In dieser Zeile sind die Betriebsausgaben, Verminderungen des Betriebsvermögens beim Investor, Teilwertabschreibungen auf die Beteiligung am Aktienfonds und etwaige Veräußerungskosten zu erfassen, die nicht abzugsfähig sind. Die Aufwendungen sind dem Grunde nach nur dann abzugsfähig, wenn sie mit den Einnahmen in Zeile 61 im wirtschaftlichen Zusammenhang stehen. Diese Aufwendungen sind nur insoweit abzugsfähig, wie entsprechende Erträge steuerpflichtig sind (§ 44 i. V .m. § 21 InvStG). Der nicht abzugsfähige Teil ist in Zeile 62 einzutragen.
Zeile 63
Hinzuzurechnen sind die Substanzbeträge, da sie beim Anleger als Spezial-Investmenterträge gelten (§ 56 Abs. 9 InvStG. Dies sind Beträge, die in der Vergangenheit auf Ebene des Fonds thesauriert werden konnten, und jetzt als an den Anleger ausgeschüttet gelten.
Zeile 64
In dieser Zeile wird der steuerpflichtige Ertrag aus dem Spezial-Investmentfonds ausgewiesen. Dieser Betrag ist in Zeile 237b der Anlage GK zu übertragen.
Zeile 65
In diese Zeile sind die abziehbaren Betriebsausgaben, die mit dem Ertrag aus dem Spezial-Investmentfonds im Zusammenhang stehen einzutragen, wenn diese über eine Organschaft einer natürlichen Person zuzurechnen sind.
4.2 Anrechnung/Abzug ausländischer Steuern
Zeile 66
Hier sind die abziehbaren Betriebsausgaben einzutragen, die mit den ausländischen Einkünften in Zeile 11 in Zusammenhang stehen.
Zeile 67
Hier sind die abziehbaren Betriebsausgaben einzutragen, die mit den ausländischen Einkünften in Zeile 31 in Zusammenhang stehen.
Zeile 68
In diese Zeile ist einzutragen, ob statt der Anrechnung der ausländischen Steuer der Abzug als Betriebsausgabe beantragt wird.
Zeile 69
Ist in Zeile 68 der Abzug der ausländischen Steuer beantragt, ist in diese Zeile die abzugsfähige ausländische Steuer einzutragen. Dies ist je nach Steuerpflichtigen der Betrag lt. Zeile 13 oder Zeile 33.
Zeile 70
Hier sind die abziehbaren Betriebsausgaben einzutragen, die mit den ausländischen Einkünften in Zeile 21 in Zusammenhang stehen.