5.1 Ermittlung des Anleger-Aktiengewinns nach § 49 Abs. 2 InvStG
Zeilen 71-79
Diese Zeilen bleiben frei.
Zeile 80
In diese Zeile ist der Fonds-Aktiengewinn einzutragen. Dies ist das Ergebnis des Fonds-Aktiengewinns aus Zeile 54 multipliziert mit der Anzahl der Anteile 52. Das Ergebnis ist in Zeile 80 einzutragen.
Zeile 81
In diese Zeile ist der Fonds-Aktiengewinn um bereits in den Vorjahren erfasste Gewinne zu korrigieren. Damit wird sichergestellt, dass steuerlich nur der Aktiengewinn des laufenden Wirtschaftsjahres berücksichtigt wird. Dazu sind die im vorangeganenem Wirtschaftsjahr bereits angesetzten und damit steuerlich berücksichtigten Anleger-Aktiengewinne, hinzuzurechnen bzw. abzuziehen. Eine Hinzurechnung hat zu erfolgen, wenn der Betrag negativ war, ein Abzug hat zu erfolgen, wenn der Betrag positiv war im letzten Wirtschaftsjahr.
Zeile 82
In dieser Zeile wird der Anleger-Aktiengewinn ermittelt aus den Beträge aus Zeile 80 zzgl. bzw. abzgl. des Betrags in Zeile 81.
5.2 Ermittlung des Anleger-Abkommensgewinns
Zeile 83
In diese Zeile ist der Fonds-Abkommensgewinn einzutragen. Dies ist das Ergebnis des Fonds-Abkommensgewinns aus Zeile 55 multipliziert mit der Anzahl der Anteile 52. Das Ergebnis ist in Zeile 83 einzutragen.
Zeile 84
In diese Zeile ist der Fonds-Abkommensgewinn um bereits in den Vorjahren erfasste Gewinne zu korrigieren. Damit wird sichergestellt, dass steuerlich nur der Abkommensgewinn des laufenden Wirtschaftsjahres berücksichtigt wird. Dazu sind die im vorangeganenem Wirtschaftsjahr bereits angesetzten und damit steuerlich berücksichtigten Anleger-Abkommensgewinne hinzuzurechnen bzw. abzuziehen. Eine Hinzurechnung hat zu erfolgen, wenn der Betrag negativ war, ein Abzug hat zu erfolgen, wenn der Betrag positiv war im letzten Wirtschaftsjahr.
Zeile 85
In dieser Zeile wird der Anleger-Abkommensgewinn ermittelt aus den Beträge aus Zeile 83 zzgl. bzw. abzgl. des Betrags in Zeile 84.
5.3 Ermittlung des Anleger-Teilfreistellungsgewinns nach § 49 Abs. 2 InvStG für Anleger, die dem Körperschaftsteuergesetz unterliegen und nicht die Voraussetzungen nach § 20 Abs. 1 S. 4 und 5 InvStG erfüllen
Zeile 86
In diese Zeile ist der Fonds-Abkommensgewinn einzutragen. Dies ist das Ergebnis des Fonds-Abkommensgewinns aus Zeile 56 multipliziert mit der Anzahl der Anteile 52. Das Ergebnis ist in Zeile 86 einzutragen.
Zeile 87
In diese Zeile ist der Fonds-Abkommensgewinn um bereits in den Vorjahren erfasste Gewinne zu korrigieren. Damit wird sichergestellt, dass steuerlich nur der Abkommensgewinn des laufenden Wirtschaftsjahres berücksichtigt wird. Dazu sind die im vorangeganenem Wirtschaftsjahr bereits angesetzten und damit steuerlich berücksichtigten Anleger-Teilfreistellungsgewinne hinzuzurechnen bzw. abzuziehen. Eine Hinzurechnung hat zu erfolgen, wenn der Betrag negativ war, ein Abzug hat zu erfolgen, wenn der Betrag positiv war im letzten Wirtschaftsjahr.
Zeile 88
In dieser Zeile wird der Anleger-Teilfreistellungsgewinn ermittelt, wenn der ANleger der Körperschaftsteuer unter liegt und es sich nicht um eine Lebens- oder Krankenversicherung, ein Kreditinstitut, Finanzdienstleistungsinstitut oder ein Wertpapierinstitut handelt. Dieser Betrag ermittelt sich aus den Beträge aus Zeile 86 zzgl. bzw. abzgl. des Betrags in Zeile 87.
5.4 Ermittlung des Anleger-Teilfreistellungsgewinns nach § 49 Abs. 2 InvStG für natürliche Personen, die die Spezialinvestmentanteile im Betriebsvermögen halten und nicht die Voraussetzungen nach § 20 Abs. 1 S. 4 und 5 InvStG erfüllen
Zeile 89
Diese und die nachfolgenden Zeilen sind nur von Organgesellschaften auszufüllen. Nur in diesen Fällen sind hier die Gewinne für natürliche Personen zu ermitteln. In diese Zeile ist der Fonds-Teilfreistellungsgewinn einzutragen. Dies ist das Ergebnis des Fonds-Teilfreistellungsgewinns aus Zeile 57 multipliziert mit der Anzahl der Anteile 52. Das Ergebnis ist in Zeile 89 einzutragen.
Zeile 90
In diese Zeile ist der Fonds-Teilfreistellungsgewinn um bereits in den Vorjahren erfasste Gewinne zu korrigieren. Damit wird sichergestellt, dass steuerlich nur der Teilfreistellungsgewinn des laufenden Wirtschaftsjahres berücksichtigt wird. Dazu sind die im vorangeganenem Wirtschaftsjahr bereits angesetzten und damit steuerlich berücksichtigten Anleger-Teilfreistellungsgewinne hinzuzurechnen bzw. abzuziehen. Eine Hinzurechnung hat zu erfolgen, wenn der Betrag negativ war, ein Abzug hat zu erfolgen, wenn der Betrag positiv war im letzten Wirtschaftsjahr.
Zeile 91
In dieser Zeile wird der Anleger-Teilfreistellungsgewinn ermittelt aus den Beträge aus Zeile 89 zzgl. bzw. abzgl. des Betrags in Zeile 90.
5.5 Ermittlung des Anleger-Teilfreistellungsgewinns nach § 49 Abs. 2 InvStG für natürliche Personen, die die Spezialinvestmentanteile im Privatvermögen halten und für Anleger, die die Voraussetzungen nach § 20 Abs. 1 S. 4 und 5 InvStG erfüllen
Zeile 92-99
Diese Zeilen bleiben frei.
Zeile 100
In diese Zeile ist der Fonds-Teilfreistellungsgewinn einzutragen. Dies ist das Ergebnis des Fonds-Teilfreistellungsgewinns aus Zeile 58 multipliziert mit der Anzahl der Anteile 52. Das Ergebnis ist in Zeile 100 einzutragen.
Zeile 101
DIese Zeile bleibt frei.
Zeile 102
In diese Zeile ist der Fonds-Teilfreistellungsgewinn um bereits in den Vorjahren erfasste Gewinne zu korrigieren. Damit wird sichergestellt, dass steuerlich nur der Teilfreistellungsgewinn des laufenden Wirtschaftsjahres berücksichtigt wird. Dazu sind die im vorangeganenem Wirtschaftsjahr bereits angesetzten und damit steuerlich berücksichtigten Anleger-Teilfreistellungsgewinne hinzuzurechnen bzw. abzuziehen. Eine Hinzurechnung hat zu erfolgen, wenn der Betrag negativ war, ein Abzug hat zu erfolgen, wenn der Betrag positiv war im letzten Wirtschaftsjahr.
Zeile 103
In dieser Zeile wird der Anleger-Teilfreistellungsgewinn erm...