LfSt Bayern, Schreiben vom 8.12.2022, S 3102.1.1-19/22 St34
Bewertungsstichtag ab 1.7.2016
Diese Verfügung richtet sich an die Sachgebietsleiterinnen und Sachgebietsleiter sowie die Bearbeiterinnen und Bearbeiter der Zentralstellen Feststellungsverfahren nach § 151 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 BewG und an weitere Beschäftigte, die mit Feststellungen nach § 151 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 BewG, § 13a Abs. 4, § 13a Abs. 9a und § 13b Abs. 10 ErbStG befasst sind.
In der Anlage gebe ich den geänderten bundeseinheitlich abgestimmten Leitfaden für Feststellungen nach § 151 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 BewG sowie § 13a Abs. 4, § 13a Abs. 9a und § 13b Abs. 10 ErbStG (Leit-Fest) für Feststellungszeitpunkte ab 1.7.2016 bekannt. Der Leit-Fest fasst die Regelungen zum Feststellungsverfahren und zum Bewertungsverfahren sowie zu den Feststellungserklärungen und zu den Feststellungsbescheiden zusammen.
Der gleich lautende Erlass vom 26.9.2022, BStBl 2022 I S. 1486, zu Feststellungen nach § 151 Abs. 1 Satz 1 BewG und Feststellungen nach § 13a Abs. 4, Abs. 9a und § 13b Abs. 10 ErbStG in Vermächtnisfällen konnte noch nicht in den beigefügten Leit-Fest eingearbeitet werden. Insoweit sind in dem Leitfaden Verweise auf den gleich lautenden Erlass vom 26.9.2022 enthalten.
Zudem unterliegt Tz. 7.7 des Leit-Fest einem Aktualisierungsvorbehalt. Die Behandlung eines vermächtnisweise eingeräumten Nießbrauchsrechts an einer Beteiligung an einer Personengesellschaft, bei dem der Nießbraucher die Mitunternehmerstellung erlangt, wurde noch nicht abschließend erörtert. Die Bearbeitung derartiger Fälle soll, soweit es verfahrensrechtlich noch möglich ist, zurückgestellt werden.
Anlage
Dieses Dokument enthält Änderungen. Die Änderungen sind kursiv und GELB hinterlegt. Eine Übersicht der Änderungen befindet sich am Ende des Dokumentes, in einem Änderungsverzeichnis [Hier nicht wiedergegeben].
1. Grundsätzliches zum Feststellungsverfahren
1.1. Allgemeines
Für erbschaft- und schenkungsteuerliche Zwecke ist der Wert des inländischen Betriebsvermögens, des Anteils am inländischen Betriebsvermögen, von Anteilen an einer inländischen Kapitalgesellschaft bzw. der Wert von anderen Vermögensgegenständen und Schulden, die mehreren Personen zustehen, festzustellen (§ 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 BewG). Zudem sind
- nach § 13a Abs. 4 ErbStG die Ausgangslohnsumme, die Anzahl der Beschäftigten und die Summe der maßgebenden jährlichen Lohnsummen sowie
- nach § 13b Abs. 10 ErbStG die Summe der gemeinen Werte der Wirtschaftsgüter des Verwaltungsvermögens, des jungen Verwaltungsvermögens, der Finanzmittel, der jungen Finanzmittel und der Schulden festzustellen.
Hinzu kommen für Bewertungsstichtage ab dem 29. Dezember 2020 Feststellungen
- zum Vorliegen der Voraussetzungen und zur Höhe des Vorwegabschlags für Familienunternehmen (§ 13a Abs. 9a ErbStG),
- zum Wert des Betriebsvermögens, das einer weder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union noch in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums belegenen Betriebsstätte dient (im Folgenden Betriebsstätte in Drittstaaten) und
- zum Vorliegen der Voraussetzungen für den Abzug des Sockelbetrags beim Finanzmitteltest (§ 13b Abs. 10 ErbStG).
Wertfeststellungen für land- und forstwirtschaftliches Vermögen sowie Grundvermögen (§ 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BewG) sind nicht Gegenstand dieses Leitfadens.
Rechenergebnisse sind, soweit nichts Anderes bestimmt ist, jeweils in der für den Steuerpflichtigen günstigen Weise auf- oder abzurunden.
1.2. Anforderung der Feststellung bzw. Verzicht auf die Anforderung der Feststellung
Nach § 151 Abs. 1 BewG ist eine Feststellung anzufordern, wenn die Werte für die Erbschaft-/Schenkungsteuer oder eine andere Feststellung im Sinne dieser Vorschrift von Bedeutung sind.
1.2.1. Anforderung durch das für die Erbschaft-/Schenkungsteuer zuständige Finanzamt (erste Stufe)
Das für die Erbschaft-/Schenkungsteuer zuständige Finanzamt (ErbStFA) prüft, ob die Wertfeststellung für den Erbschaft- bzw. Schenkungsteuerfall von Bedeutung ist.
Dabei hat das ErbStFA folgende Bagatellregelungen zu beachten (Tz. 1.7 der ErbStVA):
- Gehört zum Erwerb eine Beteiligung an einer vermögensverwaltenden Gesellschaft/Gemeinschaft i.S.d. § 10 Abs. 1 Satz 4 ErbStG von bis zu 1 % (gezeichneter Anteil bzw. Einlagewert maximal 100 000 EUR), kann auf die Feststellung der Bedarfswerte für das Vermögen der Gesellschaft/Gemeinschaft nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis Nr. 4 BewG verzichtet werden. Der Wert ist im Wege der Schätzung zu ermitteln. Dabei können die Werte aus der Mitteilung der Gesellschaft/Gemeinschaft über das aufgegliederte Vermögen zum Bewertungsstichtag bzw. zum 1. Januar des Jahres der Steuerentstehung grundsätzlich übernommen werden.
- Gehört zum Erwerb eine Beteiligung an einer gewerblich tätigen oder gewerblich geprägten Gesellschaft von bis zu 1 % (Einlage maximal 100 000 ...