Leserinformation zur 83. Ergänzungslieferung

Sehr geehrte Leserinnen, sehr geehrte Leser,

diese Lieferung enthält zum einen die komplette Neubearbeitung des § 375 AO sowie der verfahrensrechtlichen Tatbestände der § 394 AO (Übergang des Eigentums), § 395 AO (Akteneinsicht der Finanzbehörde), § 401 AO (Antrag auf Anordnung von Nebenfolgen im selbständigen Verfahren) und § 402 AO (Allgemeine Rechte und Pflichten der Finanzbehörde). Dabei wurden aktuelle Gesetzesänderungen und höchstrichterliche Rechtsprechung sowie neuere Literatur berücksichtigt.

§ 375 AO regelt die strafrechtlichen Nebenfolgen der Aberkennung der Amtsfähigkeit und Wählbarkeit (Abs. 1) sowie die Einziehung (Abs. 2). Gerade bei der Einziehung haben sich durch die Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung von 2017 wesentliche Änderungen ergeben. Auch bei der Sonderregelung der Einziehung von Schmuggelware und Beförderungsmitteln kommen die allgemeinen strafrechtlichen Regelungen der §§ 74 ff. StGB zum Tragen. Darüber hinaus gelten gem. § 369 Abs. 1 AO die §§ 73 ff. StGB auch im Steuerstrafrecht. Ein besonderes Kapitel widmet sich dabei der selbständigen Einziehung der Taterträge oder des Wertes der Taterträge gem. § 76a StGB, die die Finanzbehörde selbständig beantragen kann ( § 401 AO) und der sog. "non-conviction-based confiscation" gem. § 76a Abs. 4 StGB, der die erweiterte Einziehung von Vermögen ermöglicht, selbst wenn der Betroffene nicht wegen der Straftat verfolgt oder verurteilt werden kann.

Nach neuem Recht der Vermögensabschöpfung wird die selbständige Einziehung nicht nachträglich angeordnet, wenn rechtskräftig über sie entschieden wurde (§ 76a Abs. 1 Satz 3 Alt. 2 StGB). Umstritten ist dabei, ob das auch dann gilt, wenn in einem Strafverfahren die Einziehung hätte angeordnet werden können, dies aber aus Unkenntnis, versehentlich oder aus Zweckmäßigkeitsgründen unterblieben ist (befürwortend OLG Köln v. 10.12.2018 – 2 Ws 641/18; offengelassen von BGH v. 10.1.2019 – 5 StR 387/18).

Die selbständige Einziehung ist nach neuem Recht auch möglich, wenn die strafrechtliche Verfolgungsverjährung der rechtswidrigen Tat, durch die der Täter oder Teilnehmer etwas erlangt hat, eingetreten ist (§ 76a Abs. 2 Satz 1 StGB). Das BVerfG v. 10.2.2021 – 2 BvL 8/19 hat die in dem Zusammenhang gem. Art. 316h EGStGB angeordnete Rückwirkung von Rechtsfolgen für verfassungsgemäß erklärt.

Gemäß dem durch Art. 47 JStG 2020 vom 21.12.2020 mit Wirkung vom 29.12.2020 eingefügten § 73e Abs. 1 Satz 2 StGB ist die Einziehung nicht ausgeschlossen bei Ansprüchen, die durch Verjährung erloschen sind. Diese Regelung im StGB ersetzte die durch das Zweite Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise vom 29.6.2020 (Zweites Corona-Steuerhilfegesetz) eingefügte Sonderregelung des – weggefallenen – § 375a AO. Das BVerfG v. 7.4.2022 – 2 BvR 2194/21 hat die in § 73e Abs. 1 Satz 2 StGB n.F. getroffene Regelung verfassungsrechtlich nicht beanstandet; auch die Übergangsregelung des Art 316j Nr. 1 EGStGB betreffend die abweichend von § 2 Abs. 5 StGB zeitliche Geltung der Einziehungsvorschriften für Alttaten sei verfassungsgemäß. Die Verfassungsbeschwerde richtete sich gegen die Entscheidungen in Cum-ex-Verfahren des BGH v. 19.10.2021 – 1 StR 519/20 und des LG Bonn v. 18.3.2020 – 62 KLs 213 Js 41/19-1/19.

Das Gericht kann die selbständige Einziehung des durch oder für eine verjährte Straftat erlangten Ertrages oder dessen Wertes nach § 76a Abs. 2 Satz 1 StGB auch im subjektiven Verfahren mit dem Urteil anordnen, durch das es das Verfahren hinsichtlich dieser Tat einstellt. In einem solchen Fall bedarf es mithin nicht des Übergangs in das objektive Verfahren gem. §§ 435 ff. StPO (so der Große Senat für Strafsachen des BGH v. 23.5.2023 – GSSt 1/23 Rz. 20 ff.; zur selbständigen Einziehung bei verjährter Straftat vgl. auch BGH v. 20.1.2022 – 5 ARs 28/21; BGH v. 8.12.2021 – 5 StR 312/21 Rz. 9 ff.). Auch eine selbständige Einziehung im Sicherungsverfahren nach § 413 StPO n.F. zum 1.7.2021 (i.d.F. durch Art. 1 des Gesetzes vom 25.6.2021) ist nach neuem Recht zulässig (BGH v. 23.5.2023 – GSSt 1/23 Rz. 51).

Zum anderen wurden die Kommentierungen zu § 382 AO (Gefährdung der Einfuhr- und Ausfuhrabgaben), § 383 AO (Unzulässiger Erwerb von Steuererstattungs- und Vergütungsansprüchen), § 384 AO (Verfolgungsverjährung) und § 384a AO (Verstöße gegen die DSGVO) auf den aktuellen Stand gebracht. Im Rahmen des § 384a AO wurden insbesondere die erforderlichen Anpassungen aufgrund des Kreditzweitmarktförderungsgesetzes vom 22.12.2023 eingepflegt.

Aktualisiert wurde schließlich § 398 AO (Einstellung wegen Geringfügigkeit).

Brigitte Hilgers-Klautzsch, Sebastian Peters, Peter Talaska

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge