Verfahrensgang

AG Berlin-Charlottenburg (Beschluss vom 14.03.2000; Aktenzeichen 101 IK 3476/99)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten der beteiligten Gläubiger nach einem Beschwerdewert von 46.693,40 DM zurückgewiesen.

 

Tatbestand

I.

Mit Schreiben vom 17. Oktober 1999 (Bl. 1–16 der Hauptakte; im folgenden mit I bezeichnet) hat der Schuldner u.a. beantragt, das Insolvenzverfahren über sein Vermögen zu eröffnen und bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 309 Abs. 1 S. 1 InsO die Einwendungen von Gläubigern gegen den Schuldenbereinigungsplan zu ersetzen. Beigefügt waren vom Schuldner für die beteiligten Gläubiger als ehemalige Arbeitnehmer erstellte Forderungsberechnungen (Bl. 85–91 I). Der Schuldner hat ferner u.a. folgende Unterlagen ein- bzw. später nachgereicht: ein Vermögensverzeichnis (Bl. 221 f. I), ein Gläubigerverzeichnis mit 76 Gläubigern (Bl. 215 f. I), ein Verzeichnis der gegen ihn gerichteten Forderungen über insgesamt 690.022,14 DM (Bl. 120–160, 162–195 und 233 I) und einen Schuldenbereinigungsplan (Bl. 9 f. des Ergänzungsbands; im folgenden mit E… bezeichnet) nebst zugehöriger Gläubigertabelle (Bl. 217 f. I). In der Gläubigertabelle ist die Gesamtforderung jeweils in Übereinstimmung mit dem Forderungsverzeichnis ausgewiesen, für die beteiligten Gläubiger wie folgt: zu 1) 14.348,75 DM, zu 2) 561,48 DM, zu 3) 3.735,03 DM, zu 4) 11.832,39 DM, zu 5) 3.702,45 DM, zu 6) 6.622,52 DM und zu 7) 5.890,78 DM. Die Gesamtforderung entspricht hier jeweils der Hauptforderung, Zinsen sind nicht aufgeführt. Für andere Gläubiger sind Zinsen bis zum 31. August 1999 angesetzt und bei der Berechnung der Gesamtforderung berücksichtigt. In dem Schuldenbereinigungsplan heißt es, die Gläubiger erhielten auf ihre in der Spalte Gesamtforderung der Gläubigertabelle ausgewiesene Forderung binnen eines Monats nach Annahme des Schuldenbereinigungsplans eine einmalige Quote von 22,24 % ausbezahlt. Bis dahin würden die Forderungen gestundet. Soweit sich Gläubigerforderungen reduzierten oder weitere Eingänge realisiert werden könnten, würden die freiwerdenden Beträge gleichmäßig an alle Gläubiger ausgeschüttet.

Mit Schreiben vom 5. Januar 2000 hat das Amtsgericht unter Beifügung beglaubigter Abschriften der genannten Unterlagen die vom Schuldner benannten Gläubiger aufgefordert, binnen einer Notfrist von einem Monat zu den Verzeichnissen und dem Schuldenbereinigungsplan Stellung zu nehmen. Wegen der weiteren in dem Schreiben enthaltenen Aufforderungen und Hinweise wird auf Bl. 235 I Bezug genommen. Die Schreiben sind sämtlichen Gläubigern bis spätestens zum 14. Januar 2000 zugestellt worden, den beteiligten Gläubigern am 10. Januar 2000. Mit am 25. Januar 2000 eingegangenen Schreiben vom Vortag hat es ihr Verfahrensbevollmächtigter unter Hinweis auf die bereits zuvor angemeldeten Forderungen und seine Schreiben vom 2. und 17. August 1999 abgelehnt, dem Schuldenbereinigungsplan zuzustimmen. Es sei nicht nachvollziehbar, ob die vom Schuldner angegebenen Gesamtforderungen, bei denen es sich offensichtlich um Nettobeträge handele, mit den angemeldeten Bruttoforderungen übereinstimmten. Bereits mit Schreiben vom November und Dezember 1999 hatte der Verfahrensbevollmächtige arbeitsgerichtlich titulierte Forderungen der beteiligten Gläubiger geltend gemacht, die sich jeweils auf einen Bruttobetrag abzüglich eines Nettobetrages nebst teilweise Zinsen aus dem sich daraus ergebenden Nettobetrag beziehen. Insoweit wird wegen der beteiligten Gläubiger wie folgt auf die Akten verwiesen: zu 1) Bl. 106 f. des Sonderhefts (im folgenden mit S… bezeichnet); zu 2) Bl. 149–151, 158 S; zu 3) Bl. 100 f. S; zu 4) Bl. 93–95, 142 f., 148 S; zu 5) Bl. 132 f. S; zu 6) Bl. 118–120 S; zu 7) Bl. 125–127 S. Beigefügt waren Kopien der oben zitierten Schreiben vom 2. und 17. August 1999 (z.B. Bl. 96–99 S), in denen die beteiligten Gläubiger den Schuldner auffordern, seine Vermögensverhältnisse näher darzulegen und wegen der von ihm erbetenen Forderungsaufstellung auf die jeweiligen Rechtsstreitigkeiten verweisen. Mit Schreiben vom 7. Februar 2000 hat der Verfahrensbevollmächtigte der beteiligten Gläubiger nochmals ausdrücklich auf die jeweils ausgeurteilten und im Schuldenbereinigungsplan nicht berücksichtigten Zinsen hingewiesen.

Von den weiteren Gläubigern haben 64 (im Gläubigerverzeichnis mit Nr. 1–29, 31–37, 39–60, 63, 64, 66, 67, 74 und 76 bezeichnet) dem Schuldenbereinigungsplan entweder ausdrücklich zugestimmt oder nicht Stellung genommen; ihre jeweiligen Gesamtforderungen belaufen sich auf insgesamt 564. 730, 93 DM. Wegen der Stellungnahmen der übrigen Gläubiger (im Gläubigerverzeichnis mit Nr. 30, 38, 61, 62 und 65 bezeichnet) wird auf Bl. 24, 21, 32, 126 und 151 sowie 120 E Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 29. Februar 2000 hat das Amtsgericht dem Schuldner Gelegenheit gegeben, zu den Einwendungen gegen den Plan Stellung zu nehmen, und auf die Voraussetzungen des § 309 Abs. 1 InsO hingewiesen (Bl. 243 I). Eine Abschrift dieses Schreibens hat es an ...

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