Entscheidungsstichwort (Thema)

Vergütung des Treuhänders

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Vergütung des Treuhänders im eröffneten Verbraucherinsolvenzverfahren bestimmt sich nach der Insolvenzmasse im Zeitpunkt der Bendigung des Insolvenzverfahrens. Mit dem Auslagenersatz sind die allgemeinen Geschäftskosten des Treuhänders abgegolten. Die Pauschale beträgt im ersten Jahr 15 % und im Folgejahr 10 % der Insolvenzmasse. Fällig wird die Vergütung regelmäßig bei Schlussrechnung.

 

Normenkette

InsVV § 8 Abs. 3, §§ 4, 13 Abs. 1 S. 1, § 1 Abs. 1-2, § 81

 

Verfahrensgang

AG Chemnitz (Beschluss vom 10.02.2004; Aktenzeichen 1317 IK 1728/00)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 09.03.2006; Aktenzeichen IX ZB 103/04)

 

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde des Treuhänders gegen den Beschluss des Amtsgerichts Chemnitz vom 10.2.2004 (Az.: 1309 IK 1728/00) wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer zu tragen.

3. Der Wert des Beschwerdegegenstands wird auf 158,85 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Auf den Antrag der Antragstellerin vom 8.9.2000 ist mit Beschluss vom 4.10.2000 Herr Rechtsanwalt … zum vorläufigen Treuhänder bestellt worden. Mit Beschluss vom 22.12.2000 ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet und Rechtsanwalt … zum Treuhänder bestellt worden.

Am 5.4.2001 fand die Gläubigerversammlung und der Prüftermin statt.

Mit Schriftsatz vom 7.10.2002 hat der Treuhänder Vergütungsantrag gestellt und die Schlussrechnung, den Verteilungsvorschlag sowie das Schlussverzeichnis vorgelegt.

Der Treuhänder hat mit Schriftsatz vom 28.1.2004 eine korrigierte Schlussrechnung und einen überarbeiteten Vergütungsantrag eingereicht und seinen Antrag vom 7.10.2002 zurückgenommen. Insgesamt fordert er eine Vergütung einschließlich Umsatzsteuer in Höhe von 794,24 EUR sowie Auslagen in Höhe von 15 % der Vergütung für das 1. Jahr und weitere je 10 % der Vergütung für das 2. bis 4. Jahr, insgesamt 308,11 EUR zuzüglich Umsatzsteuer.

Die Rechtspflegerin des Amtsgerichts hat mit Beschluss vom 10.2.2004 ausgehend von der Teilungsmasse in Höhe von 4.564,59 EUR die Regelvergütung antragsgemäß zuzüglich Umsatzsteuer festgesetzt. Von den geltend gemachten Auslagen hat sie nur Auslagen für das 1. und 2. Jahr festgesetzt. Sie geht vom Datum der ersten Schlussrechnung am 7.10.2002 aus und meint, dass der Antrag auf Festsetzung weiterer Auslagen zurückzuweisen war.

Gegen diesen dem Treuhänder am 12.2.2004 zugestellten Beschluss richtet sich dessen sofortige Beschwerde vom 26.2.2004, mit der er sich gegen die Absetzung der geltend gemachten Auslagen wendet. Er meint, dass die überarbeitete Schlussrechnung und sein Antrag vom 28.1.2004 zu Grunde zu legen sei, weil er weiterhin tätig gewesen war. Maßgebend sei die Zeit der Beendigung des Insolvenzverfahrens.

Die Rechtspflegerin hat dem Rechtsmittel nicht abgeholfen und die Sache dem Beschwerdegericht vorgelegt.

Am 11.3.2004 fand Schluss- und Prüfungstermin statt. Der Treuhänder erstattete Schlussbericht und erläuterte die Schlussrechnung anhand seines Schriftsatzes vom 7.10.2002, worauf keine Einwendungen erhoben wurden. Der Schuldnerin wurde mit Beschluss vom 11.3.2004 Restschuldbefreiung erteilt.

Auf den Hinweis des Beschwerdegerichts hat der Beschwerdeführer nicht reagiert.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die sofortige Beschwerde des Treuhänders ist zulässig (§ 293 II, § 64 I u. III InsO, § 567 II Satz 1 ZPO), insbesondere form- und fristgerecht eingelegt.

In der Sache hat das Rechtsmittel keinen Erfolg.

Zutreffend hat die Rechtspflegerin des Amtsgerichts ihrer Entscheidung eine Verfahrensdauer von maximal 2 Jahren zu Grunde gelegt und den darüber hinausgehenden Antrag zurückgewiesen.

Auslagenersatz erhält der Insolvenzverwalter im Regelinsolvenzverfahren nach § 8 InsVV. Auch dem Treuhänder im Verbraucherinsolvenzverfahren steht der volle Ersatz seiner Auslagen nach dieser Vorschrift zu. Die insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung enthält keine Regelung zur Kürzung des Auslagenersatzes für Treuhänder. Eine solche wäre auch sinnwidrig, da der Auslagenersatz nach § 8 InsVV für den Treuhänder keine Vergütung darstellt, sondern eben nur Ersatz der ihm entstandenen Auslagen sein soll. Der Treuhänder kann auch statt des Ersatzes der tatsächlich entstandenen Auslagen den vollen Pauschsatz nach § 8 III InsVV erhalten, eine Kürzung der Pauschale ähnlich dem § 12 III InsVV für den Sachwalter in der Eigenverwaltung ist nicht zulässig. Insgesamt ist der Auslagenersatz des § 8 InsVV im Zusammenhang mit § 4 InsVV zu sehen, wonach mit der Vergütung die allgemeinen Geschäftskosten des Insolvenzverwalters oder des Treuhänders abgegolten sind.

Die Vergütung des Treuhänders im eröffneten Verbraucherinsolvenzverfahren bestimmt sich gemäß § 13 I InsVV nach der Insolvenzmasse. Maßgebliche Berechnungsgrundlage ist die Insolvenzmasse im Zeitpunkt der Beendigung des Insolvenzverfahrens (§ 1 I InsVV), die Tatbestände des § 1 II InsVV sind auch für den Treuhänder anwendbar. Die Vergütung soll linear in einem Bru...

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