Nachgehend
Tenor
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 6 464,66 EUR zu zahlen, wobei die Beklagte zu 1 für nicht mehr als 6 391,15 EUR und die Beklagten zu 2 und 3 für nicht mehr als je 5 112,92 EUR haften.
Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Sicherheitsleistung kann auch durch Vorlage einer unbedingten und unbefristeten selbstschuldnerischen Bürgschaft einer im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland als Zoll- oder Steuerbürgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.
Tatbestand
Der Kläger ist Insolvenzverwalter in dem Verfahren über das Vermögen welches mit Beschluss des Amtsgerichts … vom … eröffnet worden ist.
Am Stammkapital der Insolvenzschuldnerin in Höhe von 25 000,00 EUR sind die Beklagte zu 1 mit 12 500,00 EUR, die Beklagte zu 2 mit 7 500,00 EUR und der Beklagte zu 3 mit 2 500,00 EUR beteiligt. Weiterhin ist ein Herr … mit 2 500,00 EUR an diesem Kapital beteiligt. Die Beklagten zu 2 und 3 waren bis zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin.
Am 02.01.2001 hat die … der Insolvenzschuldnerin einen Kontokorrentkredit in Höhe von 25 000,00 DM gewährt. Als Sicherheit dafür haben die Beklagten jeweils eine selbstschuldnerische Bürgschaft – die Beklagte zu 1 über einen Betrag in Höhe von 12 500,00 DM, die Beklagten zu 2 und 3 über je 10 000,00 DM – übernommen. Den hier gewährten Kontokorrentkredit hat die Insolvenzschuldnerin am 23.10.2002 in Anspruch genommen. Der Kredit valutierte über 6 464,66 EUR.
Durch Verrechnung mit Zahlungseingängen ist der Kontokorrentkreditsaldo zurückgeführt worden. Die Sparkasse hat die Beklagten aus den Bürgschaften entlassen. Mit Vertrag vom 28.01.2003 hat die Insolvenzschuldnerin einen neuen Kontokorrentkreditvertrag abgeschlossen. Unter Ziffer 4 des Vertrages ist mit Schreibmaschinenschrift eingefügt worden, dass damit der Kontokorrentkreditvertrag vom 02.01.2001 seine Gültigkeit verliert. Diesen Kontokorrentkredit hat die Insolvenzschuldnerin nicht mehr in Anspruch genommen. Unter dem 06.02.2003 hat die Insolvenzschuldnerin den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt. In den von dem Kläger vorgelegten Jahresabschluss zum 31.12.2002 ist der nicht durch Eigenkapital gedeckte Fehlbetrag mit 47 040,22 EUR und für das Vorjahr mit einem buchmäßigen Eigenkapital in Höhe von 1 271,68 EUR angegeben worden.
Der Kläger nimmt die Beklagten aus einem Anspruch gem. §§ 32a und 32b GmbHG wegen der Gewährung einer eigenkapitalersetzenden Sicherheit in Anspruch. Er behauptet, die Insolvenzschuldnerin sei bereits seit dem 01.10.2002 bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 01.04.2003 zahlungsunfähig gewesen. Entsprechend den Kontenblättern aus der Buchhaltung hätten für die Insolvenzschuldnerin Verbindlichkeiten in Höhe von insgesamt 244 478,56 EUR bestanden. Diesen Verbindlichkeiten hätten bare Mittel von 36 381,37 EUR gegenübergestanden. Daneben seien aus dem Vermögen der Insolvenzschuldnerin höchstens 95 928,32 EUR innerhalb eines Zeitraumes von zwei bis drei Wochen als Mittel zur Befriedigung ihrer Verbindlichkeiten freizumachen gewesen. Weiterhin seien 16 205,15 EUR an Verbindlichkeiten für Lohn und Gehalt sowie 12 513,65 EUR an Sozialversicherungsabgaben offen gewesen. Diese Zahlungsunfähigkeit habe auch bis zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestanden sowie die Rückführung des Konlokorrentkredites erfasst.
Die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit stehen gelassenen Kredite oder Sicherheiten hätten eigenkapitalerselzenden Charakter gehabt.
Die Insolvenzschuldnerin sei auch seit dem 01.10.2002 kreditunwürdig gewesen, weil ihr Stammkapital bis auf einen Betrag in Höhe von 1 271,66 EUR aufgebraucht gewesen sei. Der vollständige Verlust des Stammkapitals sei ein Indiz für die Kreditunwürdigkeit einer GmbH.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 6 464,66 EUR zu zahlen, wobei die Beklagte zu 1 für nicht mehr als 6 391,15 EUR und die Beklagten zu 2 und zu 3 für nicht mehr als je 5 112,92 EUR haften.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Sie bestreiten den eigenkapitalersetzenden Charakter des Gesellschafterdarlehens, weil es sich bei dem Kontokorrentkreditvertrag um eine zur Sicherung der kurzfristigen Liquidität der GmbH erfolgte Maßnahme der GmbH gehandelt habe und nicht um einen Sanierungskredit.
Sie bestreuen eine Zahlungsunfähigkeit der Insolvenzschuldnerin am 01.10.2002. Die Verbindlichkeiten hätten nur 230 901,64 EUR betragen. Weiterhin abzuziehen seien 64 037,70 EUR und weiterhin eine Mehrzahlung der GmbH, bezogen auf Verbindlichkeiten gegenüber Krankenkassen und BKK Bau, also 157 754,29 EUR. Diesen Verbindlichkeiten hätten Barmittel, Forderungen, Warenbestand und Anlagevermögen in Höhe von 155 766,11 EUR gegenüberge...