Verfahrensgang
AG Düsseldorf (Beschluss vom 29.08.2005; Aktenzeichen 514 IK 102/04) |
Tenor
Die Beschwerde wird auf Kosten der Versagungsantragstellerin zurückgewiesen.
Beschwerdewert: bis 4.000,– Euro.
Tatbestand
I.
Unter dem 15. August 2004, bei Gericht eingegangen am 23. August 2004, hat der Schuldner Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingereicht und zugleich den Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt. Über das Vermögen des Schuldners ist am 2. September 2004 das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
Die Versagungsantragstellerin hat beantragt, die Restschuldbefreiung zu versagen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, der Schuldner habe bei Kreditvergabe eine Selbstauskunft abgegeben, wonach sonstige offene Restschulden lediglich in einer Höhe von ca. 14.000,– Euro bestehen sollen. Tatsächlich seien zu diesem Zeitpunkt jedoch Vorschulden in Höhe von mindestens 25.000,– Euro vorhanden gewesen.
Die Versagungsantragstellerin behauptet diesbezüglich, der Schuldner habe anlässlich der Beratung und Vermittlung durch eine Finanzberaterin, die Zeugin XXX, ausdrücklich entsprechende Angaben gemacht. Dem entsprechend sei auch die Selbstauskunft in Gegenwart des Schuldners ausgefüllt und von diesem unterschrieben worden.
Der Schuldner behauptet demgegenüber, er habe gegenüber der Zeugin XXX, der seine finanziellen Verhältnisse bereits aus früheren Kreditvermittlungen bestens bekannt gewesen seien, die Selbstauskunft blanko unterzeichnet. Die Angaben bezüglich weiterer Kredite seien nach Unterschriftsleistung durch ihn von der Zeugin XXX eigenmächtig eingefügt worden. Ihm sei auch keine Ablichtung der Selbstauskunft zur Verfügung gestellt worden. Erst im Rahmen des Insolvenzverfahrens sei ihm bekannt geworden, dass die Zeugin XXX einen Betrag in Höhe von 14.000,– Euro eingesetzt habe, was tatsächlich nicht richtig gewesen sei.
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht dem Schuldner die Restschuldbefreiung angekündigt (§ 291 InsO). Dagegen hat die Versagungsantragstellerin rechtzeitig sofortige Beschwerde eingelegt. Das Amtsgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeuginnen XXX und XXX, der Ehefrau des Schuldners, sowie Anhörung des Schuldners selbst. Mit Beschluss vom 8. Februar 2006 und 24. Mai 2006 hat das Amtsgericht der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Entscheidungsgründe
II.
Die gemäß den §§ 289 Abs. 2, 6 InsO statthafte und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist in der Sache nicht begründet.
Im Ergebnis zu Recht hat das Amtsgericht den Antrag der Versagungsantragstellerin zurückgewiesen und dem Schuldner die Restschuldbefreiung angekündigt.
Die Voraussetzungen für die Versagung der Restschuldbefreiung nach § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO liegen nicht vor.
Nach § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO ist die Restschuldbefreiung auf Antrag eines Insolvenzgläubigers zu versagen, wenn der Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig schriftlich unrichtige oder unvollständige Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat, u.a. um einen Kredit zu erhalten. Im Versagungsverfahren trifft den Gläubiger die sogenannte Feststellungslast. Verbleiben nach Ausschöpfung der gemäß § 5 InsO gebotenen Maßnahmen Zweifel am Vorliegen des geltend gemachten Versagungstatbestandes, ist der Antrag des Gläubigers zurückzuweisen. Die Restschuldbefreiung darf daher nach § 290 InsO nur versagt werden, wenn das Insolvenzgericht die volle Überzeugung gewonnen hat, dass der vom Gläubiger behauptete Versagungsgrund tatsächlich besteht (vgl. BGH, ZVI 2005, Seite 503).
Zu Recht ist das Amtsgericht nach durchgeführter Beweisaufnahme davon ausgegangen, dass die Versagungsantragstellerin nicht nachgewiesen hat, dass der Schuldner vorsätzlich oder grob fahrlässig schriftlich unrichtige Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat.
Zwar begründen Privaturkunden gemäß § 416 ZPO den vollen Beweis dafür, dass die in ihnen enthaltenen Erklärungen von dem Aussteller abgegeben sind. Vorliegend ist der Beweiswert jedoch gemäß § 419 ZPO gemindert, da die Selbstauskunft des Schuldners ersichtlich mehrfach in eine Schreibmaschine eingespannt und nicht in einem Zug ausgefüllt worden ist.
Dies vermag die Kammer aus eigener Sachkunde zu beurteilen, da insbesondere einige Zeilen (z.B. Name und Anschrift des Schuldners) ein leichtes Gefälle aufweisen, andere Zeilen (z.B. Arbeitgeber und Lebensversicherung) ein starkes Gefälle und wiederum andere Zeilen (z.B. bestehende Kredite) gar kein Gefälle. Zudem hat die Zeugin XXX bei ihrer Vernehmung vor dem Amtsgericht eingeräumt, es könne durchaus sein, dass die Selbstauskunft mehrfach eingespannt worden ist.
Angesichts dessen, dass somit nicht festgestellt werden kann, dass sämtliche in der Selbstauskunft enthaltenen Angaben von der Unterschrift des Schuldners gedeckt sind, verbleibt es bei der allgemeinen Regelung, wonach den Gläubi...