Entscheidungsstichwort (Thema)

Insolvenzverwalter. Versagung der Restschuldbefreiung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens kann nur der Insolvenzverwalter die Steuererklärung bei dem Finanzamt abgeben.

2. Eine Nichterfüllung der Pflicht aus § 97 Abs. 1 S. 1 InsO kann zur Versagung der Restschuldbefreiung nach § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO führen.

 

Normenkette

InsO § 97 Abs. 1 S. 1, § 290 Abs. 1 Nr. 5

 

Verfahrensgang

AG Duisburg (Beschluss vom 11.05.2006; Aktenzeichen 60 IK 33/03)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 24.03.2011; Aktenzeichen IX ZB 97/10)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Duisburg vom 11.05.2006 wird zurückgewiesen.

Der Schuldner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens und des Rechtsbeschwerdeverfahrens.

Streitwert für das Beschwerdeverfahren:4.000,00 EUR

 

Tatbestand

I.

Der Schuldner hat unter dem 28.03.2003 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen sowie Restschuldbefreiung beantragt.

Die vom Gericht bestellte Gutachterin hat bereits in ihrem Erstbericht vom 13.05.2003 (GA 25) mitgeteilt, dass der Schuldner die von ihr mit der Terminvereinbarung erbetenen Unterlagen nur unvollständig bereit gelegt habe und nur zögerlich Auskunft erteile.

Mit ihrem Bericht vom 17.06.2003 (GA 27) hat die Gutachterin ausgeführt, dass sie dem Schuldner aufgegeben habe, die Steuerklärungen für die Jahre 2001 und 2002 einzureichen. Entgegen den ersten Angaben im Termin vor Ort, dass die Steuererklärungen in Kürze eingereicht werden könnten, gebe der Schuldner nunmehr an, dass er wegen fehlender finanzieller Mittel nicht in der Lage sei, diese erstellen zu lassen. Der Schuldner sei daher gebeten worden, die Unterlagen nebst ausgefüllter Formulare in der Kanzlei der Treuhänderin einzureichen.

Der Schuldner ist dann durch die Gutachterin mit Schreiben vom 29.07.2003 (GA 227) dazu aufgefordert worden, im Rahmen eines Gesprächstermins die Steuererklärungen für die Jahre 2000, 2001 und 2002, eine Geburtsurkunde seines Kindes, eine Bescheinigung über die erbrachten monatlichen Arbeitsleistungen und seinen Arbeitsvertrag vorzulegen und einen diesbezüglichen Gesprächstermin mit ihr zu vereinbaren.

Auf einen gerichtlichen Hinweis vom 28.08.2003 (GA 72), dass dem Schuldner im Falle der Nichtbeachtung seiner Auskunfts- und Mitwirkungspflichten die Versagung der Restschuldbefreiung drohe, hat der Verfahrensbevollmächtigte des Schuldners mit Schreiben vom 03.09.2003 (GA 77) mitgeteilt, die unterschiedlichen Angaben über den Stand der Bearbeitung der Steuererklärungen ergäben sich daraus, dass der Schuldner zunächst davon ausgegangen sei, dass die von ihm beauftragte Steuerberatungsgesellschaft die Steuererklärungen nicht fertig stellen würde, da er über kein eigenes Geld mehr verfüge. Nach Intervention des Verfahrensbevollmächtigten des Schuldners habe sich die Steuerberatungsgesellschaft jedoch bereit erklärt, die Steuererklärungen fertig zu stellen. Im Übrigen ergäbe sich hieraus aber auch kein Steuerrückerstattungsanspruch, da das Finanzamt voraussichtlich mit bestehenden Steuerschulden des Schuldners die Aufrechnung erklären würde.

Über das Vermögen des Schuldners ist dann am 16.12.2003 das Insolvenzverfahren eröffnet und die Gutachterin zur Treuhänderin über das Vermögen des Schuldners ernannt worden.

Im Bericht vom 28.01.2004 zum Prüfungsstichtag 29.01.2004 (GA 155) hat die Treuhänderin ausgeführt, sie habe dem Schuldner aufgegeben, ab dem Jahr 2001 Steuererklärungen einzureichen, da sich die Forderungen des Finanzamtes dann durch eine Aufrechnung mit einem eventuellen Erstattungsanspruch reduzieren könnten. Die Steuererklärungen ab dem Jahr 2001 seien bislang weder bei ihr noch bei dem Finanzamt eingegangen.

Mit Schreiben vom 20.04.2004 (GA 228) ist der Schuldner von der Treuhänderin dazu aufgefordert worden, mitzuteilen, ob er entsprechend den Aufforderungen des Finanzamtes zwischenzeitlich die Steuererklärungen für 2000 bis 2003 eingereicht habe.

Mit Schreiben vom 27.07.2004 (GA 229) ist der Schuldner von der Treuhänderun erneut aufgefordert worden, die Unterlagen für die Steuererklärung für das Jahr 2003 spätestens bis zum 15.08.2004 einzureichen.

Mit Bericht vom 28.07.2004 (GA 190) hat die Treuhänderin dem Gericht mitgeteilt, dass der Schuldner trotz mehrfacher Aufforderung die erforderlichen Unterlagen für die Steuererklärung 2003 nicht in der Kanzlei eingereicht habe. Er habe hierzu angegeben, aller Wahrscheinlichkeit nach steuerberatende Hilfe in Anspruch nehmen zu müssen, eine kostenträchtige Einreichung erscheine ihm ohne zu erwartende Steuererstattung unnötig. Sie habe den Schuldner unter Hinweis auf seine Mitwirkungspflichten erneut zur Einreichung der Unterlagen aufgefordert.

Mit Schreiben vom 30.08.2004 (GA 230) hat die Treuhänderin den Schuldner unter Fristsetzung bis zum 14.09.2004 aufgefordert, sich umgehend bei dem zuständigen Finanzamt die entsprechenden Formulare für die Erstellung der angeforderten Einkommenssteuererklärungen zu besorgen ...

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