Verfahrensgang
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 2. vom 18. Juli 2003 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Duisburg vom 20. Juni 2003 wird als unzulässig verworfen.
Die sofortigen Beschwerden der Beteiligten zu 1. und 10. gegen den Beschluss des Amtsgerichts Duisburg vom 20. Juni 2003 werden zurückgewiesen.
Den Beteiligten zu 1., 2. und 10. werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt.
Gründe
I.
Im Zeitraum vom 04. bis zum 12. Juli 2003 beantragten die im Rubrum genannten, zum damaligen Babcock-Borsig-Konzern gehörenden Gesellschaften die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen. Auf Vorschlag des vorläufigen Insolvenzverwalters Dr. S... setzte das Amtsgericht mit Beschluss vom 22. Juli 2002 (GA 100 Bd. 1) in jedem dieser Eröffnungsverfahren einen vorläufigen Gläubigerausschluss ein und wies ihm die Aufgabe zu, den vorläufigen Insolvenzverwalter schon vor der Eröffnung des Verfahrens bei seiner Tätigkeit zu unterstützen und zu beraten. Zu Mitgliedern der Ausschüsse wurden in allen Verfahren die Beteiligten zu 1. bis 10. persönlich bestellt. Zugleich wurde den Ausschlussmitgliedern im Beschluss vom 22. Juli 2002 eine Frist zur Annahme des Amtes bis zum 00. August 2002 gesetzt.
Der Beteiligte zu 10. ... teilte am 01. August 2002 mit, er nehme das Amt "für das Landesarbeitsamt NRW" an (GA 169, Bd. 1).
Der Beteiligte zu 1. hat innerhalb der mit Beschluss bis zum 09. August 2002 gesetzten Frist keine Erklärung über die Annahme des Amtes abgegeben. Stattdessen hat die W...Bank mit Schreiben vom 02. August 2002 (GA 185) gebeten, statt des Beteiligten JBHR selbst zum Mitglied des Gläubigerausschusses bestellt zu werden. Dies hat das Amtsgericht unter dem 08. August 2002 abgelehnt (GA 187).
Vor Eröffnung der Insolvenzverfahren durch Beschluss vom 01. September 2002 fanden drei gemeinsame Sitzungen des Gläubigerausschusses statt. Der Eröffnungantrag der ... GmbH (62 IN 201/02) wurde am 15. August 2002 zurückgenommen. Der Eröffnungsantrag der ... GmbH (62 IN 180/02) wurde am 29. August 2002 mangels Masse abgewiesen. In den übrigen Verfahren wurde das Verfahren durch Beschluss vom 01. September 2002 eröffnet.
Mit Beschluss vom gleichen Tag setzte das Amtsgericht in jedem eröffneten Verfahren einen neuen Gläubigerausschuss ein (GA 470), der sich personell von dem vorherigen Gläubigerausschuss unterschied.
Die Beteiligten zu 1., 2. und 4. bis 10. beantragten
die Festsetzung ihrer Vergütung auf jeweils 92.632,- EUR, entsprechend 2 % der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters.
Zur Begründung verwiesen die Beteiligten auf die erheblichen tatsächlichen Schwierigkeiten und den Umfang der Verfahren. Neben der Sitzungstätigkeit sei auch ein erheblicher Zeitaufwand für die Einarbeitung und den gedanklichen Austausch außerhalb der Sitzungen angefallen.
Mit Beschluss vom 20. Juni 2003 (GA 908) hat das Amtsgericht die Vergütungsanträge der Beteiligten zu 1. und 10. zurückgewiesen und die Vergütung der Beteiligten zu 2. und 4. bis 9. auf jeweils 4.813,54 EUR, anteilig verteilt auf die jeweiligen Verfahren festgesetzt. Zur Begründung hat es darauf verwiesen, dass ein Vergütungsanspruch der Beteiligten zu 1. und 10. bereits dem Grunde nach zu verneinen sei, weil diese ihr Amt nicht wirksam angenommen hätten. Im Übrigen sei die Vergütung nicht an der Entschädigung des vorläufigen Insolvenzverwalters, sondern an der durchschnittlichen Vergütung der Aufsichtsratmitglieder der ehemaligen B...AG zu orientieren, der im Hinblick auf den in der Einarbeitung erforderlichen Mehraufwand zu verdoppeln sei.
Gegen diesen Beschluss haben die Beteiligten zu 1. , 2. und 4. bis 10. zunächst fristwahrend Beschwerde eingelegt, die sie überwiegend zurückgenommen haben.
Im Einzelnen gilt Folgendes:
Der Beteiligte zu 1. ... hat nach Zustellung des Beschluss am 30.Juni 2003 am 11. Juli 2003 sofortige Beschwerde eingelegt (GA 955).
Die Beschwerde des Beteiligten zu 2. ging nach Zustellung des Beschlusses am 03.Juli 2003 (GA 932) am 18. Juli 2003 ein (GA 971).
Die Beschwerde des Beteiligten zu 4. ... (GA 959) wurde am 22. August 2002 zurückgenommen (GA 1005).
Die Beschwerde der Beteiligten zu 5. ... vom 10. Juli 2003 (GA 945) wurde am 30. Juli 2003 zurückgenommen (GA 979).
Der Beteiligten zu 6. ... nahm seine Beschwerde vom 11. Juli 2003 (GA 953) am 02. August 2003 zurück (GA 980).
Die Beschwerde des Beteiligten zu 7. ... vom 14. Juli 2003 (GA 961) wurde am 29. Juli 2003 zurückgenommen (GA 977).
Die Beschwerde der Beteiligten zu 8. ... vom 14. Juli 2003 (GA 963) wurde mit Schriftsatz vom 21. August 2003 zurückgenommen (GA 997).
Der Beteiligte zu 9. ... hat seine Beschwerde vom 10. Juli 2003 (GA 948) ebenfalls am 22. August 2003 zurückgenommen (GA 1001).
Der Beteiligten...