Normenkette
ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3a
Verfahrensgang
AG Essen-Steele (Entscheidung vom 23.08.2008; Aktenzeichen 8 C 324/08) |
Tenor
wird die sofortige Beschwerde des Klägers vom 02.09.2008 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Essen-Steele vom 23.08.2008 - Az.: 8 C 324/08 - zurückgewiesen.
Gründe
Die gemäß § 125 Abs. 2 ZPO statthafte und sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss ist nicht begründet.
Das Amtsgericht ist für die Entscheidung des Falles nicht zuständig. Der vom Kläger beabsichtigte Zahlungsantrag ist auf Rückzahlung gezahlten Arbeitslohnes gerichtet und führt zur Zuständigkeit des Arbeitsgerichtes.
Für die Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen den ordentlichen- und Arbeitsgerichten gelten die allgemeinen Grundsätze. Die Frage nach dem zulässigen Rechtsweg beurteilt sich nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird (BGH NZI 2008, 63).
Danach liegt ein bürgerlicher Rechtsstreits zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aus einem Arbeitsverhältnis nach § 2 Abs. 1 Nr. 3aArbGG vor. Es handelt sich hier um Ansprüche, die mit dem ehemaligen Arbeitsverhältnis in rechtlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Die Insolvenzanfechtung begründet zwar ein gesetzliches Schuldverhältnis, doch ist dieses auf Rückabwicklung einer arbeitsrechtlichen Leistungsbeziehung gerichtet. Der Masse soll wieder zugeführt werden, was ihr im Rahmen der arbeitsrechtlichen Austauschbeziehung zwischen späterem Schuldner und Arbeitnehmer in anfechtbarer Weise entzogen worden ist. Der Insolvenzverwalter macht zwar einen Zahlungsanspruch geltend, den der Vertragsarbeitgeber nicht auf die hier einschlägige Anspruchsgrundlage stützen könnte. Entscheidend ist aber die wirtschaftliche Betrachtung: Danach geht es um die Rückabwicklung einer ansonsten wirksamen Erfüllungshandlung des Arbeitsgebers in einem Arbeitsverhältnis. Der im Rechtsstreit erhobene Anspruch bestimmt sich zwar nach Regelungen der Insolvenzordnung, die für alle Rechtsverhältnisse des Schuldners gelte. Sie enthalten aber eine Mehrzahl unbestimmter Rechtsbegriffe, deren Anwendung durch spezifisch arbeitsrechtliche Fragestellung beeinflusst wird. Dies begründet die Zuständigkeit der Arbeitsgerichtsbarkeit (vgl. BAG, NZI 2008, 454; Berkobsky, NZI 2008, 422).
Fundstellen
Haufe-Index 3028131 |
ZVI 2008, 539 |
ZVI 2008, 539-540 (Volltext mit red. LS) |