Tenor
Der Beschluss des AG Essen vom 09.07.2003 (163 IK 8/02) wird ab-geändert.
Der Beschwerdeführer erhält als Vorschuss auf die Gesamtvergütung und -auslagen 127,60 EUR.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
Tatbestand
I.
Der Einzelrichter hat das Verfahren auf die Kammer übertragen (§ 568 ZPO).
Entscheidungsgründe
II.
Das Amtsgericht hat dem Schuldner nach Stundung der Verfahrenskosten am 24.10.2002 Restschuldbefreiung in Aussicht gestellt. Gleichzeitig hat es den Beschwerdeführer zum Treuhänder für die 6-jährige Wohlverhaltensperiode bestellt, die mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 16.05.2002 begann. Der Beschwerdeführer hat nach Ablauf des ersten Jahres der Wohlverhaltensperiode am 26.05.2003 mitgeteilt, dass keine Einnahmen zugunsten der Masse erzielt worden sein, und gleichzeitig beantragt, für das erste Jahr die Mindestvergütung nebst Auslagenpauschale zuzüglich Umsatzsteuer festzusetzen, insgesamt 127,60 EUR. Das Amtsgericht hat den Festsetzungsantrag am 09.07.2003 mit der Begründung zurückgewiesen, dass nach § 16 Abs. 1 S. 2 InsVV Vergütung und Auslagen erst bei Beendigung des Amtes festgesetzt werden können und dass eine Rechtsgrundlage für eine jährliche Festsetzung nicht vorhanden sei. Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltedn: Es müsse die Möglichkeit bestehen, jährlich abzurechnen; es sei weder angemessen noch zumutbar, ihn auf das Ende des mehrere Jahre dauernden Amtes zu verweisen; dagegen beständen nicht zuletzt verfassungsrechtliche Bedenken.
III.
Die gemäß §§ 293 Abs. 2, 64 Abs. 3 S. 1 InsO statthafte sofortige Beschwerde ist zulässig und begründet.
Nach §§ 293 Abs. 2, 63 Abs. 2 InsO hat der Treuhänder im Falle einer Stundung der Verfahrenskosten einen Vergütungs- und Auslagenanspruch gegen die Staatskasse, soweit die an ihn abgeführten pfändbaren Bezüge des Schuldners nicht ausreichen. Vergütung und Auslagen werden nach § 16 Abs. 1 S. 2 InsVV bei Beendigung des Amtes festgesetzt. Das Amtsgericht geht daher im Grundsatz zu Recht davon aus, dass der Sekundäranspruch gegen den Staat auch erst zu diesem Zeitpunkt geltend gemacht werden kann. Ob dies in verfassungsrechtlicher Hinsicht zu beanstanden ist, mag offenbleiben, die Folgen der gesetzlichen Regelung sind nach Ansicht der Kammer jedenfalls unangemessen und daher zu korrigieren. Es ist nicht einzusehen, dass der Treuhänder bei Massearmut sein auch im öffentlichen Interesse liegendes Amt über Jahre hinweg unentgeltlich ausüben, das Restschuldbefreiungsverfahren gleichsam vorfinanzieren soll. Im Hinblick auf diese allgemeine Zumutbarkeitserwägung folgt die Kammer daher einer in der Literatur vertretenen Ansicht, wonach dem Treuhänder wegen seines Sekundäranspruchs gegen den Staat ein Vorschussanspruch auf die Mindestvergütung zugebilligt werden sollte (Uhlenbruck/Vallender, § 293 Rz. 23; MünchKomm/Ehricke, § 293 Rz. 43). Ausgehend hiervon erscheint es nach Ansicht der Kammer sach- und systemgerecht, wenn der Treuhänder jährlich abrechnet und dabei im Falle der Massearmut die Mindestvergütung nebst Auslagen in Ansatz bringt. Der Kammer ist bewusst, dass es im Grunde um die Abrechnung erbrachter Teilleistungen geht. Betrachtet man die Dinge jedoch mit Blick auf die noch ausstehende Gesamtabrechnung bei Beendigung des Amtes, erhellt der gleichzeitig gegebene Vorschusscharakter.
Dem Antrag istnach alledem mit einem klarstellenden Hinweis darauf, dass es um Vorschuss geht, stattzugeben.
Fundstellen
Haufe-Index 1681639 |
ZInsO 2003, 989 |
ZVI 2004, 141 |