Verfahrensgang
AG Göttingen (Beschluss vom 17.09.2008; Aktenzeichen 74 IN 345/06) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin wird auf Ihre Kosten zurückgewiesen.
Beschwerdewert: bis zu 26 000,00 EUR.
Tatbestand
Mit Schreiben vom 08.11.2006 hat die Schuldnerin beantragt, über ihr Vermögen das Insolvenzverfahren zu eröffnen. Das Amtsgericht hat darauf hin den Rechtsanwalt I. in J. mit der Erstattung eines Gutachtens über die Frage, ob ein Eröffnungsgrund vorliegt, beauftragt. In seinem Gutachten vom 16.01.2007 hat der Sachverständige ausgeführt, der Geschäftsbetrieb der Schuldnerin sei bereits eingestellt, die Schuldnerin beschäftige keine Arbeitnehmer mehr, sie sei nicht Eigentümerin von Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten, ebenso wenig befänden sich Anlagen oder Maschinen im Eigentum der Schuldnerin. Es sei auch keine Betriebs- und Geschäftsausstattung vorhanden, ebenso wenig stünden Kraftfahrzeuge im Eigentum der Schuldnerin. In dem letzten Jahresabschluss zum 30.06.2006 sei für die Schuldnerin keinerlei Anlagevermögen ausgewiesen. Der Sachverständige hat weiter ausgeführt, dass sich eine Fortführungsprognose erübrige, da der Geschäftsbetrieb zum Zeitpunkt der Gutachtenerstellung bereits eingestellt gewesen sei.
Da der Sachverständige die Einzahlung der Stammeinlagen der Gesellschafter nicht feststellen konnte, ist er in dem Gutachten davon ausgegangen, dass insoweit Ansprüche gegen die Gesellschafter bestünden. Im Hinblick darauf hat er, Sondervermögen nach Insolvenzeröffnung in Höhe von 12 783,30 EUR angenommen. Im übrigen kommt der Sachverständige zu dem Ergebnis, dass die Schuldnerin im Zeitpunkt der Erstattung des Gutachtens zahlungsunfähig war. Der Sachverständige hat auch das Tatbestandsmerkmal der Überschuldung bejaht und hierzu ausgeführt, der Wert des Aktivvermögens sei mit 0,00 EUR zu beziffern. Dem stünden Verbindlichkeiten in Höhe von rund 97 200,00 EUR gegenüber.
Mit Beschluss vom 19.01.2007 hat das Amtsgericht das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet und den Rechtsanwalt I. in J. zum Insolvenzverwalter bestellt.
Bis zum 16.04.2008 hatten drei Gläubiger Forderungen zur Insolvenztabelle angemeldet. Hiervon waren zwei Forderungen geprüft. Der Insolvenzverwalter hatte eine angemeldete Forderung der M. in Höhe von 15 000,00 EUR in voller Höhe bestritten. Die vom Finanzamt K. angemeldete Forderung in Höhe von 297 913,69 EUR hatte der Insolvenzverwalter in Höhe von 8 057,79 EUR festgestellt und in Höhe von 289 855,90 EUR bestritten.
Mit Schriftsatz vom 23.07.2008 hat die Schuldnerin beantragt, das Insolvenzverfahren nach § 212 InsO einzustellen. Hierzu hat sie ausgeführt, es hätten vier Gläubiger ihre Forderungen zur Tabelle angemeldet und zwar das Finanzamt K. in Höhe von 297 913,69 EUR, die Gemeinde L. in Höhe von 123 664,00 EUR, die M. in Höhe von 162,50 EUR und die N. in Höhe von 657,79 EUR. Insgesamt hätten sich die Verbindlichkeiten der Schuldnerin auf 422 397,98 EUR belaufen. Mit den Gläubigern M. und N. sei ein außergerichtlicher Vergleich geschlossen worden. Die Vergleichssumme von 1 500,00 EUR sei an den Insolvenzverwalter gezahlt worden. Daneben habe die Schuldnerin mit dem Finanzamt K. und der Gemeinde L. eine Verständigung in Bezug auf die Steuerforderungen herbeigeführt. Das Finanzamt habe die Körperschaftssteuer für die Jahre 2005 und 2006 mit Steuerbescheiden vom 02.04.2008 korrigiert. Gleichzeitig habe das Finanzamt den Messbescheid für die Gewerbesteuer für die Jahre 2005 und 2006 geändert. Im Hinblick darauf habe die Gemeinde L. zwei geänderte Gewerbesteuerbescheide für die Jahre 2005 und 2006 erlassen. Ferner sei mit Bescheiden vom 05.05.2008 eine Änderung der Bescheide über die Körperschaftsteuer, den Solidaritätszuschlag und die Feststellung nach § 47 KStG für die Jahre 1999 bis 2001 erfolgt. Das Finanzamt habe die Steuerverbindlichkeiten für die Jahre 2005 und 2006 beschränkt und für die übrigen Jahre die Körperschaftssteuer und den Solidaritätszuschlag auf Null festgesetzt. Die Nachzahlungen für Körperschaftssteuer und Solidaritätszuschläge für das Jahr 2005 sei auf 63 485,68 EUR und für das Jahr 2006 auf 59 608,88 EUR neu festgesetzt worden. Diese Beträge habe die Schuldnerin am 29.05.2008 an das Finanzamt K. überwiesen. Die Gemeinde L. habe entsprechend dem geänderten Gewerbesteuermessbescheid die Gewerbesteuer für 2005 auf 38 528,00 EUR und für das Jahr 2006 auf 38 400,00 EUR reduziert. Auf die Steuerschuld des Jahres 2005 habe die Schuldnerin einen Betrag von 26 905,44 EUR gezahlt. In Bezug auf die verbleibende Forderung sei mit der Gemeinde L. eine Ratenzahlungsvereinbarung getroffen worden. Danach werde die letzte Rate erst am 15.03.2011 gemeinsam mit den bis dahin angelaufenen Zinsen fällig.
Die Schuldnerin sei im Rahmen ihres laufenden Geschäftsbetriebs in der Lage, die so vereinbarten Raten zu erfüllen. Sie habe damit ihre fälligen Verbindlichkeiten auf Null reduziert. Weitere Verbindlichkeiten bestünden nicht. Damit lägen keine Eröf...