Entscheidungsstichwort (Thema)

Entlassung des Insolvenzverwalters. Verhältnismäßigkeit. Wichtiger Grund. Verspätete Überreichung der Berichte über den Stand des Verfahrens. Unzulässige Disziplinierung. Pflicht zur Verwaltung und Verwertung auch nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit. Begründung neuer Masseverbindlichkeiten. Gestörtes Verhältnis zwischen Insolvenzverwalter und Insolvenzgericht

 

Leitsatz (redaktionell)

  • Die Entlassung des Insolvenzverwalters kommt nur als ultima ratio in Betracht, die Verhältnismäßigkeit muss gewahrt bleiben. Ein wichtiger Grund zur Entlassung des Insolvenzverwalters liegt nicht schon dann vor, wenn der Insolvenzverwalter seinen Berichtspflichten über den Verlauf und Stand des Verfahrens verspätet und erst nach mehrmaliger Aufforderung nachkommt.
  • Die Entlassung des Insolvenzverwalters ist auch nicht damit zu rechtfertigen, dass er nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit neue Masseverbindlichkeiten begründet hat, um den Betrieb des Schuldners fortzuführen und dies dem Willen der Gläubigerversammlung entspricht.
  • Die Entlassung des Insolvenzverwalters kann auch nícht darauf gestützt werden, dass das Verhältnis zwischen Insolvenzgericht und Insolvenzverwalter nachhaltig gestört ist. Daneben muss noch ein zusätzlicher besonderer Entlassungsgrund vorliegen.
 

Normenkette

InsO § 59 Abs. 1, § 58 Abs. 2, §§ 56, 61, 208 Abs. 3, § 209 Abs. 1 Nrn. 1-3, § 230; RpflG § 8 Abs. 1

 

Verfahrensgang

AG Göttingen (Beschluss vom 21.02.2003; Aktenzeichen 74 IN 114/01)

 

Tenor

Der Beschluss des Amtsgerichts Göttingen vom 21.2.2003 wird aufgehoben.

Die Entlassung des Insolvenzverwalters E. ist nicht begründet.

 

Gründe

Mit Beschluss vom 30.6.2001 hat das Amtsgericht das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet und den Beschwerdeführer zum Insolvenzverwalter bestellt. In der ersten Gläubigerversammlung vom 29.8.2001 haben die Gläubiger die Beibehaltung des bisherigen Insolvenzverwalters beschlossen. Ferner haben sie den Insolvenzverwalter mit der Erstellung eines Insolvenzplans beauftragt mit dem Ziel der Unternehmenssanierung. Im übrigen wurde dem Insolvenzverwalter aufgegeben, über den Verlauf und den Stand des Verfahrens dem Gericht schriftlich in halbjährlichen Abständen Bericht zu erstatten und Rechnung zu legen.

Mit Schreiben an den Insolvenzverwalter vom 29.1.2002 hat das Amtsgericht nach dem Sachstand bezüglich des Insolvenzplans gefragt und darauf hingewiesen, dass der F. bis Ende April 2002 einen Abschluss des Insolvenzverfahrens forderte, damit die Schuldnerin im Fall der sportlichen Qualifikation in die Regionalliga aufsteigen könne. Hierzu sei mindestens die gerichtliche Bestätigung des Plans erforderlich. Mit Schreiben vom 1.2.2002 hat der Insolvenzverwalter erwidert, dass der entworfene Insolvenzplan vorliege, dessen Finanzierung jedoch nicht sichergestellt sei, so dass der Insolvenzplan noch nicht förmlich eingebracht worden sei.

Mit Schreiben vom 13.2.2002 hat der Insolvenzverwalter die Masseunzulänglichkeit gemäß § 208 InsO angezeigt. Am 15.3.2002 hat das Amtsgericht den Insolvenzverwalter um Einreichung eines Berichts gebeten. Hierauf hat der Insolvenzverwalter mit Schreiben vom 22.3.2002 erwidert, dass die Masseunzulänglichkeit zur Zeit weiter fortbestehe. Mit den Spielern des Vereins seien rückwirkend Vereinbarungen über ihre Bezüge getroffen worden. Im übrigen sei er, der Insolvenzverwalter, bemüht, die erforderlichen Mittel zur Begleichung aller Masseverbindlichkeiten zu akquirieren. Der Insolvenzplan werde vermutlich Anfang April 2002 dem Gericht zugehen. Mit Schreiben vom 30.5.2002 hat das Amtsgericht erneut nach dem Sachstand bezüglich des Insolvenzplans gefragt. Nachdem der Insolvenzverwalter hierauf nicht reagiert hatte, hat das Amtsgericht dem Insolvenzverwalter mit Schreiben vom 13.8.2002 aufgegeben mitzuteilen, ob und wann ein Insolvenzplan vorgelegt würde bzw. welche Hinderungsgründe der Vorlage entgegenstünden sowie über den Stand des Verfahrens zu berichten unter besonderer Berücksichtigung des Zeitraums seit Anzeige der Masseunzulänglichkeit, ferner eine Zwischenrechnung per 30.6.2002 vorzulegen. Insoweit hat das Amtsgericht dem Insolvenzverwalter eine Frist bis zum 29.8.2002 gesetzt und ihm zugleich für den Fall der Nichterfüllung ein Zwangsgeld von 5.000,– EUR angedroht. Der Insolvenzverwalter hat daraufhin eine Zwischenabrechnung per 30.6.2002 vorgelegt sowie eine Ablichtung des Entwurfs des Insolvenzplans,mit dem Hinweis, dass der Plan jedoch in Ermangelung der finanziellen Mittel noch nicht vorgelegt werden könne. Das Amtsgericht hat mit Schreiben vom 17.9.2002 den Insolvenzverwalter darauf hingewiesen, dass die vom Insolvenzgericht gestellten Fragen nur ungenügend beantwortet worden seien und dem Insolvenzverwalter aufgegeben, weiterhin zu sodann konkret aufgeführten Fragen Stellung zu nehmen.

Mit Schreiben vom 17.9.2002 teilte die G. dem Amtsgericht mit, dass der Insolvenzverwalter vier Arbeitnehmer, die bei der H. versichert seien, weiterhin versicherun...

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