Entscheidungsstichwort (Thema)
Anforderungen an die Durchführung eines Insolvenzverfahrens. Voraussetzungen für das Vorliegen von Insolvenzgründen. Anforderungen an einen Schuldenbereinigungsplan
Normenkette
InsO §§ 6, 21 Abs. 1 S. 2, Abs. 2
Gründe
Die Gläubigerin hat am 18.12.2002 beantragt, das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners zu eröffnen. Hierzu hat die Gläubigerin vorgetragen, ihr stehe gegen den Schuldner eine Forderung i.H.v. 726.512,60 EUR zu. Die Forderung resultiere aus einer Immobilienfinanzierung. Der Schuldner habe insoweit ein Schuldanerkenntnis über ursprünglich 1.181.000 DM abgegeben. Der Schuldner bediene die Forderung nicht. Insoweit sei für die finanzierte Immobilie beim AG Göttingen die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung anhängig. Die Zahlungsfähigkeit des Schuldners ergebe sich daraus, dass er am 7.7.2000 die eidesstattliche Versicherung beim AG Göttingen abgegeben habe. Die Gläubigerin hat dem Antrag das in notarieller Urkunde enthaltene Schuldanerkenntnis des Schuldners v. 9.5.1996 über 1.181.000 DM beigefügt. Ferner ist dem Antrag beigefügt das Protokoll über die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung des Schuldners v. 7.7.2000.
Mit Verfügung v. 20.12.2002 hat das AG Termin zur Anhörung des Schuldners bestimmt auf Montag, den 6.1.2003. Der Schuldner ist zu der Anhörung nicht erschienen, vielmehr hat er mitgeteilt, dass er verreist sei und sich wegen der Vereinbarung eines neuen Anhörungstermins mit dem AG in Verbindung setzen werde. Mit Beschl. v. 6.1.2003 hat das AG den Rechtsanwalt B. zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Weiterhin hat es angeordnet, dass Verfügungen des Schuldners nur mit Zustimmung des vorläufigen Verwalters wirksam sind. Es hat dem Schuldner untersagt, ohne Zustimmung des vorläufigen Verwalters Gegenstände seines Vermögens zu veräußern oder zu belasten, Ansprüche abzutreten sowie Forderungen einzuziehen. Weiterhin räumt der Beschluss dem vorläufigen Verwalter die Befugnis ein, über die Konten des Antragsgegners zu verfügen und ermächtigt ihn, Auskünfte über die Vermögenslage bei Dritten (Banken, Versicherungen, Behörden, Vertragspartner usw.) einzuholen. Ferner werden in dem Beschluss Maßnahmen der Zwangsvollstreckung untersagt und bereits eingeleitete Maßnahmen eingestellt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind. Des Weiteren wird dem vorläufigen Verwalter aufgegeben, das Vermögen des Antragsgegners zu sichern und zu prüfen, ob das Vermögen des Antragsgegners die Kosten des Verfahrens decken wird.
Gegen diesen Beschluss wendet sich der Schuldner mit der sofortigen Beschwerde. Er meint, das AG habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Er habe den anberaumten Anhörungstermin nicht wahrnehmen können, weil seine Praxis in der Zeit zwischen Weihnachten und Neujahr bis zum 6.1.2003 wegen Urlaubs geschlossen gewesen sei. Erst am 6.1.2003, mithin am Tag der anberaumten Anhörung habe eine Mitarbeiterin die Post geöffnet und ihm, dem Schuldner gegen 10.00 Uhr fernmündlich von dem anberaumten Termin Mitteilung gemacht. Da er, der Schuldner, jedoch nicht in Göttingen gewesen sei, habe er nicht erscheinen können und dies sogleich dem AG fernmündlich mitgeteilt. Durch die Anberaumung des Anhörungstermins habe das Insolvenzgericht die Notwendigkeit einer vorherigen Anhörung des Schuldners dokumentiert. Im Hinblick darauf habe das Gericht nicht sogleich am 6.1.2003 die betreffenden Sicherungsmaßnahmen anordnen dürfen, vielmehr habe es zuvor den Schuldner anhören müssen.
I.Ü. sei, er Schuldner, in der Kürze der Zeit nicht in der Lage, die Berechtigung der Forderung der Gläubigerin zu überprüfen. Offensichtlich diene der Insolvenzantrag der Gläubigerin nur dazu, Druck auf den Schuldner auszuüben. Die Gläubigerin betreibe die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung der von ihr finanzierten Immobilien. Betroffen sei auch das Grundstück H.-Str. 11 in Göttingen, das der Schuldner bewohne. Vorrangig verfolge die Gläubigerin mit dem Zwangsvollstreckungs- und Zwangsverwaltungsverfahren das Ziel, den Schuldner zur Räumung dieses Grundstück zu veranlassen. Durch den Antrag, das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners zu eröffnen, wolle die Gläubigerin den diesbezüglichen Druck auf den Schuldner erhöhen, um ihn zur freiwilligen Räumung des von ihm bewohnten Hauses zu zwingen. Dies könne nicht Ziel eines Insolvenzverfahrens sein, so dass die Antragstellung hier den guten Sitten widerspreche.
Weiterhin rügt der Schuldner mit der sofortigen Beschwerde insbesondere die Bestellung des Rechtsanwalts B. zum vorläufigen Insolvenzverwalter. Hierzu führt er aus, da der Rechtsanwalt auch Insolvenzverwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Ehefrau des Schuldners sei, seien Interessenkonflikte zu befürchten wegen möglicher gegenseitiger Forderung der Ehefrau des Schuldner. I.Ü. habe es zwischen dem Rechtsanwalt B. in seiner Eigenschaft als vorläufiger Insolvenzverwalter über das Vermögen der Ehefrau des Schuldner und dem ...