Verfahrensgang
AG Göttingen (Beschluss vom 21.01.2009; Aktenzeichen 74 IK 133/07) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde wird der angefochtene Beschluss teilweise wie folgt geändert:
Die Vergütung des Treuhänders ist in Höhe von 126,81 EUR aus der Landeskasse zu erstatten. Der weitergehende Antrag des Treuhänders wird zurückgewiesen.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Treuhänder und die Landeskasse je zur Hälfte.
Beschwerdewert: 245,81 EUR
Gründe
Mit Beschluss vom 29.03.2007 hat das Amtsgericht das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet, dem Schuldner die Stundung der Kosten bewilligt und den … in Göttingen zum Treuhänder bestellt. Nachdem dem Schuldner die Restschuldbefreiung angekündigt worden war, hat das Amtsgericht das Verfahren mit Beschluss vom 06.11.2007 aufgehoben.
Mit Schreiben vom 06.12.2007 hat der Treuhänder mitgeteilt, der Schuldner habe trotz mehrfacher Aufforderung keinen aktuellen Einkommensnachweis überreicht. Die daraufhin erfolgte Aufforderung seitens des Amtsgerichts vom 12.12.2007 hat der Schuldner ebenfalls nicht beachtet. Mit Beschluss vom 21.01.2008 hat das Amtsgericht infolge dessen den Antrag des Schuldners auf Bewilligung der Verfahrenskosten für das Restschuldbefreiungsverfahren zurückgewiesen. Nachdem der Schuldner auch die nunmehr vom Treuhänder geforderten Kosten für das erste Jahr der Wohlverhaltensperiode nicht gezahlt hat, hat der Treuhänder am 13.10.2008 beantragt, dem Schuldner die Restschuldbefreiung zu versagen.
Mit Beschluss vom 17.11.2008 hat das Amtsgericht dem Schuldner die Restschuldbefreiung versagt.
Der Treuhänder hat am 23.04.2008 beantragt, seine Schlussvergütung für zwei Jahre in Höhe von 200,00 EUR zuzüglich Umsatzsteuer und Auslagen, insgesamt 245,81 EUR gegen die Landeskasse festzusetzen. Das Amtsgericht hat die Vergütung des Treuhänders in der beantragten Höhe von 245,81 EUR festgesetzt, jedoch den Antrag des Treuhänders, die Vergütung aus der Landeskasse zu zahlen, mit Beschluss vom 21.01.2009 zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, dem Schuldner sei für das Restschuldbefreiungsverfahren keine Kostenstundung bewilligt worden. Der dahingehende Antrag des Schuldners sei zurückgewiesen worden, so dass der Schuldner direkt für die Kosten des Restschuldbefreiungsverfahrens, insbesondere für die Treuhändervergütung aufkommen müsse. Der Treuhänder habe sich beim Übergang des eröffneten Verfahrens in das Restschuldbefreiungsverfahren auch nicht grundsätzlich darauf verlassen dürfen, dass dem Schuldner in jedem Fall die Stundung der Verfahrenskosten für diesen Verfahrensabschnitt bewilligt werden würden. Die Stundungsbewilligung für das eröffnete Verfahren habe für das Restschuldbefreiungsverfahren keine bindende Wirkung, so dass über die Kostenstundung für das Restschuldbefreiungsverfahren eine gesonderte Entscheidung habe ergehen müssen. Das Risiko, angesichts der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners seine Vergütung nicht zu erhalten, trage der Treuhänder.
Gegen diesen Beschluss wendet sich der Treuhänder mit der sofortigen Beschwerde. Er meint, unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BGH müsse bei Aufhebung der Stundungsbewilligung die Landeskasse für die Treuhändervergütung haften. Es sei nicht statthaft, dass das Risiko, die Vergütung zu verlieren, vom Treuhänder zu tragen sei. Die dem Schuldner gewährte Stundung erstrecke sich auf das gesamte Verfahren. Dies folge schon daraus, dass dem Treuhänder nicht gestattet sei, zu Beginn des Restschuldbefreiungsverfahrens einen entsprechenden Kostenvorschuss vom Schuldner zu fordern.
Das Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache der Beschwerdekammer des Landgerichts zur Entscheidung vorgelegt.
Die sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 6, 293 Abs. 2, 64 Abs. 3 InsO zulässig und teilweise begründet. In Höhe von 126,81 EUR ist die Vergütung des Treuhänders aus der Landeskasse zu erstatten.
Zwar greift die Vorschrift des § 63 Abs. 2 InsO nicht direkt ein, denn die Kosten des Restschuldbefreiungsverfahrens sind dem Schuldner nicht gestundet worden. Insoweit hat das Amtsgericht zutreffend ausgeführt, dass die Stundung für jeden Verfahrensabschnitt gesondert zu erfolgen hat (Uhlenbruck, Insolvenzordnung, 12. Auflage, § 4a Rdnr. 13). Die mit Beschluss vom 29.03.2007 bewilligte Stundung der Kosten bezog sich nur auf das Verbraucherinsolvenzverfahren, nicht jedoch auf das sich anschließende Restschuldbefreiungsverfahren (vgl. Kübler/Prütting/Wenzel, Kommentar zur Insolvenzordnung, 31. Lfg. 1/08 § 4a Rdnr. 21, 22). Für das Restschuldbefreiungsverfahren hat das Amtsgericht jedoch die vom Schuldner beantragte Stundung der Kosten mit Beschluss vom 21.01.2008 rechtskräftig versagt.
Zutreffend hat das Amtsgericht auch darauf hingewiesen, dass sich deshalb der hier in Rede stehende Sachverhalt von dem der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 15.11.2007 (– IX ZB 74/07 –) zugrunde liegenden unterscheidet. I...