Verfahrensgang

AG Göttingen (Entscheidung vom 14.08.2007; Aktenzeichen 71 IN 23/00)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Schuldners wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Beschwerdewert: bis zu 1.500,00 EUR.

 

Gründe

Mit Beschluss vom 06.06,2007 hat das Amtsgericht das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet. Dem Schuldner ist die Stundung der Kosten bewilligt worden. Mit Beschluss vom 28.10.2004 hat das Amtsgericht dem Schuldner die Erteilung der Restschuldbefreiung angekündigt. Seit dem 31.01.2005 ist das Insolvenzverfahren aufgehoben.

Bereits mit Schreiben vom 28.04,2005 teilte der Treuhänder mit, dass der Schuldner seine Pflichten nicht erfülle und die pfändbaren Lohnanteile nicht abführe. Infolge dessen hat das Amtsgericht den Schuldner auf seine Pflichten hingewiesen und ihm insbesondere die Rechtsfolge der Aufhebung der Kostenstundung deutlich gemacht. Mit Verfügung vom 11.10.2005 hat das Amtsgericht diese Hinweise nochmals wiederholt.

Mit Schreiben vom 02.04.2007 hat der Treuhänder dem Insolvenzgericht mitgeteilt, dass der Schuldner seit dem 01.06.2006 ein neues Arbeitsverhältnis habe, von dem er, der Treuhänder jedoch erst im Dezember 2006 Kenntnis erhalten habe. Aufgrund des Nettolohns, den der Schuldner erhalten habe, sei ein Nachzahlungsbetrag in Höhe von 1.486,80 EUR ermittelt worden. Der Schuldner habe jedoch diesen Nachzahlungsbetrag nicht geleistet.

Der Schuldner hat ausgeführt, er habe den Treuhänder bereits mit Schreiben vom 05.07.2006 darüber unterrichtet, dass er ein neues Arbeitsverhältnis eingegangen sei. Auch habe er dem Treuhänder eine Lohnabrechnung übersandt. Da der Treuhänder erfahrungsgemäß die Post des Schuldners sehr spät beantworte, habe der Schuldner keine Veranlassung gesehen, den Treuhänder nochmals zu unterrichten. Darüber hinaus gehe er auch davon aus, dass der Treuhänder das Schreiben vom 05.07.2006 erhalten habe. Anders sei es nicht zu erklären, dass ihn der Treuhänder im Dezember 2006 aufgefordert habe, die aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen.

Der Treuhänder hat vorgetragen, er habe das Schreiben des Schuldners vom 05.07.2006 nicht erhalten. Er habe den Schuldner am 05.12.2006 turnusmäßig angeschrieben und gebeten, ihn, den Treuhänder über die aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu informieren. Erst daraufhin habe er am 16.12.2006 vom Schuldner die Lohnabrechnung für November 2006 erhalten mit dem Hinweis, dass diese Lohnabrechnung mit den bisherigen seit Juni 2006 erstellten Lohnabrechnungen identisch sei.

Mit Beschluss vom 14.08.2007 hat das Amtsgericht die dem Schuldner bewilligte Stundung der Verfahrenskosten aufgehoben. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, der Schuldner sei seinen Obliegenheitspflichten nicht nachgekommen. Selbst wenn man zu Gunsten des Schuldners unterstelle, dass er dem Treuhänder sein Beschäftigungsverhältnis mit Schreiben vom 05.07.2006 mitgeteilt habe, habe der Schuldner gleichwohl gegen seine Mitwirkungspflichten verstoßen. Gemäß § 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO müsse der Schuldner jeden Wechsel der Beschäftigungsstelle unverzüglich dem Treuhänder und dem Insolvenzgericht anzeigen und dürfe keine von der Abtretungserklärung umfassten Bezüge verheimlichen. Dies sei dem Schuldner mit Schreiben des Gerichts vom 11.10.2005 ausdrücklich bekannt gemacht worden. Dem Gericht habe jedoch der Schuldner sein neues Beschäftigungsverhältnis nicht angezeigt. Darüber hinaus habe der Schuldner auch die pfändbaren Beträge in Höhe von 1.486,80 EUR bislang nicht an den Treuhänder abgeführt. Der Schuldner könne sich auch nicht darauf berufen, dass er grundsätzlich sehr lange auf Antworten des Gerichts beziehungsweise des Treuhänders warten müsse. Zwischen dem Schreiben des Schuldners vom 05.07.2006 und der Anfrage des Treuhänders vom 05.12.2006 liege ein Zeitraum von fünf Monaten. Der Schuldner habe nicht davon ausgehen können, dass sich der Treuhänder über einen derart langen Zeitraum bei ihm nicht melde und die pfändbaren Bezüge nicht einfordere.

Gegen diesen Beschluss wendet sich der Schuldner mit der sofortigen Beschwerde, die er indes nicht begründet hat.

Die sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 6 Abs. 1, 4 d Abs. 1 InsO zulässig, sie ist jedoch nicht begründet. Das Amtsgericht hat im Ergebnis die dem Schuldner bewilligte Stundung zu Recht mit dem angefochtenen Beschluss aufgehoben.

Zwar liegt hier nicht der Aufhebungsgrund des § 4 c Nr. 1 InsO vor, denn diese Alternative setzt voraus, dass der Schuldner eine vom Gericht verlangte Erklärung über seine Verhältnisse nicht abgegeben hat. Hier hat jedoch das Gericht den Schuldner nicht konkret aufgefordert, über sein Beschäftigungsverhältnis und seinen Verdienst ab Juni 2006 Auskunft zu geben. Die allgemeine Pflicht des Schuldners zur Auskunftserteilung im Insolvenzverfahren beziehungsweise in der Wohlverhaltensperiode ist indes von § 4 c Nr. 1 InsO nicht erfasst, denn das Gesetz knüpft die Sanktion der nachträglichen Aufhebung der Stundung nur daran, dass der Schuldner vo...

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