Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das am 23. August 1989 verkündete Urteil des Amtsgerichts … – 25 C 150/89 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Tatbestand
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen
Entscheidungsgründe
Die form- und fristgerecht eingelegte und auch im übrigen zulässige Berufung des Beklagten ist nicht begründet.
I.
Entgegen der Auffassung des Beklagten war das Amtsgericht in erster Instanz für die Entscheidung zuständig. Die Zuständigkeit folgt aus § 23 Nr. 2 a GVG. Nach dieser Vorschrift ist das Amtsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert zuständig für Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder Räumen wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung. Zwar gilt § 23 Nr. 2 a GVG nicht für Klagen auf Räumung aus Eigentum, wenn der Kläger das Bestehen eines Mietvertrages leugnet (vgl. Baumbach/Lauterbach, ZPO, § 23 GVG Anm. 4 B). Hier folgt jedoch der Anspruch des Klägers gegen den Beklagten aus § 556 Abs. 3 BGB und damit aus mietrechtlichen Vorschriften. Damit ist die Zuständigkeit des Amtsgerichts gegeben.
Zwischen dem Kläger und Herrn … und Frau … bestand ein wirksamer Mietvertrag, der beendet worden ist. Frau … und Herr … hatten zumindest teilweise den Mietgebrauch der Firma … einer eigenen juristischen Person – eingeräumt. Diese hatte unstreitig Materialien und auch Fahrzeuge auf dem gemieteten Grundstück gelagert.
Indem der Beklagte zum Konkursverwalter der … bestellt wurde, rückte er in deren Besitzerstellung ein.
Zwar läßt sich hier ein Untermietverhältnis zwischen den Mietern Herrn … und Frau … und der Firma … nicht feststellen, es steht jedoch fest, daß die Firma … die Mietsache tatsächlich genutzt hat.
Im Hinblick auf die Zuständigkeit des Amtsgerichts macht es keinen Unterschied, ob zwischen Hauptmieter und Nutzer ein Untermietverhältnis bestand oder ob die Nutzung durch den Dritten ohne Vertrag geschieht.
§ 23 Nr. 2 a GVG ist daher anwendbar, denn der Räumungsanspruch des Klägers ergibt sich aus mietrechtlichen Vorschriften, hier § 556 Abs. 3 BGB.
II.
Der Anspruch des Klägers auf Räumung ist auch nach § 556 Abs. 3 BGB begründet. Der Kläger kann nach Beendigung des Mietverhältnisses mit seinen früheren Vertragspartnern Herrn … und Frau … das Mietobjekt von demjenigen herausverlangen, dem der Mieter den Gebrauch der Sache überlassen hat.
In diesem Zusammenhang Rann sich der Beklagte nicht darauf berufen, daß er die auf dem Grundstück befindlichen Gegenstände freigegeben habe und seinerseits keine Rechte mehr an diesen Sachen bestünden.
Zwar ist heute unstreitig, daß der Konkursverwalter Gegenstände aus der Konkursmasse freigeben kann, mit der Folge der Lösung des Gegenstandes aus der Konkursmasse. Darüber hinaus ist allgemein anerkannt, daß der Gemeinschuldner die freie Verfügungsbefugnis zurückerhält (vgl. Kuhn/Uhlenbruck, Konkursordnung, 10. Aufl., § 1 Randnr. 5 m.w.N.).
Hier hat jedoch der Beklagte die Freigabe der in Rede stehenden Gegenstände nicht hinreichend substantiiert dargelegt. Die Freigabe ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung seitens des Konkursverwalters gegenüber dem Gemeinschuldner, welche den Willen, die Massezugehörigkeit auf Dauer aufzugeben, bestimmt erkennen läßt (vgl. Kilger, Konkursordnung, 15. Aufl., § 6 Anm. 9). Gibt der Konkursverwalter während eines Rechtsstreits einen Gegenstand, den er zunächst für die Masse in Anspruch genommen hat, aus der Masse frei, wird der Rechtsstreit von dem Gemeinschuldner fortgeführt. Dabei ist in Literatur und Rechtsprechung umstritten, ob der Gemeinschuldner den Rechtsstreit ohne Unterbrechnung fortführen kann oder ob ebenso wie bei der Konkursbeendigung ein Parteiwechsel eintritt (vgl. hierzu Jäger/Henckel, Konkursordnung, § 6 Randnr. 116). Hier hat der Beklagte lediglich vorgetragen, er habe seit geraumer Zeit gegenüber dem früheren Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin die Freigabe erklärt. Diese Darlegung ist in dieser Form nicht ausreichend. Vielmehr hatte der Beklagte vortragen müssen, wann die Freigabeerklärung erfolgt ist. Dies ist deshalb von entscheidender Bedeutung, weil ohne die Darlegung des Zeitpunktes der Erklärung nicht feststeht, ob die Gemeinschuldnerin schon vor Rechtshängigkeit die Verfügungsbefugnis zurückerhalten hat und damit der Beklagte von Anfang an nicht passivlegitimiert war oder ob – für den Fall, daß die Freigabe erst im laufenden Prozeß erfolgt sein sollte – der Rechtsstreit von der Gemeinschuldnerin hätte fortgeführt werden müssen.
Nach alledem hatte die Berufung keinen Erfolg.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Fundstellen
Haufe-Index 1699193 |
KTS 1990, 631 |
ZIP 1990, 878 |