Gründe
I.
Am 14.6.2012 stellte das Finanzamt Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners. Am 13.7.2012 stellte der Schuldner Eigenantrag auf Insolvenzeröffnung.
Mit Beschl. v. 15.8.2012 wurden die Verfahren vom Insolvenzgericht verbunden, Rechtsanwalt ... wurde zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt und mit der Erstattung eines Gutachtens beauftragt. Der Gutachter hat unbestritten festgestellt, dass der Schuldner, tätig in der Musikbranche, in der Vergangenheit Gesellschafter und Geschäftsführer verschiedener Musik-GmbH im weitesten Sinne mit Sitz in Hamburg war, die sich zwischenzeitlich jedoch überwiegend in Insolvenz befinden. Gegenwärtig ist der Schuldner noch mit einer Beteiligung von 50% Gesellschafter einer AMV Musikverlags GmbH. Er verdient seinen Lebensunterhalt als angestellter Director der PUBLIC Music & Media Ltd., Zweigniederlassung Hamburg, in Teilzeit. Er selbst beschäftigt keine Arbeitnehmer und hat dies auch nicht in der Vergangenheit getan. Er hat keine Miet- oder Leasingverträge geschlossen und keinen Steuerberater beauftragt. In die finanzielle Krise ist er aufgrund privater Bürgschaften für sein Engagement in der Musikbranche als auch aufgrund privater Verschuldung geraten. Zu seinem Vermögen gehören neben den Anteilen an der AMV Musikverlags GmbH, in die der Vater des Schuldners zu pfänden (zumindest) versucht hat, als Aktiva Darlehensrückzahlungsforderungen gegenüber seinen (ehemaligen) Mitgesellschaftern, mit denen er (zumindest) teilweise zerstritten ist. Der Gutachter hat eine Auseinandersetzung der AMV GmbH als "mit erheblichen praktischen Schwierigkeiten verbunden" eingestuft. Derzeit sind 14 Gläubiger des Schuldners mit einer Gesamtforderungssumme von 1,156 Mio. EUR bekannt. Anfechtungsansprüche bestehen allenfalls in geringer Höhe im untersten 4-stelligen Eurobereich.
Der Gutachter hat für den Fall der Verfahrenskostenstundung die Eröffnung als Regelinsolvenzverfahren empfohlen. Zwar sei der Schuldner grds. Verbraucher i.S.d. § 304 InsO, die Struktur seiner Verschuldung (insbesondere deren Höhe) und seiner Vermögensverhältnisse (rechtlich komplexe Beteiligung an der AMV GmbH zu 50%) sprächen jedoch ausnahmsweise für das Regelinsolvenzverfahren. Auch würden die Verbindlichkeiten aus einer Zeit resultieren, in der der Schuldner Gesellschafter und Geschäftsführer mehrerer nicht unbedeutender Unternehmen der Musikbranche gewesen sei. Diese Art der Verschuldung sei nicht nur für Verbraucher, sondern sogar im Regelinsolvenzverfahren untypisch.
Mit Schreiben v. 12.10.2012 beantragte der Schuldner über sein Vermögen das Verbraucherinsolvenzverfahren zu eröffnen und lediglich hilfsweise die Eröffnung des Regelinsolvenzverfahrens. Er übe keine selbstständige Tätigkeit aus. Selbst ein Geschäftsführer einer GmbH sei Verbraucher im Sinne des Gesetzes. Auch habe er keine Mehrheitsbeteiligung an der AMV GmbH, die i.Ü. operativ nicht mehr tätig sei. Seine Vermögensverhältnisse seien überschaubar, auch wenn die Schulden sehr hoch seien. Die Gläubigerzahl sei aber gering, es gebe keine zahlreichen streitigen Forderungen und keine komplexen Anfechtungssachverhalte.
Mit Beschl. v. 26.10.2012, zugestellt am 3.11.2012, hat das Insolvenzgericht das Regelinsolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet. Hiergegen wendet sich der Schuldner mit seiner sofortigen Beschwerde v. 9.11.2012. Mit Schreiben v. 7.12.2012 hat er seine bisherige Argumentation wiederholt.
Das AG hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem LG zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die sofortige Beschwerde des Schuldners mag zulässig sein (vgl. Uhlenbruck, 13.Aufl., InsO, § 304 Rn. 26a: "Die im Eröffnungsbeschluss getroffene Entscheidung des Insolvenzgerichts, welche Verfahrensart eingreift, ist jedenfalls mit Ablauf der Beschwerdefrist unangreifbar"), obwohl dem Schuldner hinsichtlich der Verfahrensart grds. kein Wahlrecht zusteht und hier ferner seine Beschwerde zweifelhaft ist. Schließlich hat er selbst zunächst unspezifisch nur die Insolvenzeröffnung und erst später die Verbraucherinsolvenzeröffnung sowie hilfsweise die Eröffnung des Regelinsolvenzverfahrens beantragt.
Die sofortige Beschwerde ist aber jedenfalls unbegründet und deshalb zurückzuweisen.
Das Insolvenzgericht hat die Verfahrenswahl nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen. Im Zweifel ist auf das Regelinsolvenzverfahren zurückzugreifen (BGH v. 12.2.2009 - IX ZB 215/08; Uhlenbruck, a.a.O., § 304 Rn. 17). Ein solcher Zweifelsfall liegt hier vor. Es ist nicht zu beanstanden, dass das Insolvenzgericht daher vom vorrangig beantragten Verbraucherinsolvenzverfahren Abstand genommen hat.
Zwar hat hier der Schuldner nur eine geringe Anzahl von Gläubigern, keine Arbeitnehmerforderungen gegen sich begründet, ist eine natürliche Person und lediglich als Angestellter, unselbstständig tätig. Er ist jedoch nach wie vor noch Gesellschafter einer GmbH mit einem 50%igen Gesellschaftsanteil. Auch wenn diese Gesellschaft nicht mehr o...