Verfahrensgang

AG Hamburg (Beschluss vom 16.03.2005; Aktenzeichen 67b IN 92/05)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Insolvenzgläubiger, der Firmen …gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 16. März 2005 (Az.: 67b IN 92/05) wird auf Kosten der Beschwerdeführer nach einem Beschwerdewert von EUR 220.000,00 zurückgewiesen.

 

Tatbestand

I.

Durch Beschluss vom 16. März 2005 hat das Amtsgericht Hamburg über das Vermögen des Schuldners das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Insolvenzschuldner ist in Deutschland sowie in Tschechien wirtschaftlich tätig, in beiden Ländern ist Vermögen des Schuldners belegen. Das Amtsgericht Hamburg führt in seinem Eröffnungsbeschluss aus, dass die deutschen Gerichte für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens international zuständig sind, da der Schuldner den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen in der Bundesrepublik Deutschland hat. U.a. verwalte er von seinem hiesigen Wohnsitz aus seine Beteiligungen an diversen Gesellschaften, für die er unter seiner hiesigen Anschrift teilweise Bürgschaften in Höhe von maximal 23 Millionen US-Dollar gegenüber deutschen Banken übernommen habe.

Mit ihrer Beschwerde vom 08. April 2005 wenden sich die Beschwerdeführer gegen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners und beantragen,

das Verfahren gemäß Art. 102 § 4 EG InsO zu Gunsten des Verfahrens beim „Stadtgericht Prag” einzustellen.

Die Beschwerdeführer führen aus, dass ein Deutsches Gericht schon aufgrund des sogenannten Prioritätsgrundsatzes nicht zuständig sei, da über das Vermögen des Schuldners bereits in der Tschechischen Republik ein Insolvenzverfahren anhängig sei. Die Deutschen Gerichte seien für die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens international auch örtlich nicht zuständig, da der Schuldner seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Tschechischen Republik habe und der Interessenmittelpunkt seiner beruflichen Tätigkeit ebenfalls in der Tschechischen Republik liege. Er sei in der Tschechischen Republik Gesellschafter mehrer Gesellschaften.

Das Amtsgericht Hamburg hat der Beschwerde der Beschwerdeführer nicht abgeholfen.

 

Entscheidungsgründe

Die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführer ist unzulässig. Den Insolvenzgläubigern steht ein Beschwerderecht gegen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht zu. Eine solche Beschwerdebefugnis ergibt sich weder aus dem Deutschen noch dem Internationalen Insolvenzrecht.

Bei internationalen Kompetenzkonflikten richtet sich die Beschwerdebefugnis nach § 34 InsO und Art.102 § 3 EG InsO. Danach ist neben dem Insolvenzschuldner auch der Verwalter des ausländischen Insolvenzverfahrens beschwerdebefugt. Den Insolvenzgläubigern steht allein dann die Befugnis der sofortigen Beschwerde zu, wenn gemäß § 34 Abs. 1 InsO ihr Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgelehnt wurde oder gemäß Art. 102 § 4 Abs.1 S.3 EG InsO das Insolvenzverfahren zugunsten des Insolvenzverfahrens eines Gerichts eines anderen Mitgliedstaats der EU eingestellt wurde. Die Beschwerdebefugnis ist damit abschließend geregelt. Für eine analoge Anwendung des Art.102 § 4 Abs.1 S.3 EG InsO fehlt es an der erforderlichen Regelungslücke. Im vorliegenden Fall wurde das Insolvenzverfahren auf Antrag des Insolvenzschuldners eröffnet. Für diesen Fall ist eine Beschwerdebefugnis der Insolvenzgläubiger nicht gegeben. Dieses stellt keinen Eingriff in die Rechte der Insolvenzgläubiger dar. Die Rechte der Insolvenzgläubigerwerden im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch die Insolvenzordnung und das internationale Insolvenzrecht gewahrt.

Die Beschwerde wäre im Übrigen auch unbegründet. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass Tschechische Gerichte ein Insolvenzverfahren bereits vor dem 16. März 2005 eröffnet haben. Sicherungsmaßnahmen im Vorfeld eines Insolvenzverfahrens reichen nicht aus, um eine Zuständigkeit im Sinne der EulnsVO zu begründen. Die EulnsVO differenziert zwischen der Antragstellung und dem Beschluss über die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Dieses wird insbesondere durch Art. 18 Abs. 1 S. 1 EulnsVO deutlich, der die Rechte des Insolvenzverwalters nach Verfahrenseröffnung in einem anderen Mitgliedsstaat nicht bereits dann beschränkt, wenn dort der Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt wurde, sondern erst, wenn vom Insolvenzgericht Sicherungsmaßnahmen getroffen wurden. Die bloße Antragstellung erfüllt nicht die tatbestandlichen Voraussetzungen der Art. 3, 16 EuInsVO.

Die zeitliche Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens schließt die spätere Eröffnung weiterer Hauptinsolvenzverfahren aus (siehe dazu Herchen, Zinso 2004, 671, 64 und ZIP 2005, 1401, 1403). Das zuerst eröffnete Hauptinsolvenzverfahren ist in den übrigen Mitgliedsstaaten ohne weitere Überprüfung als Hauptinsolvenzverfahren anzuerkennen. Für die Anwendung des Prioritätsprinzips ist entscheidend der Zeitpunkt, in welchem der Beschluss über die Vefahrenseröffnung wirksam wird. Das Amtsgericht Hamburg hat durch den Beschluss vom 16. März 2005 das Insol...

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