Entscheidungsstichwort (Thema)

Zusatzversorgung

 

Tenor

1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger bei Eintritt des Versicherungsfalles mindestens eine Betriebsrente zu gewähren, die dem geringeren Betrag der Berechnung der Zusatzrente nach ihrer Satzung in der Fassung der 41. Änderung zu folgenden Zeitpunkten entspricht:

  1. 31.12.2001
  2. Eintritt des Versicherungsfalles.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte bei der Berechnung der Startgutschrift verpflichtet ist, den Altersfaktor gemäß § 36 (3) VBLS n.F. anzuwenden.

3. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

4. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger ¼ und die Beklagte ¾.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger und die Beklagte dürfen jeweils die Vollstreckung durch die Gegenseite gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Tatbestand

Der im öffentlichen Dienst beschäftigte Kläger wendet sich mit seiner Klage nach Umstellung der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst von einem Gesamtversorgungssystem auf ein Punktesystem gegen Berechnungsgrundlagen und Höhe der ihm von der beklagten Zusatzversorgungseinrichtung erteilten Startgutschrift.

Der Kläger ist am geboren. Bis zum 31.12.2001 hat er als Beschäftigter im öffentlichen Dienst 366 Umlagemonate bei der Beklagten zurückgelegt (AH 5). Seine Zeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung außerhalb es öffentlichen Dienstes – sogenannte Vordienstzeiten – belaufen sich auf 75 Monate (AH 339).

Dem Kläger ist zunächst eine Startgutschrift für rentenferne Jahrgänge erteilt worden. Nachdem in der Auskunft der gesetzlichen Rentenversicherung festgestellt worden ist (AH. 287), dass der Kläger die Voraussetzungen für eine Rente als Schwerbehinderter erfüllt, wurde ihm eine neue Startgutschrift unter Anwendung der Vorschriften für rentennahe Jahrgänge erteilt (vgl. § 79 Abs. 2 Satz 4 der Satzung der Beklagten in der Neufassung zum 01. Januar 2001, im Folgenden VBLS n.F.).

Zunächst hat die Beklagte mit Mitteilung vom 15.10.2002 die Rentenanwartschaft des Klägers zum 31.12.2001 als rentenferner Versicherter auf EUR 343,16 errechnet und ihm dementsprechend eine Startgutschrift von 85,79 Versorgungspunkten erteilt (AH. 1).

Die Beklagte hat dem Kläger die weitere Mitteilung vom 03.12.2003 erteilt (AH. 311), in der die Startgutschrift wie bei rentennahen Jahrgängen errechnet worden ist (vgl. insbesondere AH 333 f.). Die Rentenanwartschaft wurde nun mit EUR 439,28, entsprechend 109,82 Versorgungspunkten, beziffert.

Die Beklagte hat auf Verlangen des Gerichts mit Schriftsätzen vom 09.01.2004 (AS. 103) und vom 28.01.2004 (AS: 109) Fiktivberechnungen vorgelegt, die den Vergleich mit den Beträgen ermöglichen, die sich bei Anwendung der bisherigen Satzung in der Fassung der 41. Änderung (im Folgenden VBLS a.F.) ergeben würden. Die Beklagte hat folgende Beträge errechnet (vgl. AH. 311 f., 339 f., 357 f., 379 f. und 403 f.):

  1. 1. Fiktivberechnung nach VBLS a.F. zum 31.12.2001 EUR 639,78.
  2. Die zweite Fiktivberechnung bei rentenfernen Jahrgängen entspricht hier der Berechnung für rentennahe Jahrgänge, die hier für den Kläger mit der Mitteilung vom 03.12.2003 zum 31.12.2001 erteilt worden ist mit folgendem Betrag: EUR 439,28.
  3. Dritte Fiktivberechnung nach VBLS a.F. zum 01.08.2013 (Vollendung des 65. Lebensjahres des Klägers): EUR 404,39.
  4. Vierte Fiktivberechnung nach VBLS n.F. zum 01.08.2013 (Vollendung des 65. Lebensjahres des Klägers): EUR 445,12.

Bei den Fiktivberechnungen Nr. 3. und Nr. 4. zum 65. Lebensjahr sind die zum 31.12.2001 maßgebenden Berechnungswerte übernommen worden. Bei der dritten Fiktivberechnung wurde die Zeit vom 01.01.2002 bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres der gesamtversorgungsfähigen Zeit als weitere Umlagemonate und Zeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung zugrunde gelegt. Bei der Errechnung der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung wurde unterstellt, dass eine gleiche Zahl von Entgeltpunkten wie im Jahre 2001 in den Folgejahren bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres erzielt werden würde. Bei der vierten Fiktivberechnung wurde das zusatzversorgungspflichtige Entgelt aus dem Jahre 2002 für die Folgejahre bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres zugrunde gelegt. Ebenso wie bei der dritten Fiktivberechnung wurde eine Dynamisierung des Entgelts nicht vorgenommen. Bonuspunkte sind nicht berücksichtigt worden.

Der Rechtsstreit beruht auf einer Umstellung der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst von der sogenannten Gesamtversorgung auf ein Punktesystem. Zum besseren Verständnis der an sich zwischen den Parteien unstreitigen Vorgänge soll zunächst eine kurze Darstellung der Entwicklung der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst (vgl. dazu von Puskás, „Zusatzversorgung im Umbruch”, in Betriebliche Altersversorgung 2002 S. 21 f; vgl. Fieberg „Neue Betriebsrente im öffentlichen Dienst” in betriebliche Altersversorgung 2002 S. 230 f) und soda...

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