Entscheidungsstichwort (Thema)
Mietzinsforderung ist eine nachrangige Insolvenzforderung. Mietzinsforderung als nachrangige Insolvenzforderung
Normenkette
InsO §§ 4a, 298, 290 Abs. 1 Nr. 3
Verfahrensgang
Gründe
Dem vorliegenden Insolvenzeröffnungsantrag des Antragstellers ist ein Verbraucherinsolvenzverfahren vorausgegangen. Durch Beschluss des AG Kiel v. 15.3.2005 wurde über das Vermögen des Antragstellers wegen Zahlungsunfähigkeit das Insolvenzverfahren eröffnet (24 IK 55/05). Zum Treuhänder wurde Rechtsanwalt X ernannt. Mit Beschl. v. 20.6.2006 wurde festgestellt, dass der Antragsteller Restschuldbefreiung erlangt, wenn er den Obliegenheiten nach § 295 InsO nachkommt und die Voraussetzungen für eine Versagung nach §§ 297 bzw. 298 InsO nicht vorliegen. Zum Treuhänder für den Empfang der gem. § 287 Abs. 2 InsO abgetretenen pfändbaren Forderungen wurde wiederum Rechtsanwalt X ernannt. Der Zeitraum der Wohlverhaltensperiode wurde auf den Zeitraum v. 15.3.2005 – 14.3.2011 bestimmt. Mit Beschl. v. 5.12.2006 wurde das Insolvenzverfahren nach Anhörung des Antragstellers und Rechtskraft des Beschlusses über die Ankündigung der Restschuldbefreiung aufgehoben. Dem Antragsteller wurden zugleich auch die Kosten des Restschuldbefreiungsverfahrens gestundet. Der erste Treuhänderbericht des Treuhänders v. 5.12.2007 schloss mit der Feststellung, dass mit zukünftigen Einkünften oberhalb der Pfändungsfreigrenze beim Antragsteller nicht zu rechnen sei. Im März 2008 teilte der Treuhänder dem AG mit, dass dem Antragsteller das Mietverhältnis gekündigt worden war, ohne dass dieser ihm die neue Anschrift bekannt gegeben habe. Die dem Treuhänder von der Kündigung berichtende I-GmbH äußerte die Vermutung, der Antragsteller befinde sich in Südamerika im Urlaub. Sich anschließende Nachforschungen des Treuhänders hinsichtlich des Aufenthalts des Antragstellers führten ebenso wenig zu einem Erfolg wie die seitens des AG an den Antragsteller unter seiner bisherigen Anschrift gerichtete Aufforderung v. 18.9.2008, Angaben über seine Erwerbseinkünfte zu machen, die mit dem Hinweis auf die Gefährdung der beantragten Restschuldbefreiung endete. Mangels Reaktion des Antragstellers wurden durch Beschl. v. 7.11.2008 die ergangenen Stundungsbeschlüsse, u.a. der die Kosten für das Restschuldbefreiungsverfahren betreffende, aufgehoben. Das AG wertete das Verhalten des Antragstellers, der aufgrund seines unbekannten Aufenthalts den Aufforderungen nach Erklärungen zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht nachkommen konnte, als schwere Pflichtverletzung, die gem. § 4c Nr. 1 InsO eine Aufhebung der Stundung rechtfertige. Auf Antrag des Treuhänders wurde dem Antragsteller schließlich mit Beschl. v. 30.1.2009 die Restschuldbefreiung gem. § 298 Abs. 1 InsO versagt. Zur Begründung der tatbestandlichen Voraussetzungen wurde darauf verwiesen, dass der Treuhänder die nicht gedeckte Mindestvergütung vom Antragsteller nicht erlangen konnte, weil dessen Aufenthalt unbekannt war. Der Versagungsbeschluss erwuchs in Rechtskraft.
Mit Antrag v. 16.6.2010 begehrt der Antragsteller nunmehr erneut die Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens. Ergänzend beantragt er Restschuldbefreiung und stellt einen Stundungsantrag hinsichtlich der Verfahrenskosten. Das AG hat seinen Antrag auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens durch Beschl. v. 18.6.2010 mangels Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig zurückgewiesen. Es hält den Antrag erst nach Ablauf einer – noch nicht abgelaufenen – 3-jährigen Sperrfrist für zulässig und beruft sich zur Begründung auf eine Entscheidung des BGH v. 16.7.2009 (NJW 2009, 3650 ff. [BGH 16.07.2009 – IX ZB 219/08]). Es ist der Auffassung, dass die in der zitierten Entscheidung aufgestellten Grundsätze auf den vorliegenden Fall anzuwenden seien.
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist gem. §§ 6 Abs. 1, 34 Abs. 1 InsO, §§ 567, 569 ZPO statthaft und auch i.Ü. zulässig.
Die sofortige Beschwerde hat auch Erfolg. Eine der zitierten BGH-Entscheidung vergleichbare Sachlage, die zu einem unabwendbaren Bedürfnis für die Verhängung einer Sperrfrist hinsichtlich des hier vom Antragsteller zugleich mit dem Insolvenzantrag gestellten und damit als Einheit zu wertenden Antrags auf Erteilung der Restschuldbefreiung führt, liegt hier nach Auffassung des Beschwerdegerichts nicht vor. Es fehlt an einer zu schließenden Regelungslücke.
Zu einer Sperrfrist für einen erneuten Restschuldbefreiungsantrag führt die Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 290 Abs. 1 Nr. 3 InsO. Nach dieser Vorschrift ist die Restschuldbefreiung zu versagen, wenn dies im Schlusstermin von einem Insolvenzgläubiger beantragt worden ist und wenn in den letzten 10 Jahren vor Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens dem Schuldner Restschuldbefreiung nach §§ 296 oder 297 InsO versagt worden ist. Ein zur Versagung der Restschuldbefreiung führender Verstoß gem. § 296 Abs. 1 InsO liegt vor, wenn de...