Entscheidungsstichwort (Thema)
Wahl der Steuerklasse, § 850 h ZPO
Verfahrensgang
AG Koblenz (Beschluss vom 13.12.2001; Aktenzeichen 22 M 2794/01) |
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde des Gläubigers wird der Beschluss des Amtsgerichts Koblenz vom 13. Dezember 2001 aufgehoben.
2. Es wird angeordnet, dass der Schuldner sich so behandeln lassen muss, als ob er nach der Steuerklasse IV besteuert wird. Der pfändbare Betrag ist nach Maßgabe dieser Steuerklasse zu berechnen und an den Gläubiger abzuführen.
3. Die Kosten des Verfahrens trägt der Schuldner.
4. Der Beschwerdewert wird auf 1.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Der Gläubiger, Vater des Schuldners, betreibt die Zwangsvollstreckung aus einem Urteil des Landgerichts Koblenz vom 21. Januar 1994 (8 O 182/93) und hat unter dem 27. September 1995 einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (Amtsgericht Koblenz; 22 M 3416/95) erwirkt, durch die angeblichen Ansprüche des Schuldners aus dem Arbeitseinkommen gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung … gepfändet und zur Einziehung überwiesen wurden.
Der Schuldner und seine Ehefrau sind beide Beamte des mittleren Dienstes und kinderlos. Sie haben ein etwa gleich hohes Arbeitseinkommen. Die Ehefrau des Schuldners verfügt zusätzlich über ein nicht unerhebliches Einkommen aus Vermietung und Verpachtung.
Im Jahre 2000 haben der Schuldner und seine Ehefrau auf ihren Lohnsteuerkarten jeweils die Steuerklasse IV eintragen lassen und zwar mit Wirkung vom 1.1.2000. Danach hat der Schuldner seine Lohnsteuerklasse von IV auf V geändert. Seine Ehefrau hat die Lohnsteuerklasse III. Der Wechsel fand mit Wirkung vom 1. März 2000 statt. Auch für das Jahr 2001 haben der Schuldner die Steuerklasse V und seine Ehefrau die Steuerklasse III auf der Lohnsteuerkarte eintragen lassen. Gegenüber der zuständigen Verbandsgemeindeverwaltung … haben die Schuldner mit Schreiben vom 20. April 2001 mitgeteilt, dass sie weiter in ehelicher Gemeinschaft leben und eine Scheidung nicht beabsichtigt sei.
Der Gläubiger hat unter dem 4. September 2001 den Antrag gestellt anzuordnen, dass der Schuldner bei der Berechnung des Nettoeinkommens nach der Steuerklasse IV zu bemessen sei. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt, dass die Wahl der Steuerklasse von IV auf V ohne jeglichen sachlichen Grund erfolgt sei. Insbesondere hat er geltend gemacht, dass der Schuldner bei der Berechnung des Nettoeinkommens nach der Steuerklasse I zu bemessen sei. Hierzu hat er ausgeführt, dass von einem Getrenntleben der Eheleute auszugehen sei.
Durch die angefochtene Entscheidung hat das Amtsgericht den Antrag des Gläubigers zurückgewiesen. Wegen der Einzelheiten wir auf die Gründe dieser Entscheidung Bezug genommen.
Gegen diese Entscheidung, die ihm am 7. Januar 2002 zugestellt wurde, hat der Gläubiger durch Schriftsatz vom 17. Januar 2002, eingegangen beim Amtsgericht am gleichen Tage, sofortige Beschwerde eingelegt und sie im Wesentlichen damit begründet, dass dem Schuldner nicht gestattet gewesen sei, seine Steuerklasse zu Lasten des Gläubigers zu ändern. Der Wechsel der Lohnsteuerklasse zu Lasten des Gläubigers sei unwirksam.
Die zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Die Wahl der Steuerklasse V seitens des Schuldners erfolgte rechtsmissbräuchlich und war allein dazu bestimmt, nach der Pfändung Einkommen auf seine Ehefrau zu verlagern.
Nach allgemeiner Auffassung, der die Kammer beitritt, gilt die Bestimmung des § 850 h Abs. 2 ZPO für die Zwangsvollstreckung allgemein. Der mit dieser Bestimmung verfolgte Zweck, zu verhindern, dass durch Manipulationen Einkünfte des Schuldners dem Zugriff des Gläubigers entzogen werden, ist davon unabhängig, auf welcher Anspruchsgrundlage die Forderung des Vollstreckungsgläubigers beruht. In entsprechender Anwendung des § 850 h Abs. 2 ZPO ist daher dann, wenn der Schuldner und sein Ehepartner nach der Pfändung ohne sachlichen Grund die für den Schuldner ungünstige Steuerklasse V wählen auf Antrag des Gläubigers anzuordnen, dass sich der Schuldner so behandeln lassen muss, als wäre er nach der Steuerklasse IV besteuert. Entgegen der Auffassung von Behr (JurBüro 1997, 92) ist für eine solche Entscheidung auch das Vollstreckungsgericht zuständig. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass der Schuldner und seine Ehefrau über ein annähernd gleiches Arbeitseinkommen verfügen und die Ehefrau des Schuldners darüber hinaus wesentliche Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung monatlich hat.
Da beide Eheleute über ein annähernd gleich hohes Arbeitseinkommen verfügen, liegt die Wahl der Steuerklasse IV für beide nahe. Wenn stattdessen des Schuldner für sich die sehr ungünstige Steuerklasse V, seine Ehefrau die Steuerklasse III wählt, beruht dies nach der Lage der Dinge nicht auf sachlichen Gründen. Dabei kommt es nicht auf eine Benachteiligungsabsicht gegenüber dem Gläubiger an. Die Wahl der Steuerklasse ist erkennbar allein dazu bestimmt, nach der Pfändung Einkommen auf seine Ehefrau zu verlagern.
Daran ändert die Tatsache, dass die Ehef...