Entscheidungsstichwort (Thema)
Ablehnung der Aufnahme einer Forderung in das Verteilungsverzeichnis nach Veröffentlichung des Verzeichnisses. Zulässigkeit der Aufnahme einer Forderung in das Verteilungsverzeichnis nach Veröffentlichung des Verzeichnisses
Normenkette
InsO § 188 Sätze 1-2, § 189 Abs. 1
Verfahrensgang
AG Krefeld (Beschluss vom 19.01.2011; Aktenzeichen 92 IN 64/06) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin vom 19.01.2011 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Krefeld vom 22.12.2010 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 87,22 EUR (erwartete Zahlung bei Aufnahme in das Verteilungsverzeichnis, vgl. Bl. 196 GA).
Tatbestand
I.
Über das Vermögen des Schuldners wurde am 11.01.2007 das Insolvenzverfahren eröffnet. Die beim Insolvenzverwalter innerhalb der Meldefrist angemeldeten Forderungen (Nrn. 1 bis 12) wurden am 01.06.2007 und mehrere nachträglich angemeldete Forderungen (Nrn. 13 bis 21) am 09.08.2010 geprüft. Die Forderung der Gläubigerin (Nr. 21) ist eine nachträglich angemeldete Forderung. Zum Zeitpunkt der Prüfung am 09.08.2010 bestritt der Insolvenzverwalter den Anspruch. In dem von ihm bereits zuvor mit Schreiben vom 21.06.2010 beim X eingereichten Verteilungsverzeichnis sind die Forderungen Nrn. 1 bis 20, nicht aber die Forderung der Gläubigerin aufgeführt (Bl. 150 GA). Mit Beschluss vom 08.11.2010 stimmte das X der Schlussverteilung zu und legte den Schlusstermin auf den 15.12.2010. Das Verteilungsverzeichnis wurde zur Einsicht ausgelegt. Die Veröffentlichung im Internet erfolgte am 11.11.2010.
Mit Schreiben vom 17.11.2010 überreichte der Insolvenzverwalter ein „nachträgliches Anerkenntnis” der Forderung der Gläubigerin und ein berichtigtes Verteilungsverzeichnis, in dem nunmehr als Nr. 21 auch die Forderung der Gläubigerin aufgeführt ist (Bl. 196 GA). Die Forderung der Gläubigerin wurde zur Tabelle festgestellt und in die Insolvenztabelle eingetragen. Das Schlussverzeichnis änderte das X hingegen nicht. Hiergegen erhob die Gläubigerin im Schlusstermin Einwendungen, die das X mit Beschluss vom 22.12.2010 (Bl. 213 ff. GA) zurückwies. Die Gläubigerin legte gegen diesen Beschluss unter dem 19.01.2011 sofortige Beschwerde ein (Bl. 223 GA).
Entscheidungsgründe
II.
Die nach § 194 Abs. 2 Satz 2 InsO statthafte und auch im Übrigen nach §§ 567 ff. ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Gläubigerin ist unbegründet. Das Amtsgericht hat zu Recht eine Aufnahme der Forderung der Gläubigerin in das Verteilungsverzeichnis abgelehnt.
Der Fall, dass ein Gläubiger eine Forderung erst anmeldet, nachdem das Schlussverzeichnis veröffentlicht und niedergelegt worden ist, ist durch den Beschlusses des BGH vom 22.03.2007 – IX ZB 8/05 (z.B. NJW-RR 2007, 1064) für die Praxis geklärt, und zwar auch für die Konstellation, dass der Insolvenzverwalter diese Forderung nicht bestreitet und sie daher zur Insolvenztabelle festgestellt wird. Danach nimmt eine nach Veröffentlichung und Niederlegung des Schlussverzeichnisses angemeldete Forderung an der Schlussverteilung nicht teil. Der vorliegende Fall weicht davon allerdings ab: Die Gläubigerin hatte hier ihre Forderung nachträglich angemeldet. Die Forderung wurde auch geprüft, aber nicht in das Verteilungsverzeichnis aufgenommen, weil der Insolvenzverwalter die Forderung damals bestritten hatte. Nach Veröffentlichung und Niederlegung des Verteilungsverzeichnisses stellte der Insolvenzverwalter dann aber (innerhalb der 2-Wochen-Frist des § 189 Abs. 1 InsO) die Forderung unstreitig, indem er sie dem Grund und der Höhe nach anerkannte.
Nach Ansicht der Kammer erfasst die Begründung des BGH für den Fall, dass eine Forderung nach Veröffentlichung und Niederlegung des Schlussverzeichnisses erstmalig angemeldet wird, auch den hier vorliegenden Fall, dass nach Veröffentlichung und Niederlegung des Schlussverzeichnisses eine vormals bestrittene Forderung erstmalig vom Insolvenzverwalter anerkannt wird. Der BGH führt nämlich aus:
„Aus fehlenden Ausschlussfristen in der InsO für die Anmeldung von Forderungen kann dagegen nicht abgeleitet werden, dass es Insolvenzgläubigern freisteht, mit ihren Forderungsanmeldungen zuzuwarten, bis auf der Grundlage der Ergebnisse des allgemeinen Prüfungstermins und eines etwa durchgeführten besonderen Prüfungstermins für nachträglich angemeldete Forderungen das Verteilungsverzeichnis erstellt ist (§ 188 S. 1 InsO), dieses zur Einsicht ausgelegt war (§ 188 S. 2 InsO) und das InsG der Schlussverteilung zugestimmt hat (§ 196 II InsO). Zwischen der Eintragung der Forderung in die Tabelle und ihrer Berücksichtigung bei der Schlussverteilung ist streng zu unterscheiden (…). Nach Veröffentlichung der Schlussverteilung können Änderungen des Schlussverzeichnisses ausschließlich auf Grund der Regelungen der §§ 189 bis 193 InsO oder aber zur Berichtigung offensichtlicher Irrtümer oder Unrichtigkeiten vorgenommen werden. Diese Bestimmungen eröffnen keine Änderung des Schlussverzeichnisses auf Grund einer nachträglich eingegangenen Forderungsanmeldung. Eine...