Verfahrensgang

AG Magdeburg (Beschluss vom 31.03.1998; Aktenzeichen 36 N 332/97)

 

Tenor

Die als sofortige Beschwerde geltende Erinnerung der Schuldnerin gegen den Beschluß des Amtsgerichts Magdeburg vom 31. März 1998 – Geschäftsnr.: 36 N 332/97 – wird auf deren Kosten zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 22.158,82 DM.

 

Gründe

Der Beschwerdegegner war durch das Amtsgericht im Zeitraum vom 29. Mai bis zum 08. September 1997 als Sequester über das Vermögen der Schuldnerin eingesetzt.

Mit Antrag vom 01. September 1997 hat der Beschwerdegegner gegenüber dem Amtsgericht die Festsetzung der Vergütung für seine Tätigkeit als Sequester beantragt.

Als Berechnungsgrundlage für die Vergütung hat der Beschwerdegegner in dem Antrag die Vermögensmasse der Schuldnerin in Höhe von 836,638,17 DM zugrunde gelegt. Ausgehend von einer vierfachen Regelvergütung einer fiktiven Verwaltervergütung hat der Beschwerdegegner die Festsetzung eines Vergütungssatzes von 25 % begehrt. Darüber hinaus hat der Beschwerdegegner Auslagen für Telefon- und Portokosten in Höhe von 44,– DM geltend gemacht.

Die Schuldnerin hat in ihrer Stellungnahme vom 18. Dezember 1997 zu dem Vergütungsantrag ausgeführt, der Beschwerdegegner habe die der Berechnung der Vergütung zugrunde zu legende Vermögensmasse der Schuldnerin unzutreffend ermittelt. Der Beschwerdegegner habe keine verwaltende oder sichernde Tätigkeit entfaltet, so daß eine Unterschreitung der Regelvergütung geboten sei. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Stellungnahme vom 18.12.1997 Bezug genommen.

In dem angefochtenen Beschluß hat das Amtsgericht die dem Beschwerdegegner für dessen Tätigkeit als Sequester über das Vermögen der Schuldnerin zu leistende Vergütung und die zu ersetzenden Auslagen gemäß dessen Antrag vom 01. September 1997 festgesetzt.

Gegen die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen hat die Schuldnerin Erinnerung eingelegt, mit der sie geltend macht, das Amtsgericht habe sich in dem angefochtenen Beschluß mit ihren in der Stellungnahme vom 18. Dezember 1997 gegen die Festsetzung der Vergütung geltend gemachten Einwendungen nicht auseinandergesetzt. Die durch den Beschwerdegegner in seiner Eigenschaft als Sequester über das Vermögen der Schuldnerin wahrgenommene Tätigkeit habe sich im wesentlichen auf die Sichtung der ihm durch das Amtsgericht überlassenen Unterlagen und die Führung einer dreistündigen Unterredung mit dem derzeitigen Liquidator der Schuldnerin beschränkt. Darüber hinaus habe der Beschwerdegegner keine Reisetätigkeit entfaltet.

Die Erinnerung der Schuldnerin, die nach Nichtabhilfe durch den Richter des Amtsgerichts gemäß § 11 Abs. 2 S. 5 RPflG in der vor dem 01. Oktober 1998 geltenden Fassung als sofortige Beschwerde gilt, ist nach § 11 RPflG, §§ 1 Abs. 3, 20 GesO, §§ 567, 577 ZPO zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden.

In der Sache hat das Rechtsmittel keinen Erfolg, denn die sofortige Beschwerde ist nicht begründet.

Das Amtsgericht hat die Vergütung des Beschwerdegegners für dessen Tätigkeit als Sequester über das Vermögen der Schuldnerin zu Recht gemäß dem Antrag des Beschwerdegegners festgesetzt.

Mit der gemäß dem Beschluß des Amtsgerichts vom 29. Mai 1997 erfolgten Inanspruchnahme des Beschwerdegegners als Sequester hat dieser eine Tätigkeit übernommen, die einer angemessenen Vergütung bedarf (Haarmeyer/Wutzke/Förster, Kommentar zur GesO, 4. Aufl., § 21 GesO, Rn. 14).

Der Anspruch des Beschwerdegegners auf die Zahlung einer Vergütung für die Tätigkeit als Sequester folgt aus §§ 1835, 1836, 1987, 221 BGB analog (Haarmeyer/Wutzke/Förster, a.a.O., § 21 GesO, Rn. 18, m.w.N.).

Zu Recht ist das Amtsgericht in dem angefochtenen Beschluß davon ausgegangen, daß der Wert des Vermögens, das der Verwaltung des Sequesters unterlag, die Grundlage für die Berechnung der Sequestervergütung bildet, wobei auf dieser Basis zunächst eine fiktive Verwaltervergütung, die der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage gerecht wird, zu bestimmen ist; ausgehend von dieser fiktiven Vergütung ist in Abhängigkeit vom Tätigkeitsbereich des Sequesters und dem Umfang der durch ihn wahrgenommenen Aufgaben festzusetzen (Haarmeyer/Wutzke/Förster, Vergütung in Insolvenzverfahren, 1. Aufl., § 1 VergVO, Rn. 53).

Gemäß den dargestellten Kriterien hat das Amtsgericht den Gegenstandswert entsprechend dem durch den Beschwerdegegner ermittelten Bilanzwert von 836.638,17 DM festgesetzt.

Bestandteil des Vermögens, das der Verwaltung durch den Beschwerdegegner unterlag, bildete auch die Darlehensforderung der Schuldnerin gegen deren Gesellschafter in Höhe von 800.000,– DM. Der Umstand, daß – wie von der Schuldnerin geltend gemacht – deren Rückführung durch die Gesellschafter der Schuldnerin mangels liquider Mittel nicht möglich war, führt nicht zum Erlöschen der betreffenden Forderung.

Ausgehend von der zutreffend ermittelten Berechnungsgrundlage ist der Berechnungswert durch das Amtsgericht zutreffend festgestellt worden, wobei das Amtsgericht zu Recht von dem für den Bereich der GesO ü...

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