Verfahrensgang
AG Wildeshausen (Urteil vom 04.11.2005; Aktenzeichen 4 C 236/05 (IV)) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 04.11.2005 verkündete Urteil des Amtsgerichts Wildeshausen geändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.389,95 EUR nebst Zinsen in Höhe von jeweils fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 3.227,45 EUR seit dem 03.09.2003 sowie aus weiteren 162,50 EUR seit dem 23.06.2005 zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
I.
Der Beurteilung der Kammer liegen nach § 540 Abs. 1 ZPO die tatsächlichen Feststellungen zugrunde, wie sie in dem angefochtenen Urteil enthalten sind.
Erstinstanzlich ist die Klage mit der Begründung abgewiesen worden, dass es sich bei den Geschäften der Beklagten mit der Insolvenzschuldnerin um Bargeschäfte im Sinne von § 142 InsO gehandelt habe, und dass die aufgrund dessen bestehenden subjektiven Voraussetzungen der Insolvenzanfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO nicht gegeben seien.
Der Kläger beantragt,
das angefochtene Urteil abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 3.389,95 EUR nebst Zinsen in Höhe von jeweils fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 3.227,45 EUR seit dem 03.09.2003 sowie aus weiteren 162,50 EUR seit dem 23.06.2005 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
II.
Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt, und begründet.
Dem Kläger steht die Rückgewähr des der Beklagten im Wege des Lastschriftverfahrens gutgeschriebenen Betrages in Höhe von 3.227,45 EUR aus §§ 130 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, 143 Abs. 1 InsO, §§ 818 Abs. 2 und 4, 819 Abs. 1 BGB zu.
Die Gutschriften sind nach § 130 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 InsO anfechtbar. Den Zahlungen liegen keine Bargeschäfte im Sinne des § 142 InsO zugrunde, so dass es nicht auf die gesteigerten subjektiven Anfechtungsvoraussetzungen des § 133 Abs. 1 InsO ankommt.
Ein Bargeschäft stellt nach dem Parteiwillen, der Verkehrsanschauung und der tatsächlichen Abwicklung ein einheitliches Ganzes dar. Deshalb muss zwischen Leistung und Gegenleistung ein enger zeitlicher Zusammenhang bestehen.
Grundsätzlich ist ein sofortiger Leistungsaustausch zu verlangen. Es ist aber anerkannt, dass einer geringen zeitlichen Differenz zwischen Leistung und Gegenleistung keine rechtserhebliche Bedeutung zukommt. Eine exakte allgemeine Festlegung dieses für die Annahme eines Bargeschäfts unschädlichen Zeitraums ist nicht möglich (Kreft, in: Eickmann/u. a., InsO, 4. Aufl., § 142 Rn. 5).
Die Leistungen der Beklagten, Putenfleischlieferungen, erfolgten am 13. und am 18.08.2004. Ein Bargeschäft könnte allenfalls dann angenommen werden, wenn die Gegenleistung in der Einreichung und Gutschrift der Lastschriften vom 02.09.2003 läge. Ausgehend von der durch den BGH vertretenen Genehmigungstheorie ist das aber nicht der Fall, denn die Gutschrift bewirkt nicht die Erfüllung. Der Gläubiger hat beim Lastschriftverfahren auch nach der Gutschrift auf seinem Konto und der Belastungsbuchung auf dem Schuldnerkonto immer noch lediglich den schuldrechtlichen Anspruch auf Erfüllung seiner Forderung. Der Anspruch ist nach der Gutschrift darauf gerichtet, dass der Schuldner die Belastungsbuchung genehmigt. Bevor der Schuldner die Genehmigung nicht erklärt hat, ist die zur Einziehung gegebene Forderung nicht erfüllt (BGH NJW 2005, 675 (676)).
Eine zeitnahe Genehmigung der Lastschriften ist nicht erfolgt. Die Genehmigung muss ausdrücklich oder konkludent erfolgen. Das Schweigen auf zugegangene Rechnungsabschlüsse gilt grundsätzlich nicht als Genehmigung (BGH NJW 2005, 675 (676)). Soweit die Beklagte meint, dass abweichend davon aufgrund einer kaufmännischen und rechtlichen Gesamtwürdigung der Geschäfte eine antizipierte Genehmigung durch Schweigen bereits darin zu sehen sei, dass die Insolvenzschulderin jeweils im Zeitraum von 7 Tagen keinen Widerruf erklärt habe, kann dem nicht gefolgt werden. Die Vereinbarung einer entsprechenden Befristung des Widerrufsrechts der Insolvenzschuldnerin ist von der Beklagten nur pauschal vorgetragen worden. Angaben zum konkreten Inhalt einer solchen Vereinbarung fehlen. Es ist weiter nicht vorgetragen worden, wann und zwischen welchen Personen eine entsprechende Vereinbarung getroffen worden sei. Im Übrigen kann aus den Umständen der Geschäftsbeziehung nicht auf eine antizipierte Genehmigung der Lastschriftbuchungen durch Schweigen geschlossen werden. Die Warenlieferungen der Beklagten an die Insolvenzschulderin stellen auch bei Berücksichtigung der durch die Verderblichkeit der Waren bedingten Besonderheiten eine typische Geschäftsbeziehung des Massenwarenverkehrs dar. Aus der Art der Geschäftsbeziehung ergeben sich keine Gründe, die eine Abweichung vom Erfordernis der ausdrücklichen oder konkludenten Genehmigung von Lastschriftbuchungen durch den Schuldner rechtfertigen könnten.
Soweit die Beklagte ausführt, dass eine Genehmigung jeweils spätestens ...