Verfahrensgang
AG Potsdam (Entscheidung vom 10.02.2001; Aktenzeichen 35 IN 89/99) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin vom 24. Februar 2001 wird der Beschluß des A mtsgerichts Potsdam vom 10. Februar 2001 aufgehoben.
Gründe
I.
Am 1. April 1999 hat der Antragsteller das Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet und die Eigenverwaltung gemäß §§ 270 f. InsO angeordnet. Der gesamte Betrag der angemeldeten Forderungen beläuft sich auf 1.622.783,00 DM.
Aus dem Eröffnungsgutachten vom 01. April 1999 ging hervor, daß der Geschäftsbetrieb der Schuldnerin zum 31. März 1999 eingestellt wurde. Weiterhin stellte der Gutachter, der Beteiligte zu 1), in seinem Gutachten fest, daß möglicherweise Anfechtungsansprüche gegenüber dem Geschäftsführer der Schuldnerin bestehen.
In dem am 02. Juni 1999 abgehaltenen Berichtstermin wurde die Eigenverwaltung durch die Mehrheit der Gläubigerversammlung bestätigt, obwohl der Beteiligte zu 1) nochmals auf die möglichen Anfechtungsansprüche und die daraus resultierenden Probleme im Zusammenhang mit der Eigenverwaltung hinwies. Die Gläubigerversammlung beschloß in diesem Zusammenhang einstimmig, dem Schuldner keine allgemeine Zustimmung im Sinne von § 160 InsO zu erteilen und beantragte, dass der Schuldner zu sämtlichen Rechtsgeschäften der Zustimmung des Sachwalters gemäß § 277 InsO bedarf. Weiterhin wurde der Schuldnerin durch die Gläubigerversammlung im Berichtstermin aufgegeben, in Abständen von 6 Monaten schriftlich über den Sachstand und die Geschäftsführung Bericht zu erstatten, erstmals im November 1999.
Am 18. Juni 1999 beantragte der Beteiligte zu 2), der gegenüber der Schuldnerin eine Forderung von weniger als 900,00 DM geltend macht, die Aufhebung der Eigenverwaltung gemäß § 272 InsO, da zu erwarten sei, daß die Anordnung der Eigenverwaltung zu einer Verzögerung des Verfahrens und zu sonstigen Nachteilen für die Gläubiger führen wird. In seiner Begründung bezog er sich im wesentlichen auf die Ausführungen des Sachwalters zum Berichtstermin am 02. Juni 1999.
Diverse Gläubiger der Schuldnerin stimmten mit gleichlautenden Schreiben vom 07. Juli 1999 der weiteren Eigenverwaltung ausdrücklich zu.
Der Schuldnervertreter beantragte die Zurückweisung dieses Antrags, da die Glaubhaftmachung des Wegfalls der Voraussetzungen nach § 270 Abs. 2 Nr. 3 InsO nicht vorliegen würden. Mit Schriftsatz vom 26. Juli 1999 (Bl. 350 f. GA), auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, widerlegte er im einzelnen die vom Beteiligten zu 2) aufgeführten Gründe. Zugleich wies er bereits zu diesem Zeitpunkt ausdrücklich auf die Notwendigkeit der Glaubhaftmachung gemäß § 272 Abs. 2 Satz 1 InsO bezüglich des Wegfalls der Voraussetzungen nach § 270 Abs. 2 Nr. 3 InsO hin. Das Amtsgericht hatte vor dem Hintergrund der Darlegungen der Parteien zunächst keine Entscheidung über den Antrag auf Aufhebung der Eigenverwaltung getroffen. Auf Aufforderung des Gerichts an den Beteiligten zu 2), weitere Gründe für die Aufhebung der Eigenverwaltung anzuführen, antwortete dieser mit weiterem Schriftsatz vom 17. September 1999 (Bl. 415 f GA), auf dessen Inhalt Bezug genommen wird.
Mit Beschluß vom 10. Februar 2000 (Bl. 500 f. GA) hob das Amtsgericht die Eigenverwaltung durch die Schuldnerin gemäß § 272 Abs. 1 Ziffer 2 i.V.m. § 270 Abs. 2 Nr. 3 InsO auf und bestellte den Beteiligten zu 1) zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der Schuldnerin.
Gegen diesen ihr am 14. Februar 2000 zugestellten Beschluß hat die Schuldnerin am 24. Februar 2000 sofortige Beschwerde eingelegt, die sie mit weiterem Schriftsatz vom 06. Juni 2000 (Bl. 523 f. GA) ausführlich begründet hat. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens hat der Beteiligte zu 2), dem die Beschwerde mit Verfügung vom 22. Dezember 2000 übersandt wurde keine weitere Stellungnahme abgegeben.
Der Amtsrichter hat der sofortigen Beschwerde mit Vermerk vom 01. März 2000 nicht abgeholfen und die Sache dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin vom 24. Februar März 2000 ist gem. §§ 6 Abs. 1, 272 Abs. 2 Satz 3 InsO statthaft und innerhalb der Frist der §§ 577 Abs. 1 und 2 ZPO, 4 InsO formgerecht eingelegt. Sie hat auch in der Sache Erfolg. Die angefochtene Entscheidung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Das Amtsgericht hat nach dem vorliegenden Sachstand die Eigenverwaltung der Schuldnerin zu Unrecht aufgehoben.
Gemäß § 272 Abs. 1 Nr. 2 InsO kann das Insolvenzgericht die Anordnung der Eigenverwaltung (u.a.) auf Antrag eines Insolvenzgläubigers nur dann aufheben, wenn die Voraussetzungen des § 270 Abs. 2 Nr. 3 InsO weggefallen sind, als nach Anordnung der Eigenverwaltung ein Umstand eingetreten ist, der rückwirkend die Voraussetzungen des § 270 Abs. 2 Nr. 3 InsO hat entfallen lassen.
Ob ein Umstand nach Anordnung der Eigenverwaltung nachträglich im Sinne von § 270 Abs. 2 Nr. 3 InsO weggefallen ist, kann vorliegend dahinstehen. Ersichtlich bezieht sich der Antrag vom 18. Juni 1999 allerdings im wesentlichen auf die vom Sach...