Verfahrensgang
AG Potsdam (Beschluss vom 06.11.1997; Aktenzeichen 35 N 526/96) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des früheren Sequesters wird unter Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts Potsdam vom 6. November 1997 die Vergütung des Sequesters auf einen Gesamtbetrag von 145.235,42 DM inklusive 15 % Umsatzsteuer festgesetzt.
Tatbestand
I.
Der Beschwerdeführer ist als Verwalter im Gesamtvollstreckungsverfahren über das Vermögen der Gemeinschuldnerin bestellt. Zuvor war er vom 16. Juli 1996 bis zum 1. Oktober 1996 als Sequester in dem Verfahren zur Eröffnung der Gesamtvollstreckung über das Vermögen der Gemeinschuldnerin bestellt.
Mit Kostenrechnung vom 3. November 1997 hat er für seine Tätigkeit als Sequester eine Vergütung zuzüglich 15 % Umsatzsteuer von 174.638,55 DM sowie Auslagen nebst 15 % Umsatzsteuer von 831,45 DM, insgesamt 175.470,00 DM in Rechnung gestellt.
Den Vergütungsbetrag hat er dabei wie folgt errechnet:
Berechnungsgrundlage (Aktivvermögen): |
13.413.290,75 DM |
einfacher Regelsatz: |
84.366,45 DM |
Der Berechnungswert ergebe sich aus dem sechsfachen Wert des Regelsatzes und betrage 506.198,70 DM. Der Vergütungssatz betrage davon 30 %, und zwar 151.859,61 DM. Auf diesen seien 15 % Mehrwertsteuer in Höhe von 22.778,94 DM anzurechnen. Darüber hinaus hat er die Auslagen (inklusive 15 % Umsatzsteuer) mit 831,45 DM berechnet.
Die Berechnung des sechsfachen Regelsatzes statt des als Durchschnittsvergütung geltenden fünffachen Regelsatzes sei wegen der Vielzahl der zu treffenden Maßnahmen gerechtfertigt. Wegen der Einzelheiten wird auf den Antrag verwiesen.
Der Insolvenzrichter des Amtsgerichts hat die Vergütung durch Beschluß vom 6. November 1997 abweichend nach dem vierfachen Wert unter Ansetzung von 40 % des Vergütungssatzes – zu dem Vergütungssatz von 25 % berechnete er wegen des Umfangs der Tätigkeit einen Zuschlag von insgesamt 15 % – auf 37.235,38 DM zuzüglich 5.585,31 DM Mehrwertsteuerausgleich, 723,00 DM besondere Geschäftsunkosten und 108,45 DM Umsatzsteuer, insgesamt 43.652,14 DM festgesetzt. Er hat die freie Masse, die mit 1.543.503.81 DM errechnet wurde, seiner Berechnung zugrunde gelegt. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf den Beschluß verwiesen.
Der Beschwerdeführer hat gegen den ihm nach dem 14. November 1997 zugestellten Beschluß am 2. Dezember sofortige Beschwerde eingelegt.
Er beanstandet, daß das Amtsgericht als Berechnungsgrundlage für die Vergütung die sogenannte Teilungsmasse (freie Masse) statt des Wertes der der Verwaltung des Sequesters unterliegenden Vermögenswerte (Aktivvermögen) gewählt hat. Nach der herrschenden Meinung in Literatur und Rechtsprechung sei jedoch vom Aktivvermögen auszugehen. Er trägt vor, seine Tätigkeit als Sequester habe nicht nur die Vermögenspositionen der sogenannten Teilungsmasse (freie Masse) im eröffneten Gesamtvollstreckungsverfahren, sondern auch die mit angeblichen Ab- und Aussonderungsrechten belasteten Vermögenswerte , d. h. das gesamte Aktivvermögen umfaßt. Dieses betrage nach dem Gutachten 13.413.290,75 DM. Wegen der Einzelheiten wird auf die Beschwerdeschrift verwiesen.
Im übrigen folgt er den Ausführungen des Amtsgerichts zur Abweichung von der Normalvergütung und zur Umsatzsteuer.
Die Gemeinschuldnerin erhielt Gelegenheit zur Stellungnahme zur sofortigen Beschwerde.
Entscheidungsgründe
II.
Die nach §§ 20, 1 GesO, 577 Abs. 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde des früheren Sequesters hat in der Sache Erfolg.
Nach § 2 Abs. 3 GesO hat der Sequester Anspruch auf Vergütung. Dieser Anspruch ergibt sich im Verhältnis zum Schuldner in entsprechender Anwendung der §§ 1915, 1835, 1836 BGB. Denn die Tätigkeit des Sequesters ist einer solchen des Vermögenspflegers gleichzusetzen. Der Sequester hat – ebenso wie der Vermögenspfleger – den Bestand des Vermögens aufzunehmen und zu sichern, dessen Inhaber an der Verfügung hierüber gehindert ist (vgl. OLG Frankfurt/Main NJW-RR 1993, 441).
Die Vergütung und Erstattung von Auslagen des Sequesters ist im Gesetz nicht geregelt. Sie ist in entsprechender Anwendung des § 21 Abs. 1 GesO sowie den Vorschriften der Vergütungsordnung festzusetzen (vgl. Hess/Binz/Wienberg, GesO, 3. Aufl., § 2 Rdnr. 116). Die Vergütung beträgt einen bestimmten Bruchteil der Konkursverwaltervergütung, wobei als Berechnungsgrundlage von dem Wert des Vermögens auszugehen ist, das der Verwaltung des Sequesters unterlag. Dafür sprechen folgende Gründe: die Sequestervergütung ist – unabhängig davon, ob der Sequester nachfolgend Verwalter wird oder nicht – mit Beendigung des Sequesteramtes festzusetzen, mithin zu einem Zeitpunkt, zu dem die Teilungsmasse noch gar nicht feststeht. Wesentlicher ist jedoch noch folgendes: Das Vergütungsrecht in der Vergütungsverordnung geht nach seiner Systematik und seinem Telos ebenfalls von dem Gang allgemein das Kostenrecht beherrschenden Grundsatz aus, daß die Vergütung nach dem Wert des Gegenstandes (im weiteren Sinne) bemessen wird, auf den sich die Tätigkeit erstreckt hat. Dieser Grundsatz gilt in allen G...