Entscheidungsstichwort (Thema)

Anspruch auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens aufgrund einer unanfechtbaren Festsetzung von Abgabenrückständen. Rechtmäßigkeit der Feststellung der Erledigung eines Insolvenzeröffnungsverfahrens aufgrund einer einseitigen Erledigungserklärung durch einen Gläubiger

 

Normenkette

ZPO § 91a Abs. 1 S. 2; InsO § 14

 

Verfahrensgang

AG Stendal (Beschluss vom 30.12.2009)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 14.06.2010; Aktenzeichen IX ZB 100/10)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Stendal vom 30.12.2009 (Geschäfts-Nr. 7 IN …./09) wird zurückgewiesen.

Der Schuldner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

 

Tatbestand

I.

Unter dem 01.12.2009, eingegangen bei dem Amtsgericht Stendal am 02.12.2009, beantragte die Gläubigerin über das Vermögen des Schuldners, einen Rechtsanwalt, das Insolvenzverfahren zu eröffnen. Zur Begründung führte sie aus, dass gegen den Schuldner Abgabenrückstände in Höhe von 6.155,49 Euro unanfechtbar festgesetzt seien. Forderungspfändungen bei dem Amtsgericht Stendal und dem Landgericht Stendal vom 31.08.2009 seien erfolglos geblieben. Eine Kontenpfändung sei erfolglos geblieben, da das Konto auf die Ehefrau laufe. Seit dem 01.07.2009 seien keinerlei Zahlungen realisiert worden, die im Verhältnis zu den geschuldeten Abgaberückständen stünden, so dass Zahlungsunfähigkeit vorliege. In den Abgaberückständen seien die durch den Schuldner von seinen Arbeitnehmern eingehaltenen Lohnabzugsbeträge für 2008 enthalten, die pflichtwidrig nicht an das Finanzamt abgegeben worden seien. Die Nichtabführung dieser Fremdgelder reiche regelmäßig zur Glaubhaftmachung der Zahlungsunfähigkeit aus. Die Vollstreckung in das bewegliche Vermögen sei ausweislich der beigefügten Niederschrift am 21.10.2009 fruchtlos verlaufen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Antragsschrift Bl. 1 ff. d.A. verwiesen.

Durch Beschluss vom 03.12.2009 ordnete das Amtsgericht Stendal u.a. die Einholung eines Sachverständigengutachtens an.

Der Sachverständige nahm am 07. und 08.12.2009 Kontakt zu dem Schuldner auf. Dieser berühmte sich diverser Gebührenerstattungsansprüche gegenüber der Justizkasse, aufgrund derer er nicht bereit sei, seinen steuerlichen Zahlungspflichten nachzukommen. Er wurde von dem Sachverständigen darauf hingewiesen, dass die Eigentumswohnung des Schuldners nicht unpfändbar sei.

Auf telefonische Anfrage teilte der Schuldner dem Sachverständigen am 09.12.2009 mit, dass er die Forderungen der Gläubigerin überwiegend zur Zahlung angewiesen habe.

Unter dem 10.12.2009, eingegangen bei dem Amtsgericht Stendal am 17.12.2009, erklärte die Gläubigerin den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens in der Hauptsache für erledigt.

Das Amtsgericht gewährte dem Schuldner unter dem 17.12.2009 binnen 10 Tagen Gelegenheit zur Stellungnahme. Der Schuldner äußerte sich innerhalb der gesetzten Frist nicht zu der Erledigungserklärung.

Durch Beschluss vom 30.12.2009 stellte das Amtsgericht fest, dass die Hauptsache erledigt ist und der Schuldner die Kosten des Verfahrens gemäß § 4 InsO i.V.m. § 91 ZPO zu tragen hat. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Schuldner gegen den Grund und die Höhe der Forderung keine Einwendungen erhoben, sondern diese vielmehr durch die Zahlung anerkannt habe. Damit habe er eingeräumt, dass der Antrag zur Zeit der Antragstellung zulässig und begründet gewesen sei.

Mit Schriftsatz vom 12.01.2010, eingegangen bei dem Amtsgericht Stendal am selben Tag, wandte sich der Schuldner gegen den Beschluss vom 30.12.2009, indem er zum einen darauf hinwies, dass er vor der Entscheidung auf deren Folgen hätte hingewiesen werden müssen. Zum anderen sei der Antrag der Gläubigerin zurückzuweisen gewesen, da seine Nichtzahlung auf Zahlungsunwillen beruht habe. Denn die Gläubigerin sei auch seine Schuldnerin und habe monatelang durch Stillstand in der Kostenfestsetzung und Zahlungsanweisung Zahlungsstockungen hervorgerufen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 12.01.2010, Bl. 66 f d.A., Bezug genommen.

Auf den gerichtlichen Hinweis unter dem 14.01.2010, dass eine Beschlussänderung nicht beabsichtigt sei, die Einlegung eines Rechtsmittels aber anheim gestellt werde, wies der Schuldner mit Schriftsatz vom 14.01.2010 erneut darauf hin, dass nicht Zahlungsunfähigkeit, sondern Zahlungsunwille vorgelegen habe.

Durch Beschluss vom 19.01.2010 hat das Amtsgericht die Schriftsätze vom 12. und 14.01.2010 als Beschwerde gewertet und der Beschwerde aus den Gründen des Erlasses der angefochtenen Entscheidung nicht abgeholfen.

Unter dem 04.02.2010 stellte der Schuldner gegenüber dem Amtsgericht Stendal den Antrag, festzustellen, dass die Gläubigerin rechtsstaatswidrig gehandelt habe.

Unter dem 12.02.2010 führte der Schuldner gegenüber dem Beschwerdegericht nochmals aus, dass Zahlungsunfähigkeit nicht vorgelegen habe.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die sofortige Beschwerde des Schuldners ist gemäß §§ 4 InsO, 567 Abs. 2 S. 1 ZPO zulässig.

Die Schriftsätze...

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