Entscheidungsstichwort (Thema)
Nichteröffnung des Konkurses mangels Masse. Schuldner des Sequestervergütungsanspruchs. Anspruch des Sequesters gegen den Inhaber des sequestrierten Vermögens. Sequestervergütung als Verfahrenskosten. Anspruch gegen die Staatskasse. Öffentliches Interesse an der Sequestertätigkeit. Gerichtliche Auslage
Leitsatz (redaktionell)
Im Fall der Nichteröffnung des Konkurses mangels Masse gehört die Sequestervergütung zu den Verfahrenskosten, wofür bei einem Abweisungsbeschluss die Beschwerdeführer zahlungspflichtig sind. Das heißt die Sequestervergütung ist zunächst aus der Staatskasse vorzulegen und kann dann vom Entscheidungsschuldner als gerichtliche Auslage erhoben werden.
Normenkette
BGB § 1835 Abs. 4, § 1836 Abs. 2, § 2221; GG Art. 12; GKG
Verfahrensgang
AG Esslingen (Entscheidung vom 22.12.1994; Aktenzeichen N 70/93) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Beschwerdeführer wird der Beschluß des Amtsgerichts Esslingen vom 22.12.1994 (N 14/93, N 70/93)
aufgehoben,
soweit darin festgestellt wird, daß die Sequestervergütung unter die Verfahrenskosten fällt (Ziff. 2 des Beschlusses).
Tatbestand
I.
Mit nicht angefochtenem Beschluß vom 14.4.1994 hat das Amtsgericht den Antrag der Antragsteller auf Eröffnung des Konkursverfahrens mangels Masse kostenpflichtig abgewiesen. Auf Antrag des zuvor mit Beschluß vom 21.10.1993 bestellten Sequesters hat das Amtsgericht Esslingen durch den zuständigen Richter mit Beschluß vom 22.12.1994 die Sequestervergütung auf insgesamt DM 5.426,20 festgesetzt (Ziff. 1 des Beschlusses). Gleichzeitig hat das Amtsgericht in dem Beschluß ausgesprochen: „Es wird darauf hingewiesen, daß die Sequestervergütung unter die Verfahrenskosten fällt, wofür laut rechtskräftigem Abweisungsbeschluß vom 14.4.1994 die Antragsteller (als Gesamtschuldner) zahlungspflichtig sind.”
Gegen diesen dem Antragsteller Ziff. 1 am 14.1.1995 und den Bevollmächtigten der Antragstellerin Ziff. 2 am 16.1.1995 zugestellten Beschluß ließ die Antragstellerin Ziff. 2 am 23.1.1995 und der Antragsteller Ziff. 1 am 13.2.1995 Beschwerde einlegen jeweils mit dem Antrag, den Beschluß des Amtsgerichts vom 22.12.1994 aufzuheben, soweit darin festgestellt wird, daß die Sequestervergütung unter die Verfahrenskosten fällt.
Die Beschwerdeführer tragen zur Beschwerde vor, daß die Kosten der Sequestration weder im Gerichtskostengesetz noch im Kostenverzeichnis aufgenommen seien, weshalb die Staatskasse hierfür nicht aufzukommen habe. Aus diesem Grund falle die Sequestervergütung auch nicht unter die Verfahrenskosten.
Der Sequester beantragt die Beschwerde zurückzuweisen mit dem Vortrag, der Umstand, daß die Staatskasse für die Sequestrationskosten nicht aufzukommen habe, führe noch nicht dazu, daß die durch die Sequestration angefallenen Kosten nicht vom Konkursantragsteller zu tragen seien, wenn diesem durch besondere Entscheidung des Konkursgerichts die Kosten auferlegt worden seien. Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
Entscheidungsgründe
II.
1. Die Beschwerde ist zulässig. Der Sache nach handelt es sich bei der angefochtenen Entscheidung um eine Entscheidung über den Kostenansatz. Gemäß § 5 Abs. 2 GKG findet gegen die Entscheidung über die Erinnerung gegen den Kostenansatz Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes DM 100,– übersteigt. Das muß nach dem Grundsatz der Meistbegünstigung auch dann gelten, wenn über den Kostenansatz, verfahrensfehlerhaft wie im weiteren noch auszuführen sein wird, direkt von dem Richter entschieden wurde, ohne daß ein Ansatz des Kostenbeamten vorausgegangen ist.
2. Die Beschwerde ist auch begründet.
a) Allerdings ist die in dem angefochtenen Teil des Beschlusses zum Ausdruck gekommene Rechtsauffassung des Konkursgerichts, wonach die Sequestervergütung zu den Gerichtskosten gehört und damit im Hinblick auf die nicht angefochtene Kostenentscheidung des Amtsgerichts Esslingen vom 14.4.1994 von den Antragstellern zu tragen ist, zutreffend.
Die Frage wer im Fall der Nichteröffnung des Konkurses mangels Masse Schuldner des Sequestervergütungsanspruchs ist, wird in Literatur und Rechtsprechung höchst streitig erörtert.
Nach einer Auffassung richtet sich der Anspruch des Sequesters immer nur gegen den Inhaber des sequestrierten Vermögens, ein Anspruch des Sequesters gegen die Staatskasse besteht nicht (Jäger, Konkursordnung, 8. Aufl., § 106, Rdnr. 14, Kuhn/Uhlenbruck, Konkursordnung, 10. Aufl., § 106, Rdnr. 20 b bis 20 d).
Nach anderer Auffassung steht dem gerichtlich bestellten Sequester im Falle der Masseunzulänglichkeit ein Anspruch auf Vergütung und Erstattung seiner Auslagen gegen die Staatskasse zu, was teilweise aus einer analogen Anwendung der §§ 675, 612, 632 BGB abgeleitet wird (OLG Hamburg, KTS 77, 176 sogenannte Hamburger Praxis, LG Mosbach, ZIP 83, 710, Kilger/Schmidt, Konkursordnung, 16. Aufl., § 106 KO, Anm. 4 m.w.N.), teilweise aus einer entsprechenden Anwendung der Regeln über die Festsetzung der Betreuer- bzw. Vormundsvergütung und der Testamentsvollstreckervergütu...