Nachgehend

BGH (Beschluss vom 21.05.2003; Aktenzeichen 1 StR 154/03)

 

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt Schadenersatz aus persönlicher Haftung des Insolvenzverwalters.

Die Klägerin betreibt einen Holzgroßhandel. Sie stand mit der Fa. in Geschäftsbeziehung. Diese bezog im Wesentlichen Furnier und Dünnspanplatten zur Herstellung von Arbeitsplatten von der Klägerin zu deren jeweils gültigen Großhandelspreisen.

Am 31.05.2000 wurde über das Vermögen der durch Beschluß des Amtsgerichts Stuttgart das Insolvenzverfahren eröffnet und der beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt. Der beklagte führte den Geschäftsbetrieb der Fa. fort.

Mit Schreiben vom 31.05.2000 wurden die Lieferanten der Fa., darunter auch die Klägerin, darum gebeten, die Fa. weiterhin vertragsgemäß zu beliefern. Die Bezahlung der Lieferungen seien sichergestellt.

Am 18.08.2000 wurde ein die Gemeinschuldnerin betreffender Insolvenzplan durch Beschluß des Amtsgerichts Stuttgart bestätigt. Der Beklagte wurde mit der Überwachung des Planes beauftragt.

Mit Auftrag vom 26.03.2001 bestellte die Fa. Waren bei der Klägerin. Das Auftragsschreiben war mit einem maschinenschriftlichen Aufdruck „Der Insolvenzverwalter” versehen sowie einer unleserlichen Unterschrift.

Am 05.04.2001 beschloß das Amtsgericht Stuttgart die Aufhebung des Insolvenzverfahrens.

Mit Auftrag vom 06.04.2001 bestellte die Fa. Waren bei der Klägerin. Das Auftragsschreiben war mit einem maschinenschriftlichen Aufdruck „Der Insolvenzverwalter” versehen sowie einer unleserlichen Unterschrift.

Am 20.04.2001 wurde der Beschluß des Amtsgerichts Stuttgart vom 05.04.2001 im Bundesanzeiger veröffentlicht.

Mit Auftrag vom 23.04.2001 bestellte die Fa. Waren bei der Klägerin. Das Auftragsschreiben war mit einem maschinenschriftlichen Aufdruck „Der Insolvenzverwalter” versehen sowie einer unleserlichen Unterschrift.

Mit Auftrag vom 25.04.2001 bestellte die Fa. Waren bei der Klägerin. Das Auftragsschreiben war mit einem maschinenschriftlichen Aufdruck „Der Insolvenzverwalter” versehen sowie einer unleserlichen Unterschrift.

Die Klägerin stellte die Bestellung vom 26.03.2001 am 09.05.2001 in Höhe von DM 62.881,95, die Bestellung vom 06.04.2001 am 25.04.2001 in Höhe von DM 19.845,60, die Bestellung vom 23.04.2001 am 23.05.2001 in Höhe von DM 14.158,30 sowie die Bestellung vom 25.04.2001 am 30.04.2001 in Höhe von DM 1.132,59 der Fa. in Rechnung.

In der Folgezeit bezahlte die Fa. an die Klägerin DM 8.660,17 auf die Rechnung vom 25.05.2001.

Mit Beschluß vom 20.11.2001 wurde erneut das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Fa. eröffnet. Der Beklagte wurde zum Insolvenzverwalter bestellt. Die Klägerin meldete ihre offenen Forderungen aus den vorbezeichneten Rechnungen zur Insolvenztabelle an. Der Beklagte erkannte diese zur Insolvenztabelle an.

Mit Schreiben vom 10.12.2001 wurde der Beklagte zur Zahlung bis spätestens 28.12.2001 aufgefordert. Eine Zahlung erfolgte nicht.

Die Klägerin behauptet,

nachdem der Beklagte die offenen Rechnungen nicht bezahlt habe, hafte er gemäß §§ 60, 61 Insolvenzordnung (InsO) für die Erfüllung dieser Masseverbindlichkeiten persönlich.

Auch wenn die Unterschriften auf den Bestellungen nicht vom Beklagten stammen würden, so müsse er sich die Bestellungen zurechnen lassen. Seien die Bestellungen ohne seine Kenntnis ausgelöst worden, so begründe bereits dies eine Pflichtverletzung.

Die Vermögenswerte der Fa. in Form von Bankguthaben und Debitorenlistensaldo bestreitet die Klägerin, insbesondere, daß es sich bei den Debitoren um einbringliche Forderungen gehandelt habe.

Gegenforderungen, mit welchen aufgerechnet werden könne, seien keine vorhanden respektive seien diese verjährt.

Die Klägerin beantragt:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 45.688,16 nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 29.12.2001 zu bezahlen.

Der Beklagte beantragt:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Beklagte erwidert,

er habe weder die Bestellungen ausgelöst noch habe er Kenntnis von den Bestellungen gehabt. Bei den Unterschriften auf den Bestellungen handele es sich nicht um die Unterschrift des Beklagten. Der Beklagte wisse nicht, um die Unterschrift welcher Person es sich handele.

Bei den Bestellungen vom 06.04.2001, 23.04.2001 und 25.04.2001 handele es sich nicht um Masseverbindlichkeiten.

Der Beklagte habe zudem nicht erkennen können, daß die Masse voraussichtlich nicht zur Erfüllung der Verbindlichkeiten ausreichen werde. Die an die Fa. nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens zurückgegebene Masse sei zur Tilgung der vorliegenden Rechnungsbeträge mehr als ausreichend gewesen. Das Bankguthaben habe sich zum 31.03.2001 auf EUR 210.880,16 belaufen, die Forderungen ausweislich der Debitorenliste auf EUR 356.395,70, insgesamt mithin EUR 567.275,86. Die Verbindlichkeiten ausweislich der Kreditorenliste haben sich auf...

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