Entscheidungsstichwort (Thema)

Insolvenzverfahren: Aufnahme einer Forderung in den Schuldenbereinigungsplan und Forderungsverwirkung bei verspäteter Vorlage einer Forderungsaufstellung. Aufnahme einer Forderung eines Schuldners in den Schuldenbereinigungsplan hinsichtlich Frist und Verwirkung

 

Orientierungssatz

Es gibt keinerlei gesetzliche Grundlage dafür, dass ein Schuldner eine Forderung deshalb nicht in den Schuldenbereinigungsplan aufzunehmen braucht, weil die Forderungsaufstellung nicht innerhalb der von ihm gesetzten Frist bzw. Nachfrist eingeht. Auch eine Verwirkung der Forderung kann in diesem Fall nicht angenommen werden.(Rn.9)

 

Normenkette

InsO § 305 Abs. 2 S. 2, § 307 Abs. 3 S. 1, § 308 Abs. 2 S. 3, § 309 Abs. 1 S. 2 Nr. 1

 

Tenor

Die Beschwerde wird auf Kosten des Schuldners zurückgewiesen.

 

Gründe

Der Schuldner hat mit Anwaltsschreiben vom 27.5.2011 die Gläubigerin zu 8. aufgefordert, gem. § 305 Abs. 2 S. 2 InsO eine Forderungsaufstellung zu übersenden. Mit Anwaltsschreiben vom 4.7.2011 hat der Schuldner der Gläubigerin zu 8. angekündigt, Auskunftsklage zu erheben, wenn nicht binnen 7 Werktagen ab Zugang eine qualifizierte Aufstellung eingeht. Mit Schreiben vom 20.7.2011, eingegangen beim Verfahrensbevollmächtigten des Schuldners am 22.7.2011, hat die Gläubigerin zu 8. eine Forderungsaufstellung in Höhe von 1.804,18 EUR vorgelegt.

In dem am 22.8.2011 aufgestellten gerichtlichen Schuldenbereinigungsplan hat der Schuldner die Forderung der Gläubiger zu 6. bis 8. wegen mangelnder Mitwirkung auf die Aufforderung nach § 305 Abs. 2 S. 2 ZPO als verwirkt bestritten und mit 0 angegeben. Das Amtsgericht hat mit Verfügung vom 7.9.2011 den eingereichten Schuldenbereinigungsplan den Gläubigern zur Stellungnahme übersandt. Mit Schreiben vom 13.9.2011 übersandte die Gläubigerin zu 8. eine aktuelle Forderungsaufstellung über einen Betrag von 1.741,66 EUR und beantragte die Berichtigung des Gläubigerverzeichnisses. Das Amtsgericht teilte dem Verfahrensbevollmächtigten des Schuldners mit Verfügung vom 30.12.2011 mit, dass es seine Auffassung, die Forderung der Gläubigerin zu 8. sei verwirkt, nicht teile und einer Zustimmungsersetzung § 309 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 InsO entgegenstehe. Nachdem der Schuldnervertreter mit Schriftsatz vom 10.1.2012 auf seiner Auffassung beharrte, hat das Amtsgericht mit dem angefochtenen, hiermit in Bezug genommenen Beschluss das Verfahren über den Insolvenzantrag wieder aufgenommen, womit es die Ersetzung der Zustimmung der Gläubigerin zu 8. zu dem vorgelegten gerichtlichen Schuldenbereinigungsplan abgelehnt hat. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Schuldners, auf deren Begründung Bezug genommen wird.

Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und hat diese dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Das Beschwerdegericht hat den Verfahrensbevollmächtigten des Schuldners mit Verfügung vom 20.2.2012 rechtliche Hinweise erteilt, worauf dieser mit dem in Bezug genommenen Schriftsatz vom 9.3.2012 erwidert hat.

Die Beschwerde ist gem. § 309 Abs. 2 S. 3 InsO statthaft und auch ansonsten zulässig. Sie ist aber nicht begründet.

Völlig zu Recht hat das Amtsgericht die Ersetzung der Zustimmung der Gläubigerin zu 8. zum Schuldenbereinigungsplan vom 22.8.2011 abgelehnt und das Verfahren über den Insolvenzeröffnungsantrag wieder aufgenommen.

Gem. § 309 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 InsO ist die Ersetzung der Zustimmung eines Gläubigers, der Einwendungen erhoben hat, abzulehnen, wenn er im Verhältnis zu den übrigen Gläubigern nicht angemessen beteiligt wird.

Hier wird die Gläubigerin zu 8. wegen der von ihr mit Schreiben vom 13.9.2011 angemeldeten Forderung in Höhe von 1.741,66 EUR im Verhältnis zu den Gläubigerinnen zu 1. – 5. nicht angemessen beteiligt, weil ihre Forderung überhaupt nicht in den gerichtlichen Schuldenbereinigungsplan vom 22.8.2011 aufgenommen worden ist.

Der Schuldner war verpflichtet, die ihm gegenüber mit Schreiben vom 20.7.2011 angemeldete Forderung der Gläubigerin zu 8 in den später am 22.8.2011 aufgestellten gerichtlichen Schuldenbereinigungsplan aufzunehmen. Es gibt keinerlei gesetzliche Grundlage dafür, dass ein Schuldner eine Forderung deshalb nicht in den Schuldenbereinigungsplan aufzunehmen braucht, weil die Forderungsaufstellung nicht innerhalb der von ihm gesetzten Frist bzw. Nachfrist eingeht. Hier ist die Forderungsaufstellung der Gläubigerin zu 8. jedenfalls zu einem Zeitpunkt beim Schuldner eingegangen, als der gerichtliche Schuldenbereinigungsplan noch nicht erstellt worden war.

Die Auffassung des Schuldners, dass von der Verwirkung einer Forderung auszugehen ist, wenn ein Gläubiger der Aufforderung nach § 305 Abs. 2 S. 2 InsO nicht innerhalb der ihm vom Schuldner gesetzten Frist bzw. Nachfrist nachkommt und diese verspätet einreicht, vermag auch das Beschwerdegericht nicht zu teilen. Dass diese Auffassung des Schuldners nicht richtig sein kann, folgt daraus, dass Gläubiger, die der Aufforderung nach § 305 Abs. 2 S. 2 InsO nicht nachgekommen sind, die Möglichkeit haben, das Forderu...

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