Verfahrensgang
AG Wuppertal (Urteil vom 08.02.2006; Aktenzeichen 90 C 525/05) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 8. Februar 2006 verkündete Urteil des Amtsgerichts Wuppertal wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger ist Eigentümer einer Eigentumswohnung im Hause × 8 in E, die er zum Zwecke der gewerblichen Zwischenvermietung an die Fa.C. GmbH, die spätere Insolvenzschuldnerin, vermietet hatte, welche letztere an einen Dritten zu Wohnzwecken weitervermietete. Nachdem mit Beschluss vom 28.11.2000 über das Vermögen der C. GmbH die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet und der Beklagte zu 2 zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt worden war (Bl. 10 d.A.), teilte er dem Kläger mit Schreiben vom 6.12.2000 (Bl. 16 d.A.) unter anderem folgendes mit:
„Dies bedeutet für Sie, daß ich einerseits verpflichtet bin, die Mieten für die Monate November und Dezember 2000 sowie Januar 2001 einzuziehen, andererseits aber gehindert bin, die eingehenden Beträge an Sie weiter zu leiten.
Aufgrund des § 112 InsO sind Sie andererseits nicht berechtigt, den Zwischenmietvertrag zu kündigen.”
Der Kläger kündigte mit Schreiben vom 30.1.2001 (Bl. 18 d.A.), das am 31.1.2001 zuging, das Zwischenmietverhältnis fristlos zum 1.2.2001. Mit Beschluss vom 31.1.2001 (Bl. 11 d.A.) wurde am 1.2.2001 das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte zu 2 als Insolvenzverwalter eingesetzt.
Während der Endmieter die Mieten in Höhe von monatlich 671,33 EUR für die Monate Dezember 2000 und Januar 2000 an die Insolvenzschuldnerin zahlte, erhielt der Kläger von letzterer die vereinbarten Mieten in Höhe von monatlich 669,16 EUR nicht. Die Zahlung dieser beiden Mieten nebst Verzugszinsen sowie von nicht anrechenbaren Rechtsanwaltsgebühren nebst Zinsen verlangt der Kläger mit seiner Klage von den Beklagten als Gesamtschuldnern. Hilfsweise begehrt er, festzustellen, dass die geltend gemachten Ansprüche Masseverbindlichkeiten sind.
Diese Klage hat das Amtsgericht durch das angefochtene Urteil, auf dessen tatsächliche Feststellungen gem. § 540 ZPO Bezug genommen wird, vollumfänglich abgewiesen. Zur Begründung hat es unter anderem ausgeführt, zwar sei in dem Schreiben der Beklagtenseite vom 6.12.2000 eine Fehlinformation in der Mitteilung zu sehen, dass der Kläger zur sofortigen Kündigung des Zwischenmietvertrages nicht berechtigt sei. Ansprüche des Kläger seien aber aus anderen Gründen zu verneinen. Insbesondere hätten mangels gesetzlicher Regelung die damaligen Handlungen des bloß vorläufigen „schwachen” Insolvenzverwalters keine Ansprüche gem. § 55 InsO begründen können. Auch könne nicht angenommen werden, dass der Kläger dann, wenn er auf die Stellung des Insolvenzverwalters als bloßer „schwacher” Verwalter hingewiesen worden wäre, dies zum Anlass genommen hätte, sofort fristlos zu kündigen.
Entscheidungsgründe
Die sich gegen die Klageabweisung wendende zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg.
1.
Dem Kläger steht aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten zu. Denn diese haben ihre mietvertraglichen bzw. insolvenzrechtlichen Verpflichtungen nicht verletzt. Im Gegensatz zur Ansicht des Amtsgerichts sieht die Kammer in dem Schreiben der Beklagtenseite vom 6.12.2000 keine Fehlinformation.
§ 112 1. Alt. InsO bestimmt, dass ein Miet- oder Pachtverhältnis, das der Insolvenzschuldner als Mieter oder Pächter eingegangen war, von dem Vermieter nach dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht gekündigt werden kann wegen eines Verzuges mit der Entrichtung der Miete oder Pacht, der in der Zeit vor dem Eröffnungsantrag eingetreten ist. Dies bedeutet, dass der Vermieter wegen Zahlungsrückstandes frühestens kündigen kann, sobald nach dem Zeitpunkt des Eröffnungsantrages die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Nr. 3a) BGB eintritt, also in dieser Zeit ein Rückstand für zwei aufeinanderfolgende Zahlungstermine entstanden ist. Daher konnte der Kläger – wie er es auch getan hat – gem. § 543 Abs. 2 Nr. 3a) BGB fristlos kündigen, nachdem die Mietzinszahlungen für die Monate Dezember 2000 und Januar 2001 ausgeblieben waren. Im Gegensatz zur Ansicht des Klägers ist der Anwendungsbereich des § 112 InsO nicht auf Fälle beschränkt, in denen die Mietsache unmittelbar als Arbeits- oder Betriebsstätte genutzt wird. Für eine solche Beschränkung gibt weder Wortlaut noch Zweck der Vorschrift etwas her.
Die Mietzinsforderungen des Klägers für die genannten Monate sind nicht gem. § 55 Abs. 2 InsO Masseverbindlichkeiten geworden. Denn solche können nur durch Handlungen eines vorläufigen „starken” Insolvenzverwalters begründet werden, nicht aber durch die Handlungen ei...