Die Einkünfteerzielungsabsicht als innere Tatsache kann nur anhand äußerer Merkmale (objektive Umstände) im Rahmen der Tatsachenfeststellung und Beweiswürdigung durch das FG nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens beurteilt werden. Dafür genügt jede auch noch so geringe Ertragserwartung, selbst die bloße Aussicht auf steuerbare Veräußerungsgewinne. Dabei liegt eine Ungewissheit i. S d. § 165 AO nur dann vor, wenn die äußeren (Hilfs-) Tatsachen nicht mit der gebotenen Sicherheit festgestellt werden können. Die Unsicherheit besteht folglich nicht mehr, wenn die maßgeblichen Hilfstatsachen entstanden sind und dies dem Finanzamt bekannt ist, z. B., wenn ein Unternehmer seinen Betrieb verkauft oder aufgibt und das Finanzamt davon Kenntnis hat.
Bei den betrieblichen Einkunftsarten, hauptsächlich bei Gewerbebetrieben, spricht für Gewinnerzielungsabsicht eine Betriebsführung, bei welcher der Betrieb nach seiner Wesensart sowie nach der Art seiner Bewirtschaftung auf die Dauer gesehen dazu geeignet und bestimmt ist, mit Gewinn zu arbeiten. Dies erfordert eine in die Zukunft gerichtete langfristige Beurteilung, für die die Verhältnisse eines bereits abgelaufenen Zeitraums wichtige Anhaltspunkte bieten. Dabei können Schlüsse auch daraus gezogen werden, wie der Steuerpflichtige darauf reagiert, dass er längere Zeit hindurch Verluste erwirtschaftet hat. Die gebotene Ausschöpfung des Gesamtergebnisses des Verfahrens erfordert es darüber hinaus, bei der Prüfung der Einkünfteerzielungsabsicht z. B. eines Rechtsanwalts, der bisher Verluste erzielt hat, auch bekannte in den Folgejahren erzielte Gewinne in die Betrachtung einzubeziehen.
Bei längeren Verlustperioden muss für das Fehlen einer Gewinnerzielungsabsicht aus weiteren Beweisanzeichen festgestellt werden können, dass der Steuerpflichtige die Tätigkeit nur aus im Bereich seiner Lebensführung liegenden persönlichen Gründen und Neigungen ausübt. An diese Feststellung sind indes keine hohen Anforderungen zu stellen; vielmehr müssen derartige Gründe lediglich möglich sein. Sie brauchen nicht in der persönlichen Lebenshaltung in Form von Erholung und Freizeitgestaltung zu liegen, sondern können sich aus dem Streben nach Befriedigung persönlicher Neigungen oder nach wirtschaftlichen Vorteilen außerhalb der Einkommensphäre ergeben.
In diesem Zusammenhang sieht der BFH die Voraussetzungen der Liebhaberei nur dann als erfüllt an, wenn ein verlustbringender Betrieb objektiv nicht die Existenzgrundlage des Steuerpflichtigen darstellt, sondern diesem andere Geldmittel zur Verfügung stehen, die wirtschaftlich seine wirkliche Existenzgrundlage bilden und es ihm ermöglichen, den Betrieb trotz ständiger Verluste beizubehalten; hinzukommen muss das Fehlen ernsthafter Umstrukturierungsmaßnahmen.