Nach der Rechtsprechung des BFH hat eine Kapitalgesellschaft keine außerbetriebliche Sphäre. Daher kann sie auch keine Liebhaberei betreiben. Unterhält sie im Interesse eines oder mehrerer Gesellschafter ein Wirtschaftsgut, wie z. B. eine Segeljacht, und entstehen ihr daraus nur Verluste, ohne dass sich der oder die Gesellschafter zu einem Verlustausgleich zuzüglich der Zahlung eines angemessenen Gewinnaufschlags verpflichtet haben, ist in dem Verzicht auf die Vereinbarung eines Aufwendungsersatzanspruchs eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) zu sehen.
Dies gilt nach der BFH-Rechtsprechung auch für kommunale Unternehmen mit Verlusten aus öffentlichen Einrichtungen (wie z. B. Schwimmbädern) im Interesse ihrer öffentlich-rechtlichen Gesellschafter. Auf die dagegen gerichtete Neufassung des § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 KStG für dauerdefizitäre Tätigkeiten von durch die öffentliche Hand beherrschten Kapitalgesellschaften ("keine vGA bei Dauerverlustgeschäften") hat der BFH mit Vorlagebeschluss an den EuGH an seiner Auffassung grundsätzlich festgehalten und angefragt, ob die Neuregelung als genehmigungspflichtige staatliche Beihilfe i. S. v. Art. 107 Abs. 1 i. V. m. Art. 108 Abs. 3 AEUV anzusehen ist. Nachdem sich das Vorlageverfahren aufgrund Rücknahme der Revision vor dem BFH erledigt hat, ist diese Frage weiterhin offen.
Die Frage, ob eine Kapitalgesellschaft ein Verlustgeschäft im eigenen Gewinninteresse (keine vGA) oder im Interesse der Gesellschafter (vGA) durchführt, ist im Übrigen nach denjenigen Kriterien zu beurteilen, die zur Abgrenzung zwischen Einkünfteerzielungsabsicht und Liebhaberei herangezogen werden. Bei einer Kapitalgesellschaft mit Sitz und Geschäftsleitung im Ausland führt eine ohne Einkunftserzielungsabsicht und nicht zugunsten ihrer Gesellschafter ausgeübte Tätigkeit nicht zu steuerpflichtigen Einkünften.