Dipl.-Finanzwirt Karl-Heinz Günther
Leitsatz
Bei einer Sportanlage, die sich über mehrere Jahre im Aufbau befindet, kann der Zeitraum, in dem Anlaufverluste zu berücksichtigen sind, durchaus 10 Jahre betragen, sofern in diesem Zeitraum bereits Maßnahmen zur Verminderung der Verluste vorgenommen worden sind.
Sachverhalt
Streitig war, ob das Betreiben einer Sportanlage eine gewerbliche Betätigung oder eine steuerlich unbeachtliche Liebhabereitätigkeit ist. Die Anlage wurde seit 1991 betrieben, im Streit waren die Verluste, die sich seit Beginn der Tätigkeit in den Jahren 1997 bis 2001 (Streitjahre) ergeben hatten.
Während das Finanzamt von einer steuerlich unbeachtlichen Liebhabereitätigkeit ausging, sah das Finanzgericht im Klageverfahren die Einkünfteerzielungsabsicht als noch gegeben an und erkannte die in den Streitjahren erzielten Verluste an.
Entscheidung
Im Streitfall ging das Finanzgericht davon aus, dass zumindest die bis einschließlich 2001 erzielten Verluste nicht darauf beruhen, dass das der Sportanlage zugrundeliegende Konzept oder die Art der Betriebsführung durch die Geschäftsführer von Anfang an nicht geeignet waren, ein positives Ergebnis herbeizuführen.
Das Finanzgericht hob heraus, dass die höchstrichterliche Rechtsprechung seit der erneuten Hinwendung zum "subjektiven Liebhabereibegriff" in keinem einzigen Fall die Gewinnerzielungsabsicht von Steuerpflichtigen, die eine gewerbliche Tätigkeit ausübten, die nicht typischerweise in der Nähe des Hobbybereichs anzusiedeln war, allein wegen der Tatsache langjähriger Erwirtschaftung von Verlusten verneint. Ein Abstellen auf den wirtschaftlichen Vorteil außerhalb der steuerlich bedeutsamen Tätigkeit im Sinne einer Minderung der steuerlichen Belastung als bloße Folge der Einkommensverwendung reicht nicht aus.
Das Finanzgericht kam zu dem Ergebnis, dass sich die Anlaufphase im Streitfall bis einschließlich 2001 über einen Zeitraum von 10 Jahren erstreckt hatte, obwohl üblicherweise ein Zeitraum von 5 Jahren als angemessen angesehen wird. Im Streitfall war jedoch zu berücksichtigen, dass sich die Kundschaft erst langsam über mehrere Jahre aufbaute. Zudem befand sich der Platz nicht in der Nähe einer Großstadt, so dass mit einer langsameren Entwicklung zu rechnen war, als dies z. B. im Raum einer Großstadt der Fall sein dürfte.
Zudem wurden in dem Zehnjahreszeitraum verschiedene Maßnahmen zur Verbesserung der Gewinnsituation vorgenommen, was das Finanzgericht in der vorliegenden Anlaufphase noch für ausreichend ansah.
Hinweis
Der Anscheinsbeweis für eine Gewinnerzielungsabsicht entfällt, soweit die ernsthafte Möglichkeit besteht, dass im konkreten Einzelfall nicht das Streben nach einem Totalgewinn, sondern persönliche Beweggründe des Steuerpflichtigen für die Fortführung des verlustbringenden Unternehmens bestimmend. Persönliche Gründe sind alle einkommensteuerrechtlich unbeachtlichen Motive einschließlich der Absicht, Steuern zu sparen. Allerdings reicht eine aus dem Verlustausgleich resultierende Steuerersparnis im Regelfall deshalb für die Annahme von Liebhaberei nicht aus, weil es ökonomisch unvernünftig wäre, einen Verlustbetrieb, in den man tatsächlich laufend und unwiederbringlich Kapital nachschießen muss (= echte Verluste), nur deshalb zu unterhalten, um eine steuerliche Verlustverrechnung vornehmen zu können. Denn die "echten" Verluste können sich nur in Höhe des individuellen Grenzsteuersatzes "vorteilhaft" auf das Vermögen des Steuerpflichtigen auswirken, während das verlorene Kapital in voller Höhe vermögensmindernd wirkt. Die Steuerersparnis besitzt daher regelmäßig nur eine begrenzte Wirkung.
Die Möglichkeit der Verrechnung der Verluste mit anderweitigen positiven Einkünften ist daher rechtlich nicht geeignet, um als einziges persönliches Motiv für die Hinnahme der Verluste herangezogen zu werden. Weitere Anhaltspunkte für das Vorliegen ausschließlich persönlicher Motive für die Verlusthinnahme hatten sich im Streitfall nicht ergeben.
Es wurde Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt: Az beim BFH IV R 9/18.
Link zur Entscheidung
Niedersächsisches FG, Urteil vom 23.06.2017, 13 K 145/11