1 Grenzüberschreitende Beschäftigung
Von der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 erfasste Personen unterliegen ausschließlich den Rechtsvorschriften eines Mitgliedsstaates. Von diesem Grundsatz gibt es in der Regel keine Ausnahmen. Für einen Arbeitnehmer, der in Liechtenstein wohnt und in Deutschland beschäftigt ist, gelten die deutschen Rechtsvorschriften.
Arbeitnehmer wohnt in Liechtenstein und übt in Deutschland eine geringfügig entlohnte Beschäftigung aus
Ein Arbeitnehmer wohnt in Liechtenstein und übt in Deutschland eine geringfügig entlohnte Beschäftigung aus. Für diesen Arbeitnehmer gelten die deutschen Rechtsvorschriften. Für die Beurteilung spielt es keine Rolle, dass die Ausübung der geringfügigen Beschäftigung nicht zu einer Versicherungspflicht im Bereich der Krankenversicherung führt. Unabhängig davon müssen sowohl der Beitritt zur freiwilligen Versicherung als auch die Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V geprüft werden müssen.
Besondere Personenkreise
Diese Regelung gilt auch für selbstständige erwerbstätige Personen. Bei Beamten gelten die Rechtsvorschriften des Staates, dem die ihn beschäftigte Verwaltungseinheit angehört. Dies gilt auch, wenn der Beamte in einem anderen Mitgliedsstaat eingesetzt wird. Arbeitslosengeldbezieher unterliegen den Rechtsvorschriften des Mitgliedsstaates, nach dessen Rechtsvorschriften sie Leistungen bei Arbeitslosigkeit beziehen. Für Wehr- und Zivildienstleistende gelten immer die Rechtsvorschriften des Mitgliedsstaates, der die Person zum Dienst verpflichtet hat. Hierbei spielt es keine Rolle, ob der Dienst in einem anderen Staat verrichtet wird. Bei Flug- und Kabinenbesatzungsmitgliedern gelten wiederum die Rechtsvorschriften des Mitgliedsstaates, in dem sich die "Heimatbasis" befindet. Für Personen, die gewöhnlich eine abhängige Beschäftigung auf einem Seeschiff ausüben, gilt das Flaggenstaatsprinzip. Dies bedeutet, dass die Rechtsvorschriften des Mitgliedsstaates gelten, unter dessen Flagge das Schiff fährt.
2 Entsendung
Besondere Regelungen gelten für Entsendungen. Im Hinblick auf Liechtenstein ist der persönliche Geltungsbereich der Verordnung auf die Staatsangehörigen der EU- und EWR-Staaten eingeschränkt. Staatsangehörige der Schweiz und Drittstaatsangehörige werden von der Verordnung nicht erfasst.
Arbeitgeber entsendet 2 Arbeitnehmer nach Vaduz
Ein deutscher Arbeitgeber entsendet 2 Arbeitnehmer für einen Auftrag nach Vaduz. Ein Arbeitnehmer hat die deutsche und ein Arbeitnehmer die liechtensteinische Staatsangehörigkeit. Die grundsätzlichen Voraussetzungen für eine Entsendung sind in beiden Fällen erfüllt. Für den Arbeitnehmer mit der deutschen Staatsangehörigkeit gelten für die Dauer der Entsendung die deutschen Rechtsvorschriften fort. Der Arbeitnehmer mit der liechtensteinischen Staatsangehörigkeit gilt als Drittstaatsangehöriger. Da diese im Hinblick auf Liechtenstein von der Verordnung (EG) über soziale Sicherheit nicht erfasst werden, gelten für den Arbeitnehmer grundsätzlich die liechtensteinischen Rechtsvorschriften. Es muss geprüft werden, ob das deutsch-liechtensteinische Abkommen angewendet werden kann. Zusätzlich sind die Voraussetzungen für eine Ausstrahlung zu prüfen.
2.1 Arbeitnehmer
Für eine Person, die in Deutschland beschäftigt ist und von ihrem Arbeitgeber in Liechtenstein eingesetzt wird, um die Arbeit für dessen Rechnung auszuführen, können die deutschen Rechtsvorschriften weiterhin angewendet werden. Das gilt jedoch nur, sofern es sich um eine Entsendung handelt.
2.2 Selbstständigkeit im Ausland
Für eine Person, die in Deutschland selbstständig tätig ist und die eine ähnliche Tätigkeit in Liechtenstein ausübt, gelten weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften. Voraussetzung hierfür ist, dass weitere Kriterien erfüllt werden.
3 Personen, die gewöhnlich in mehreren Staaten erwerbstätig sind
Der Grundsatz, dass für eine von der Verordnung erfasste Person ausschließlich die Rechtsvorschriften eines Mitgliedsstaates gelten, gilt auch für eine Person, die in mehreren Mitgliedsstaaten beschäftigt oder erwerbstätig ist.
4 Ausnahmevereinbarungen
Die Regelungen in den Verordnungen (EG) über Soziale Sicherheit führen nicht immer zum gewünschten Ergebnis. Gelten nach den vorgenannten Regelungen für den Arbeitnehmer die liechtensteinischen Rechtsvorschriften, kann durch eine Ausnahmevereinbarung erreicht werden, dass für den Arbeitnehmer weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften gelten.
Ein Arbeitnehmer wird für 3 Jahre nach Liechtenstein entsandt
Ein Arbeitnehmer arbeitet 3 Jahre für ein deutsches Unternehmen. Nun soll er für ein auf 3 Jahre befristetes Projekt in Liechtenstein arbeiten. Die Voraussetzungen für eine Entsendung sind nicht erfüllt, da der Beschäftigungszeitraum von 3 Jahren die maximale Entsendedauer von 24 Monaten übersteigt. Durch den Abschluss einer Ausnahmevereinbarung kann erreicht werden, dass für den Arbeitnehmer für die gesamte Zeit die deutschen Rechtsvorschriften weitergelten.
4.1 Ausnahmevereinbarungen, Antragsverfahren in Deutschland
Der Abschluss einer Ausnahmev...