Leitsatz
1. Sowohl der Handel mit Grundstücken als auch derjenige mit Rechten unterfallen nicht dem Begriff "Lieferung von Waren" i.S.d. § 5 Satz 1 AIG.
2. "Gewerbliche Leistungen" i.S.d. § 5 Satz 1 AIG können nur solche Leistungen sein, die nicht "Lieferungen" sind.
Normenkette
§ 2 Abs. 1 Satz 1 AIG , § 5 AIG
Sachverhalt
Die Beteiligten streiten darüber, ob im Ausland erzielte Verluste der Abzugsbeschränkung gemäß § 5 AIG unterliegen.
Die Kläger – in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtige Personen – beteiligten sich in den Streitjahren (1984 und 1985) mit unterschiedlichen Einlagebeträgen an der S. Bei S handelte es sich um eine mit einer KG vergleichbare US-amerikanische Personengesellschaft. Die Kläger hatten in ihr die Stellung von Kommanditisten; Komplementärinnen der S waren zwei amerikanische Gesellschaften.
S erwarb mit dem von den Gesellschaftern eingebrachten Kapital sowie unter Aufnahme von Darlehen von einer amerikanischen Gesellschaft Immobilien in Nevada und auf Hawaii, die die Gesellschaft bis dahin als Hotelbetrieb geführt hatte. Sie renovierte diese Immobilien, wandelte sie in Eigentumswohnungen um und teilte sie überdies in Zeiteinheiten ("time-sharing-Einheiten") von jeweils 52 Wochen auf. Diese "time-sharing-Einheiten" veräußerte sie anschließend an in den USA ansässige Interessenten.
Die Käufer erwarben hierbei ein befristetes Nutzungsrecht an einer Wohnung, das sie entweder selbst ausüben oder in einen Pool einlegen und verwerten lassen konnten. Der S gelang es jedoch nicht, Gesellschafterkapital in dem ursprünglich vorgesehenen Umfang einzuwerben. Im Jahr 1988 wurde S aufgelöst, nachdem sämtliche Anleger gegen eine Abfindung aus der Gesellschaft ausgeschieden waren.
Die Kläger beantragten beim FA, ihre in den Streitjahren entstandenen Verluste an der S einheitlich und gesondert festzustellen und hierbei in verrechenbare und ausgleichsfähige Verluste aufzuteilen. Das FA lehnte das ab.
Entscheidung
Ebenso wie schon vom FG wurde das FA auch vom BFH bestätigt. Der Handel mit den "time-sharing-Einheiten" sei entweder ein solcher mit Grundstücken oder aber mit Rechten. Beides unterfalle aus den Gründen, die Sie den Praxis-Hinweisen entnehmen können, nicht den Ausnahmen in § 5 Satz 1 AIG.
Hinweis
1. Das Urteil ist zum zwischenzeitlich – zum VZ 1989 – weggefallenen AIG (und dort zu § 2 Abs. 1 Satz 1 und § 5) ergangen und insoweit nur noch von geringer Relevanz. Anschließend gingen die Regelungen des AIG aber in § 2a Abs. 2 EStG auf, so dass dennoch eine gewisse aktuelle Praxisrelevanz gegeben ist.
Danach können Verluste aus einer in einem ausländischen Staat gelegenen gewerblichen Betriebsstätte grundsätzlich nur mit positiven Einkünften derselben Art und aus demselben Staat ausgeglichen werden. Ansonsten unterliegen sie einem Verlustabzugsverbot.
Es gibt jedoch Ausnahmen, u.a. dann, wenn die Betriebsstätte eine förderungswürdige, sprich aktive Tätigkeit ausübt, zu der u.a. die "Herstellung oder Lieferung von Waren" und das "Bewirken gewerblicher Leistungen" gehört. Dazu stellt der BFH zweierlei klar: (1) Der Handel mit Grundstücken als auch derjenige mit Rechten ist keine "Lieferung von Waren". Waren i.d.S. sind vielmehr nur bewegliche WG. Das allein deckt sich – so der BFH – mit dem handelsrechtlichen Verständnis. (2) Korrespondierend dazu kann von einem "Bewirken gewerblicher Leistungen" nur die Rede bei Tätigkeiten sein, die nicht in der Herstellung oder Lieferung von WG bestehen.
2. Der BFH stellt überdies klar, dass Betriebsstätten einer Personengesellschaft im Anwendungsbereich des § 12 AO sämtlichen Mitunternehmern der Gesellschaft als jeweils eigene Betriebsstätten zuzurechnen sind.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 18.7.2001, I R 70/00