BMF, Schreiben v. 30.11.2006, IV A 5 - S 7100 - 167/06, BStBl I 2006, 793
Nach dem Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anwendung des EuGH-Urteils vom 26.5.2005, C-465/03 („Kretztechnik”, EuGHE 2005 I S. 4357) hinsichtlich der Übertragung von Wertpapieren und Anteilen Folgendes:
Als Lieferung gilt nach Artikel 5 Abs. 1 der 6. EG-Richtlinie die Übertragung der Befähigung, wie ein Eigentümer über einen körperlichen Gegenstand verfügen zu können. Den körperlichen Gegenständen gleichgestellt sind gemäß Artikel 5 Abs. 2 der 6. EG-Richtlinie lediglich Elektrizität, Gas, Wärme, Kälte und ähnliche Sachen. Der EuGH hat dementsprechend in Rz. 22 seines Urteils vom 26.5.2005 ausgeführt, dass es sich bei Aktien um Wertpapiere handelt, die einen nichtkörperlichen Gegenstand repräsentieren und deren Ausgabe keine Lieferung gemäß Artikel 5 Abs. 1 der 6. EG-Richtlinie darstellt.
Das Wesen einer Aktie besteht darin, dem Eigentümer ein Anteilsrecht an einem Teil des Kapitals – und nicht etwa an einzelnen, bestimmten körperlichen Gegenständen oder dem Gegenstand „Aktie” an sich – einzuräumen. Daher sind Übertragungen von Aktien stets als sonstige Leistung zu beurteilen, unabhängig davon,
- ob die Aktie als effektives Stück übertragen oder in einem Sammeldepot verwahrt wird, oder
- ob oder in welchem Umfang mit dem Besitz der Aktie die Ausübung eines Stimmrechts verbunden ist, oder
- ob das Unternehmen, an dessen Kapital die Aktie verbrieft ist, an einer Börse notiert ist.
Die Regelung des Abschnitts 24 Abs. 1 UStR, wonach auch solche Wirtschaftsgüter geliefert werden können, die im Wirtschaftsverkehr wie körperliche Sachen behandelt werden, ist daher auf die Übertragung von Anteilen an Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien nicht mehr anzuwenden. Wie bereits die Übertragung von Beteiligungen an einer Personengesellschaft und an einer GmbH sind auch diese Übertragungen künftig als sonstige Leistung i.S.v. § 3 Abs. 9 UStG zu beurteilen. Der Leistungsort richtet sich nach § 3a Abs. 3 und Abs. 4 Nr. 6 Buchstabe a UStG. Sofern der Leistungsort im Inland liegt, ist der Umsatz nach § 4 Nr. 8 Buchstabe e UStG steuerfrei.
Bei der Übertragung von Wertpapieren anderer Art (z.B. von Fondsanteilen und festverzinslichen Wertpapieren) ist entsprechend zu verfahren.
Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen noch offenen Fällen anzuwenden. Berufen sich Unternehmer hinsichtlich von ihnen vor dem 1.1.2007 ausgeführter Übertragungen von Wertpapieren auf die Regelung des Abschnitts 24 Abs. 1 UStR oder die insoweit entgegenstehenden Regelungen des BMF-Schreibens vom 12.4.2005 (IV A 5 – S 7306 – 5/05), ist dies nicht zu beanstanden.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Normenkette
RL 77/388/EWG Art. 5;
UStG § 3 Abs. 9
UStG § 4 Nr. 8;
UStR Abschn. 24
UStR Abschn. 25
Fundstellen
BStBl I, 2006, 793