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Liquidation

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BMF, Schreiben v. 4.4.2008, IV B 7 - S 2760/0, BStBl I 2008, 542

  • Körperschaftsteuerminderung bei Auskehrung von Liquidationsraten – Anwendung des BFH-Urteils vom 22.2.2006, I R 67/05 (BStBl 2008 II S. 312)
  • Besteuerungszeitraum bei der Gewerbesteuer – Anwendung des BFH-Urteils vom 18.9.2007, I R 44/06 (BStBl 2008 II S. 319)

Bezug: Sitzung KSt/GewSt I/07, TOP I/16

 

1. BFH-Urteil vom 22.2.2006 (a.a.O.)

Der BFH vertritt im Urteil vom 22.2.2006 (a.a.O.) die Auffassung, dass in Ermangelung eines Antrags nach § 34 Abs. 14 KStG auf Beendigung des Besteuerungszeitraums zum 31.12.2000 bei systemübergreifenden Liquidationen für die gesamte Liquidation neues Recht anzuwenden ist. Er sieht den Besteuerungszeitraum 1.1.1998 – 31.12.2000 als erstes „Wirtschaftsjahr” im neuen Recht an. Mithin sei das Körperschaftsteuerguthaben auf den 31.12.2000 festzustellen. Es stehe damit für eine Verwendung im Veranlagungszeitraum 2001 zur Verfügung.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder sind die Rechtsgrundsätze des Urteils nicht über den entschiedenen Einzelfall hinaus anzuwenden.

Wird der Abwicklungszeitraum in mehrere Besteuerungszeiträume unterteilt, ist für die einzelnen Besteuerungszeiträume jeweils das Recht anzuwenden, das für den Veranlagungszeitraum maßgeblich ist, in dem der Besteuerungszeitraum endet. Wenn – wie in dem Streitfall – ein Besteuerungszeitraum gem. R 51 KStR 2004 zum 31.12.2000 endet, ist daher noch altes Recht anzuwenden. Entgegen der Auffassung des BFH ist es in diesem Fall unerheblich, ob ein Antrag auf Zwischenveranlagung nach § 34 Abs. 14 Satz 2 KStG gestellt worden ist oder nicht, weil ein solcher Antrag ins Leere geht, wenn am 31.12.2000 ohnehin ein Besteuerungszeitraum endet.

Die Sonderregelung des § 34 Abs. 14 Satz ...

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