2.1 Vertragliche Ausgestaltung
Um für beide Seiten Klarheit und Rechtssicherheit zu schaffen, sollte der Mitarbeitereinsatz im Ausland auf einer klaren vertraglichen Grundlage beruhen. Denn zumindest eine längerfristige Versetzung oder Entsendung ins Ausland wird regelmäßig vom allgemeinen Direktionsrecht des Arbeitgebers nicht gedeckt sein. Neben Regelungen zum Zeitraum des Auslandseinsatzes und zur Vergütung sollte das auf den Vertrag anwendbare Recht festgelegt werden.
2.2 Besondere Arbeitgeberpflichten
Arbeitsrechtlich sind bei einem Auslandsaufenthalt insbesondere die Anforderungen an die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers, öffentlich-rechtliche Arbeitsschutzregelungen sowie allgemeine öffentlich-rechtliche Vorgaben – insbesondere des Einreise- und Aufenthaltsrechts – auch des Entsendestaats zu beachten.
2.3 Meldepflichten bei Entsendungen
Unternehmen, die vorübergehend in Litauen tätig sind, unterliegen der litauischen Meldepflicht.
2.3.1 Meldung an das litauische Arbeitsministerium
Grundsätzlich muss jeder Arbeitnehmer, der in Litauen beschäftigt ist, beim litauischen Arbeitsministerium mit einem Entsendeblatt vor Beginn der Tätigkeit gemeldet werden. Hierbei müssen u. a. Angaben
- zum deutschen Unternehmen,
- zum entsandten Arbeitnehmer und
- zur Entsendung in Litauen
gemacht werden.
2.3.2 Keine Meldung
Entsendungen müssen nicht gemeldet werden, wenn der Arbeitnehmer weniger als 30 Tage in Litauen arbeitet. Dies gilt nicht für den Bausektor.
Anrechnung vorheriger Entsendungen
Für die Berechnung des Zeitraumes von 30 Tagen werden vorherige Entsendungen angerechnet.
2.3.3 Meldezeitpunkt
Die Meldung muss grundsätzlich 5 Tage vor Beginn des Arbeitseinsatzes vorliegen. In dringenden Fällen, beispielsweise bei Reparaturen, Installationen oder Ausfällen, ist es ausreichend, wenn die Meldung am ersten Arbeitstag erfolgt.
2.3.4 Aufbewahrungsfristen
Das litauische Recht sieht vor, dass bei einer Kontrolle Unterlagen vorgelegt werden müssen:
- Daten des deutschen Unternehmens
- Daten des litauischen Unternehmens
- Daten der Arbeitnehmer
- Angaben zum Einsatzort und der Dauer der Tätigkeit
- Nachweise der A1-Bescheinigung.
2.3.5 Bußgelder
Sollte die Meldung nicht erfolgen, können Strafen in Höhe von 160 EUR bis zu 1.460 EUR pro Verstoß erhoben werden.