Die Frage, ob ein Steuerberater eine leichtfertige Steuerverkürzung begangen hat, kann sich dann stellen, wenn die FinVerw eine Steuerverkürzung feststellt, ein Steuerberater an der Steuererklärung oder im Vorfeld der Steuerfestsetzung mitgewirkt hat und Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich dem Steuerberater insoweit zumindest Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der von ihm verarbeiteten Unterlagen und Informationen hätten aufdrängen müssen. Fehler von Angestellten können dem Steuerberater nur dann zugerechnet werden, wenn ihm hinsichtlich der Auswahl oder Überwachung der Angestellten Leichtfertigkeit vorgeworfen werden kann. Insbesondere hat er darauf zu achten, dass diese hinsichtlich der ihnen übertragenen Aufgaben hinreichend qualifiziert sind. Ein Steuerberater kann nur dann den Tatbestand des § 378 AO erfüllen, wenn er selbst Erklärungen gegenüber der FinVerw abgegeben hat. Fehlerhafte Vorarbeiten sowie dessen Mitwirkungsvermerk auf dem Erklärungsvordruck reichen nicht aus. Gleiches gilt, wenn der Steuerberater die von ihm vorbereitete und vom Mandanten unterzeichnete Steuererklärung selbst einreicht oder elektronisch übermittelt. Ein Auftreten im Außenverhältnis kann z. B. dann angenommen werden, wenn der Steuerberater der FinVerw gegenüber eigene Erklärungen abgibt. Eine leichtfertige Steuerverkürzung durch Unterlassen kann der Steuerberater nicht begehen. Steuererklärungs- und aufklärungspflichtig ist der Mandant, nicht der von ihm beauftragte Steuerberater. Unterlässt der Steuerberater die Berichtigung nach § 153 AO, liegt kein Anwendungsfall von § 378 AO vor. Die dem Steuerberater obliegenden Sorgfaltspflichten werden durch die Berufspflichten und das Auftragsverhältnis bestimmt. Als Mindestmaß werden die Kenntnisse der Steuergesetze, der Steuerrichtlinien sowie der Rechtsprechung des BFH erwartet. Zu den Sorgfaltspflichten eines Steuerberaters gehören insbesondere die Organisationspflicht, die Informationspflicht über die Rechtslage, die Überprüfung der Angaben des Mandanten, soweit hierzu Anlass besteht, der Hinweis auf eine der Steuererklärung zugrunde gelegte abweichende Rechtsauffassung und die korrekte Übernahme der Angaben und Unterlagen des Mandanten. Die Selbstanzeige ist in den Fällen von § 378 AO nur durch die Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens und auch nur für die Jahre ausgeschlossen, die von der Bekanntgabe umfasst sind.
(so Eich, Leichtfertige Steuerverkürzung durch Sorgfaltspflichtverletzungen des Steuerberaters, kösdi 2019, 21083)