§§ 22f, 25e UStG beinhalten für Betreiber elektronischer Marktplätze umfangreiche Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten sowie eine Haftung für die USt der Händler. Die Portalbetreiber haften, wenn sie hinsichtlich des steuerlichen Fehlverhaltens des Händlers bösgläubig sind, wenn sie hinsichtlich der Unternehmereigenschaft des Händlers bösgläubig sind, wenn sie nach Offenbarung des Händlerfehlverhaltens durch die FinVerw den in Betracht kommenden Account nicht innerhalb der gesetzten Frist sperren und wenn der Händler keine gültige Bescheinigung nach § 22f Abs. 1 Satz 2 UStG vorgelegt hat. Einzelheiten zu §§ 22f, 25e UStG sind im BMF-Schreiben v. 28.1.2019, III C 5 - S 7420/19/10002 :002 geregelt. Aufgrund bestehender Unklarheiten sollten Portalbetreiber aus Vorsichtsgründen auch hinsichtlich des Abgangsorts der Lieferung die konkrete Anschrift aufzeichnen. Die Pflicht zur Aufzeichnung der Höhe und des Zeitpunkts der Händlerumsätze beinhaltet auch die Berücksichtigung von Retouren und Entgeltminderungen. Entsprechende Informationspflichten der Händler sind in vertraglichen Vereinbarungen oder in AGB zu regeln. In den Fällen, in denen ein Händler im Inland keine steuerbaren Umsätze hat und es von daher keiner umsatzsteuerlichen Erfassung bedarf, besteht nach dem obigen BMF-Schreiben die Möglichkeit eines Alternativnachweises. Da dieser mit höheren Risiken behaftet ist, werden Portalbetreiber entsprechende Händler aus Gründen der Vorsicht gleichwohl zur Vorlage von § 22f-Bescheinigungen verpflichten. Diese sind dann gezwungen, sich in Deutschland zu registrieren und auf die Lieferschwelle nach § 3c Abs. 3 UStG zu verzichten. Hat der Portalbetreiber begründete Zweifel an der Echtheit der ihm vorgelegten Bescheinigung, hat er sich bei der FinVerw entsprechend rückzuversichern. Begründete Zweifel dürften dann bestehen, wenn sich dem Portalbetreiber insoweit Zweifel an der Echtheit aufdrängen mussten. Die Haftung nach § 25e UStG besteht nur bei automatisierten Kaufvertragsabschlüssen auf dem Portal selbst, nicht dagegen bei individualisierten Vertragsabschlüssen außerhalb des Portals. Von daher besteht z. B. bei Vermittlungsportalen keine Haftung nach § 25e UStG. Zum Zwecke der Haftungsvermeidung kann überlegt werden, ob durch entsprechende technische Umgestaltungen der Vertragsabschluss individualisiert und in Bereiche außerhalb des Portals verlegt wird. In Betracht kommen kann dies z. B. für Portalbetreiber, die sowohl B2C- als auch C2C-Handel erlauben, hinsichtlich des C2C-Bereichs.
(so Liegmann, Die umsatzsteuerrechtliche Portalhaftung – eine ktitische Analyse der Verwaltungsauffassung zu § 22f und § 25e UStG, UR 2019, 161)