Eine auch nur geringfügige Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen schließt die Anwendung der erweiterten Kürzung aus. Geltung hat dies auch dann, wenn es sich bei den Betriebsvorrichtungen um wesentliche Bestandteile des Gebäudes handelt. Fraglich ist, wie im Fall der Vermietung eines Gebäudes mit Betriebsvorrichtungen, die wesentliche Bestandteile des Gebäudes sind, die Anwendung der erweiterten Kürzung erreicht werden kann. Möglich müsste dies sein über die Gründung einer Tochter-GmbH, an der die Vermietungs-GmbH zu 100 % beteiligt ist, mit nachfolgender Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums an den Betriebsvorrichtungen auf die Tochter-GmbH im Rahmen eines Vereinbarungstreuhandvertrags, wobei die Überlassung der Betriebsvorrichtungen im Rahmen des Vereinbarungstreuhandvertrags erfolgt. Der von der Vermietungs-GmbH abgeschlossene Mietvertrag wird hierdurch nicht berührt. Die Treuhandtätigkeit erfolgt unentgeltlich als Gesellschafterbeitrag. Die Gestaltung sollte durch eine verbindliche Auskunft abgesichert werden. Anwendbar sein dürfte die vorgeschlagene Gestaltung auch zur Rettung vergleichbarer Strukturen mit Wirkung für die Zukunft. Eine andere Gestaltungsmöglichkeit besteht in der Überlassung der Betriebsvorrichtungen durch eine ausländische, beschränkt körperschaftsteuerpflichtige Gesellschaft, die über keine inländischen Betriebsstätten verfügt. Ebenso können Betriebsvorrichtungen direkt vom Mieter oder einer entsprechenden Zweckgesellschaft hergestellt, erworben oder auf diesen bzw. diese übertragen werden.
(so Heyes/Hannweber, Die "Rettung" der erweiterten Grundstückskürzung – Separierung von Betriebsvorrichtungen durch Übertragung wirtschaftlichen Eigentums, GmbH-StB 2021, 122)