Die Sonderabschreibung nach § 7b EStG kann neben anderen Fördermaßnahmen in Anspruch genommen werden. Es muss zusätzlich und erstmalig eine Wohnung geschaffen werden. Die Verlegung einer Wohnung oder die Erweiterung der Wohnfläche reichen nicht aus. Anders ist dies bei der erstmaligen Schaffung einer Wohnung durch Umbau. Die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten je qm Wohnfläche dürfen den Betrag von 3.000 EUR je qm Wohnfläche nicht überschreiten. Nicht klar ist, ob hierbei die gesamten Kosten auf die gesamte Fläche oder die gesamte Wohnfläche zu verteilen sind. Maßgebend dürfte wohl die gesamte Fläche sein. Im Zweifel sollte eine verbindliche Auskunft eingeholt werden. Sind die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten höher, führt dies zu einem vollständigen Ausschluss der Förderung. Werden diese aufgrund anschaffungsnaher Aufwendungen später überschritten, hat dies die rückwirkende Versagung der Sonderabschreibung zur Folge. Zu beachten ist die damit verbundene Zinsbelastung. Von daher sollten nachträgliche Baumaßnahmen außerhalb des Zeitraums des § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG vorgenommen werden. Die Aufwendungen für das Grundstück gehen nicht in die Höchstgrenze von 3.000 EUR ein. In Fällen der Anschaffung erfolgt die Aufteilung der Anschaffungskosten auf den Grund und Boden und das Gebäude nach dem Verhältnis der Verkehrs- bzw. Teilwerte. Die Finanzverwaltung hat hierzu eine Arbeitshilfe entwickelt, die zu vergleichsweise geringen Bodenwerten führt. Diese sollte verwendet werden. Auch eine Vermietung an Angehörige reicht aus, sofern die vereinbarte Miete mindestens 66 % der ortsüblichen Miete entspricht. Auf regelmäßige Anpassungen während der Frist von 10 Jahren sollte geachtet werden, um die vollständige Versagung der Sonderabschreibung zu vermeiden. Bei Tod des Vermieters stellt sich die ungeklärte Frage, ob die Weiternutzung durch den Angehörigen als Erbe als Vermietung gilt. Bei der Sonderabschreibung handelt es sich um einen Jahresbetrag. Gewählt werden kann eine Sonderabschreibung zwischen 0 und 5 %. Eine spätere Nachholung dürfte nicht möglich sein. Es empfiehlt sich, die Sonderabschreibung in voller Höhe zu nutzen. Wird die Wohnung innerhalb der Frist von 10 Jahren veräußert, muss der Erwerber hinsichtlich des noch verbleibenden zeitlichen Anteils die Vermietung fortsetzen. Dies sollte im Kaufvertrag verbunden mit entsprechenden Informations- und Schadensersatzpflichten vereinbart werden. Ansonsten kann es sich empfehlen, die Wohnung nach Ablauf von 10 Jahren z.B. im Familienkreis zu veräußern, um Abschreibungspotential zu schaffen. Ein Anwendungsfall von § 42 AO dürfte nicht vorliegen. Die Grenze von 3.000 EUR je qm Wohnfläche dürfte dazu führen, dass auch bei einfacher Ausstattung der Neubau einer Wohnung kaum möglich sein wird. Besondere Bedeutung dürfte § 7b EStG erlangen beim Umbau bisher anders genutzter Flächen.
(so Kaminski, Förderung des Mietwohnungsneubaus, Stbg 2019, 487)